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Amtsgericht Duisburg-Ruhrort·30 II 10/19·13.11.2019

Antrag auf Gläubigeraufgebot wegen fehlender Zehnjahresfristauskunft zurückgewiesen

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nachlasspflegerin beantragte am 17.04.2019 ein Gläubigeraufgebot nach §§ 449, 450 FamFG. Entscheidend war, ob glaubhaft gemacht wurde, dass der Gläubiger unbekannt ist und sein Recht nicht innerhalb der letzten zehn Jahre anerkannt worden ist (§ 1170 BGB). Die Bestellung der Nachlasspflegschaft erfolgte erst am 06.06.2018; die zehnjährige Frist war damit nicht erfüllt. Der Antrag wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Gläubigeraufgebot wegen nicht dargelegter Zehnjahresfrist als kostenpflichtig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit eines Gläubigeraufgebots nach §§ 449, 450 FamFG ist glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist und sein Recht binnen der letzten zehn Jahre nicht vom Eigentümer anerkannt worden ist (§ 1170 BGB).

2

Die Behauptung, die zehnjährige Hemmungs- oder Fristwirkung des § 1170 BGB sei eingetreten, kann von einer Nachlasspflegerin erst geltend gemacht werden, wenn seit Beginn der Nachlasspflegschaft tatsächlich zehn Jahre verstrichen sind.

3

Ist das Vorliegen der Zehnjahresfrist nicht hinreichend dargelegt, ist der Antrag auf Aufgebot zurückzuweisen.

4

Fehlt die erforderliche Glaubhaftmachung prozessualer Voraussetzungen eines Aufgebots, rechtfertigt dies weder eine inhaltliche Prüfung der Aufgebotsfolgen noch die Gewährung prozessualer Erleichterungen; die Unzulässigkeit führt zur kostenpflichtigen Zurückweisung.

Relevante Normen
§ 449 FamFG§ 450 FamFG§ 1170 BGB

Tenor

wird der Antrag auf Aufgebot des Gläubigers vom 17.04.2019 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rubrum

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30 II 10/19

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Erlassen am 14.11.2019durch Übergabe an die Geschäftsstelle
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wird der Antrag auf Aufgebot des Gläubigers vom 17.04.2019 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Im Rahmen des Gläubigeraufgebots nach §§ 449,450 FamFG ist u.a. glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger der Grundpfandrechtsforderung unbekannt ist und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vom Eigentümer anerkannt worden ist (§1170 BGB).

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Dies kann die Nachlasspflegerin erst geltend machen, wenn die 10 Jahre nach dem Beginn der Nachlasspflegschaft abgelaufen sind.

8

( vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2013, Az. I-25 Wx 21/13 ). Die Bestellung der Nachlasspflegerin des Nachlassgerichts datiert auf den 06.06.2018.

9

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.