Unerlaubter Waffenbesitz trotz Waffenverbots: Geldstrafe und Einziehung mehrerer Waffen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Waffen, nachdem bei einer polizeilichen Maßnahme in seinem Haus u.a. ein Samurai-Schwert, ein Totschläger sowie Schuss- und Druckluftwaffen sichergestellt worden waren. Zentral war, dass dem Angeklagten der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition zuvor behördlich untersagt worden war und ihm dies bewusst war. Das Gericht sah den Tatvorwurf als erwiesen an und verhängte 80 Tagessätze Geldstrafe; zudem ordnete es Zahlungserleichterungen an. Die sichergestellten Gegenstände wurden wegen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingezogen.
Ausgang: Anklage wegen unerlaubten Waffenbesitzes führte zur Verurteilung zu Geldstrafe sowie zur Einziehung der sichergestellten Waffen.
Abstrakte Rechtssätze
Unerlaubter Waffenbesitz nach § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG liegt vor, wenn eine Person Waffen im Sinne des Waffengesetzes besitzt, obwohl ihr der Erwerb und Besitz von Waffen und Munition bestandskräftig untersagt ist und sie hiervon Kenntnis hat.
Bei der Strafzumessung wegen Verstößen gegen das Waffengesetz sind ein (weitgehend) geständiges Verhalten, erhebliche Verfahrensdauer sowie der Vermögensverlust durch Einziehung als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen; der Besitz mehrerer verbotener Gegenstände und Vorstrafen können strafschärfend wirken.
Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist nach § 40 StGB anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Nettoeinkommens und bestehender Unterhaltsverpflichtungen, zu bestimmen.
Die Einziehung nach § 54 Abs. 2 WaffG setzt eine Ermessensentscheidung voraus, in der das Schutzinteresse der öffentlichen Sicherheit gegen das Eigentumsinteresse des Betroffenen abzuwägen ist.
Eine Einziehung ist regelmäßig verhältnismäßig, wenn aufgrund konkreter Umstände die Gefahr besteht, dass der Betroffene die Waffen zur Durchsetzung eigener Vorstellungen gegenüber rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahmen einsetzen könnte.
Tenor
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte ist des unerlaubten Besitzes von Waffen schuldig.
Er wird daher zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 25,00 €, fällig
jeweils am 01. eines Monats, erstmal am 1 des auf die Rechtskraft des Urteils
folgenden Monats, zu zahlen. Erfolgt eine Zahlung ganz oder teilweise nicht
rechtzeitig, ist die gesamte Reststrafe sofort fällig.
Die Einziehung des sichergestellten Samurai Schwert, Totschläger, Luftpistole,
Pistolenarmbrust und PTB-Waffe werden angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§ 52 Abs. 3 Nr. 8, 54 Abs. 1, Abs. 2 WaffG, §§ 52, 74 StGB
Rubrum
| 3 Ds-119 Js 37/23-63/24 | ![]() | |
| Amtsgericht Duisburg-Ruhrort IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In der Strafsache
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte ist des unerlaubten Besitzes von Waffen schuldig.
Er wird daher zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 25,00 €, fällig
jeweils am 01. eines Monats, erstmal am 1 des auf die Rechtskraft des Urteils
folgenden Monats, zu zahlen. Erfolgt eine Zahlung ganz oder teilweise nicht
rechtzeitig, ist die gesamte Reststrafe sofort fällig.
Die Einziehung des sichergestellten Samurai Schwert, Totschläger, Luftpistole,
Pistolenarmbrust und PTB-Waffe werden angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 52 Abs. 3 Nr. 8, 54 Abs. 1, Abs. 2 WaffG, §§ 52, 74 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte ist 58 Jahre alt, deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Er / ist in Moers im Haushalt seiner Eltern aufgewachsen.
Zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung machte der Angeklagte keine Angaben.
Derzeit ist er als Hausmeister angestellt und erhält eine monatliche Entlohnung von 600,00 EUR brutto bzw. 470 EUR netto.
Der Angeklagter ist Vater zweier Kinder, namentlich eines Sohnes im Alter von 22 Jahren und einer Tochter im Alter von 18 Jahren.
Die Ehefrau des Betroffenen ist im Empfang einer Praxis für Physiotherapie angestellt.
Der Angeklagte leidet weder an einer psychischen Erkrankung, noch hat er eine geistige Behinderung.
Der Angeklagte ist bereits wie folgt berücksichtigungsfähig strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. 12.04.2022 Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
(R1204) - 117 Js 68/22 3 Cs 144/22
Rechtskräftig seit: 04.05.2022
Tatbezeichnung: Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 20.11.2021
Angewendete Vorschriften: StGB § 194, § 185
30 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe.
2. 05.09.2022 Polizeipräsidium Duisburg
(R6032W) - SG ZA 12-57.06.48-WV+V 15/21
Rechtskräftig seit: 11.10.2022
Besitz und Erwerb von Munition untersagt
Besitz und Erwerb von Waffen untersagt
Erteilung eines Waffenscheins abgelehnt
Unanfechtbar geworden.
3. 18.10.2023 Amtsgericht Krefeld
(R1402) - 3 Js 497/22 33 Cs 387/22
Rechtskräftig seit: 10.11.2023
Tatbezeichnung: Verstoß gegen das Versammlungsgesetz
Datum der (letzten) Tat: 11.12.2021
Angewendete Vorschriften: VersammlG § 27 Abs. 1, § 26 Nr. 2
30 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe.
II.
Das Amtsgericht Duisburg Ruhrort setzte am 05.04.2022 gemäß §§ 98 OWiG, 16 JGG gegen die Tochter des Angeklagten wegen Ungehorsams einen Dauerarrest von einer Woche fest. Dabei gewährte das Gericht die Möglichkeit die Vollstreckung durch Erfüllung der Verpflichtung oder Zahlung der Geldbuße abzuwenden. Selbiger sollte am 25.01.2023 durch die Polizei vollstreckt werden. Zum Zweck der Vollstreckung desselben begaben sich die Polizeibeamten zur Anschrift der Betroffenen, namentlich dem Einfamilienhaus an der ------------------------, welche auch selbige des Angeklagten ist, und betätigten die Klingel. Daraufhin öffnete der Angeklagte zunächst die Türe und. Als er sah, dass dies ein Polizeieinsatz ist, versuchte er unmittelbar die Türe zu schließen. Dies konnte jedoch durch die Beamten verhindert werden und der Zugriff erfolgte. Im Rahmen dessen sahen die Beamten unmittelbar ein Samurai Schwert. Daraufhin nahmen diese telefonische Rücksprache mit dem diensthabenden Staatsanwalt, welche wegen Gefahr in Verzugs die Durchsuchung des Haus anordnete. Im Rahmen dieser wurden neben dem Samurai Schwert noch folgende Gegenstände, welche sich auch - wissentlich - im Besitz des Angeklagten befanden, sichergestellt:
ein Totschläger
eine Luftpistole (Hämmerli Firehornet"), geladen mit 1 Diabolo
eine Pistolenarmbust ("Man Kung"), ungeladen, mit 10 Bolzen
eine PTB-Waffe (Revolver, Umarex Mod. Python cal. 380K) mit 6 Patronen
Bei diesen Gegenständen handelt es sich um Waffen im Sinne des Waffengesetzes.
Dem Angeklagten war hierbei bewusst, dass ihm der Besitz und der Erwerb von Munition und Waffen durch das Polizeipräsidium Duisburg am 05.09.2022, rechtskräftig seit dem 11.10.2022, untersagt worden war (Az. SG ZA 12-57.06.48-WV 15/21).
Der Angeklagte erkennt die Bundesrepublik Deutschland nicht als hoheitsbefugten Staat an. Er bezeichnet sich selbst als „Preußen“.
III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dem Lebenslauf sowie den Vorstrafen beruhen auf den entsprechenden Angaben des/der Angeklagten sowie den ergänzend verlesenen Urkunden, wie sie sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Widersprüche sind insoweit nicht verblieben.
2.
Die Feststellungen zur Tat beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und) den Bekundungen der Zeugen A,B,C,D,E und F sowie dem in der Hauptverhandlung eingeführten Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis des Polizeipräsidiums Duisburg datierend auf den 05.09.2022 auf den Blättern 21 ff. d. A.
1.
Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen geständig eingelassen und sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass es zutreffend ist, dass die in der Anklage aufgeführten Gegenstände in seinem Haus aufgefunden wurden und, dass das Polizeipräsidium Duisburg ihm mit Bescheid vom 05.09.2022 eine waffenrechtliche Erlaubnis versagt habe. Er ist indes der Ansicht, dass das Polizeipräsidium Duisburg keinerlei hoheitliche Befugnis habe. Zudem hat er sich dahingehend eingelassen, dass er an der Tür vor Zugriff gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten angegeben habe, dass er den Ungehorsamshaftbefehl gegen seine Tochter durch Zahlung abwenden wird. Dennoch hätten die Beamten sein Haus gegen seinen Willen betreten und durchsucht.
2.
Diese Einlassung wird – soweit sie nicht geständig ist - eindeutig und zur vollen Überzeugung des Gerichts widerlegt durch die Aussagen der Zeugen A und F.
Namentlich haben die eingesetzten Polizeibeamten übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte die Türe nach dem Öffnen und Erkennen der Beamten versucht habe wieder zu schließen und der Zugriff in der Folge gewaltsam erfolgen musste. Die Zahlung habe er ist Anschluss an den Zugriff stattgefunden. Der Zeuge B hat insoweit für das Gericht in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass wenn der Angeklagte bereits zu Beginn der Maßnahme die Zahlung angeboten hätte, dann hätten die Beamten den weitaus aufwendigeren Zugriff nicht durchgeführt. Diese Angabe des Zeugen ist für das Gericht plausibel. Zudem wird diese Aussage durch das polizeiliche Protokoll über die Strafanzeige gedeckt, in welchem in dem maßgeblichen Absatz „2. Antreffsituation“ ausschließlich von dem Versuch des Angeklagten die Türe zu schließen und nicht auch ein etwaiges Zahlungsangebot aufgeführt ist. Die Angaben der eingesetzten Beamten waren dabei glaubhaft und glaubwürdig. So konnten diese den Geschehensablauf nachvollziehbar und plausibel schildern. Auch haben diese von sich aus Erinnerungslücken zugegeben. Selbige sind auf Grund der Vielzahl an Einsätzen der Beamten seit dem hiesigen Vorfall nachvollziehbar und spreche sogar für die Glaubhaftigkeit der Angaben. Ein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, haben die Zeugen nicht. Unredliche Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten konnte das Gericht nicht feststellen. Vielmehr waren die Bekundungen erkennbar von dem Bemühen um Objektivität und einer wahrheitsgemäßen Aussage geprägt, als sie selbstkritisch Erinnerungslücken zugestand und nicht um jeden Preis eine Antwort zu produzieren versuchten.
3.
Die Aussage der Zeugin G ist nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beamten aufkommen zu lassen. So war die Aussage nicht glaubhaft. Namentlich war der eindeutige Fokus der Aussage der Zeugin auf dem entlastenden Sachverhalt, namentlich das angeblichen Angebot des Angeklagten an der Türe die Vollstreckung des Haftbefehls durch Zahlung abzuwenden. An den weiteren Inhalt des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und Beamten an der Türe konnte die Zeugin nichts sagen, da sie unter „Stress“ gestanden habe.
4.
Das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten ist deshalb, bei Abwägung sämtlicher Umstände, nicht geeignet die übrigen erwiesenen und ihn belastenden Tatsachen (sowie Indizien) zu entkräften und auszuräumen.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit des unerlaubten Besitzes von Waffen nach § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG schuldig gemacht.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung ist das Gericht vom Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG ausgegangen, welcher im Mindestmaß Geldstrafe und im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.
2.
Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens war im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinnen nach § 46 StGB zu Gunsten des Angeklagten bestimmend zu berücksichtigen, dass er sich im Wesentlichen geständig eingelassen hat.
Auch war strafmildernd zu berücksichtigen, dass zwischen der Tat und dem hiesigen Urteil ein vergleichsweise langer Zeitraum liegt, auf Grund dessen das Strafbedürfnis allgemein abgenommen hat, und, dass mit der damit einhergehend langen Verfahrensdauer für den Angeklagten konkrete Belastungen verbunden waren. Auch gilt es zu berücksichtigten, dass Gegenstände mit einem nicht unerheblichen Gesamtwert eingezogen wurden.
Auf der anderen Seite war zu Lasten des Angeklagten bestimmend zu berücksichtigen, dass er bereits – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist. Zudem war zu berücksichtigten, dass er tateinheitlich gleich mehrere verbotene Gegenstände besaß.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Gericht auf eine
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 EUR
als tat und schuldangemessen angemessen erkannt.
Dabei hat das Gericht die Tagessatzhöhe gemäß § 40 StGB auf 15 EUR festgesetzt. Berücksichtigt wurden dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere seine Einkünfte als Hausmeister von monatlich 470 Netto und den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen.
Die Entscheidung über die Gewährung der Zahlungserleichterung beruht auf § 42 StGB.
VI.
Das Gericht hat nach pflichtgemäßen Ermessens die Einziehung der sichergestellten Gegenstände, namentlich des Samurai Schwerts, des Totschlägers, der Luftpistole, der Pistolenarmbrust sowie der PTB-Waffe nach § 54 Abs. 2 WaffG angeordnet.
Im Rahmen der Entscheidung hat das Gericht auf der einen Seite die Besorgnis einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den weiteren Besitz und das Eigentumsrecht des Angeklagten auf der anderen Seite gegenübergestellt.
Insoweit gilt es zu beachten, dass der Angeklagte die Bundesrepublik Deutschland und die ihr zugehörigen Organe und Behörden nicht anerkennt. Dies hat er im hiesigen Verfahren sowohl schriftlich, als auch im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach zum Ausdruck gebracht. In Anbetracht dessen stellt der Besitz der sichergestellten gefährlichen Gegenstände durch den Angeklagten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte selbige zur „Verteidigung“ gegen seiner Ansicht nach per se rechtswidrige, aber eigentlich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen ihn einsetzt.
Die Einziehung steht auch nicht außer Verhältnis zum Schutzinteresse.
VI.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 465 StPO.
