Eintragungsantrag nach Satzungsneufassung wegen fehlender Eintragungsregelung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Duisburg wies den Eintragungsantrag aus einer Anmeldung vom 16.05.2019 zurück, weil die neu gefasste Satzung keinen Willen zur Eintragung in das Vereinsregister erkennen lässt. Insbesondere fehlt der Rechtsformzusatz „e.V.“ und eine ausdrückliche Eintragungsregelung in Präambel oder Artikel 1. Eine Formulierung zur Wirksamkeit der Satzung bei Eintragung reicht dem Gericht nicht aus.
Ausgang: Eintragungsantrag wegen fehlender Eintragungsregelung in der neu gefassten Satzung abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Vereins.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Neufassung einer Vereinssatzung muss aus der Satzung eindeutig hervorgehen, dass der Verein weiterhin im Vereinsregister eingetragen bleiben soll; fehlt eine derartige Regelung, ist ein Eintragungsantrag zurückzuweisen.
Der Rechtsformzusatz „e.V.“ gehört als Bestandteil des Vereinsnamens in die Satzung; seine Unterlassung kann die Nichterkennbarkeit der Fortführung der Eintragung zur Folge haben.
Eine Bestimmung, wonach die Satzung mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft tritt, ist für sich allein nicht ausreichend, um die Fortführung der Eintragung anzuzeigen; die maßgebliche Erklärung sollte in Präambel oder Artikel 1 getroffen werden.
Auch bei Satzungsänderungen oder einer vollständigen Neufassung besteht die Pflicht, die Fortführung der Eintragung ausdrücklich in der Satzung zu verankern; bisherigen Formulierungen aus der Gründungssatzung genügen hierfür nicht automatisch.
Tenor
Der Eintragungsantrag aus der Anmeldung vom 16.05.2019 (UR-Nr.: 220/2019 des oben genannten Notars) wird auf Kosten des Vereins zurückgewiesen (§ 382 Abs. 3 FamFG).
Gründe
Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 25.11.2018 insgesamt neugefasst worden. Aus der neuen Satzung ergibt sich jedoch nicht, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
In der noch gültigen Satzung heißt es in Art. 1 „Er muss in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oberhausen eingetragen …“ Diese Bestimmung fehlt in der Satzungsneufassung.
Nicht nur aus der Gründungssatzung sondern auch bei Satzungsänderungen oder einer Satzungsneufassung muss sich weiterhin aus der Satzung ergeben, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen bleiben soll, siehe … Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. Randnummer 167; ... . Der eingetragene Verein Randziffer 69 … 13. Aufl. Randnummer 400.
Der Rechtsformzusatz e.V. wird in dem neuen Artikel 1 der Satzung nicht als Bestandteil des Vereinsnamens angeführt. Somit ergibt sich hieraus auch nicht, dass der Verein weiter im Vereinsregister eingetragen sein soll.
Die Feststellung in Artikel 16 Gültigkeit der Satzung Ziffer 2, dass die Satzung mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft tritt, wird als nicht ausreichend angesehen, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen bleiben soll. Bei dem Artikel handelt es sich, wie die Überschrift zum Ausdruck bringt, um Regelungen zur Gültigkeit der Satzung. Die Feststellung, dass der Verein eingetragen bleiben soll, hätte sich aus der Präambel oder Artikel 1 ergeben müssen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgerichts Duisburg, Registegericht, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg § 130 a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfast (BGBI. I, S 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, beginnend mit der Zustellung dieses Beschlusses bei dem Amtsgerichts - Registergericht – Duisburg, eingegangen sein. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung erhalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.