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Amtsgericht Duisburg·VR 1011·15.09.2025

Vereinsregister: Zurückweisung des Eintragungsantrags nach fehlerhafter Wiederholungswahl

ZivilrechtVereinsrechtRegisterverfahren (Vereinsregister)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht weist den Eintragungsantrag zurück und belastet die Kosten dem Verein (§ 382 Abs. 3 FamFG). Die Wiederholungswahl unmittelbar nach erster Ablehnung hatte keine satzungsmäßige Grundlage, sodass das Registergericht die beantragte Eintragung als unzulässig ansieht. Zudem sind abgegebene Stimmen nur gültig, wenn sie bedingungslos erfolgen. Ein heilbarer Mangel lag nicht vor; eine Rücknahme erfolgte nicht.

Ausgang: Eintragungsantrag wegen fehlender satzungsmäßiger Grundlage der Wiederholungswahl als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten des Vereins

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Wiederholungswahl unmittelbar nach einer vorherigen Ablehnung bedarf einer satzungsmäßigen Grundlage; fehlt diese, ist die Wahl unwirksam und die Eintragung zu versagen.

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Stimmen in Vereinsbeschlüssen müssen bedingungslos erfolgen; Absprachen oder Bedingungen machen die Stimmabgabe und den Beschluss insgesamt ungültig.

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Ist ein Eintragungshindernis nicht behebbar, spricht dies für die Zurückweisung des Eintragungsantrags und kann die Kostenentscheidung nach § 382 Abs. 3 FamFG rechtfertigen.

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Das Registergericht kann – bei offensichtlich nicht heilbaren Mängeln – ohne Erlass einer förmlichen Zwischenverfügung direkt über den Eintragungsantrag entscheiden (analoge Anwendung entsprechender Rechtsprechung).

Relevante Normen
§ 382 Abs. 3 FamFG§ 130a ZPO

Tenor

Der Eintragungsantrag aus der Anmeldung vom 15.05.2025 (UVZ-Nr.: 423/2025 des oben genannten Notars) wird auf Kosten des Vereins zurückgewiesen (§ 382 Absatz 3 FamFG).

Rubrum

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VR  1011Erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 15.09.2025
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Amtsgericht Duisburg

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Beschluss

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In der Vereinsregistersache

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Beteiligte:

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vertreten durch

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1.
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vertreten durch den Notar als Antragsteller: …
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hat das Amtsgericht Duisburg

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durch die Rechtspflegerin …

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folgenden Beschluss erlassen:

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Der Eintragungsantrag aus der Anmeldung vom 15.05.2025 (UVZ-Nr.: 423/2025 des oben genannten Notars) wird auf Kosten des Vereins zurückgewiesen (§ 382 Absatz 3 FamFG).

Gründe

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Die Wahl von … wurde in der Mitgliederversammlung unter TOP 13.1.2 zunächst abgelehnt. Nach Pause und Beratung erfolgte eine nochmalige Wahl per Eiltantrag mit einfacher Stimmenmehrheit.

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Für die Wiederholung der Wahl unmittelbar nach erster Ablehnung der Kandidatin besteht nach Auffassung des Registergerichts keine satzungsmäßige Grundlage.

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§ 8 Nr. 3 letzter Satz der aktuell gültigen Satzung vom 17.03.2024 sieht zwar die Möglichkeit vor, später eingehende Anträge und Wahlvorschläge in der Mitgliederversammlung einzubringen, diese Vorschrift wird hier aber lediglich als Grundlage für die Einbringung des ursprünglichen Eiltantrages unter TOP 13.1.2 anerkannt.

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Grundsätzlich muss die Stimmgabe eines jeden einzelnen abstimmungsberechtigten Mitglieds bedingungslos erfolgen, andernfalls ist die Stimme nicht gültig. So ist es nicht möglich, der Wahl zum Vorstandsmitglied (hier Präsidentschaft) einer Person nur unter der Bedingung zuzustimmen, dass damit überhaupt ein Vorstandsmitglied gewählt ist, um die Bestellung eines Notvorstandes abzuwenden. Absprachen und Bedingungen in jeglicher Hinsicht machen einen solchen Beschluss des Vereins ungültig.

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Das vom Registergericht genannte Eintragungshindernis ist nicht behebbar. Eine Rücknahme der Anmeldung ist im Hinblick auf das gerichtliche Schreiben vom 29.07.2025 nicht erfolgt.

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Das Registergericht hat deshalb - auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung - ohne Erlass einer förmlichen Zwischenverfügung in analoger Anwendung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf , Beschluss vom 08.12.2017 - I-3 Wx 275/16 - direkt über den Eintragungsantrag zu entscheiden.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Registergericht, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, beginnend mit der Zustellung dieses Beschlusses bei dem Amtsgericht - Registergericht - Duisburg, eingegangen sein. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Duisburg, 12.09.2025

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- Amtsgericht -

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Rechtspflegerin