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Amtsgericht Duisburg-Ruhrort·130 VI 162/19·28.04.2019

Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers auf 4.369,44 €

ZivilrechtErbrechtNachlassverwaltungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Nachlasspfleger beantragte die Erstattung seiner Vergütung und Auslagen; die Erben wurden angehört, es wurden keine Einwendungen erhoben. Das Gericht setzte einen Stundensatz von 90,00 € zugrunde und hielt die abgerechneten Stunden für notwendig und erstattungsfähig. Die Vergütung sei im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit angemessen. Der festgesetzte Betrag kann nach Rechtskraft dem Nachlass entnommen werden.

Ausgang: Antrag des Nachlasspflegers auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen in Höhe von 4.369,44 € inklusive MwSt. stattgegeben; Auszahlung aus dem Nachlass nach Rechtskraft möglich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütung des Nachlasspflegers bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des BGB und den Vorgaben des VBVG; ein angemessener Stundensatz kann zur Bemessung herangezogen werden.

2

Für die Erstattungsfähigkeit von vergüteten Stunden ist deren Notwendigkeit und tatsächliches Entstehen nachzuweisen.

3

Die Angemessenheit der Nachlasspflegervergütung ist anhand des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit zu beurteilen.

4

Ein festgesetzter Vergütungsbetrag kann nach Eintritt der Rechtskraft aus dem Nachlass entnommen werden.

Relevante Normen
§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB§ 3 VBVG

Tenor

wird dem Nachlasspfleger XXX für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 4.369,44 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) festgesetzt.

Der Betrag kann dem Nachlass entnommen werden.

Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.

Rubrum

1

In der Nachlassangelegenheit

2

wird dem Nachlasspfleger XXX für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 4.369,44 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) festgesetzt.

3

Der Betrag kann dem Nachlass entnommen werden.

4

Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.

Gründe

6

Der Nachlasspfleger wurde durch Beschluss vom 27.06.2018 bestellt. Mit Antrag vom 25.03.2019 beantragte er die Erstattung seiner Vergütung und Auslagen.

7

Die Erben wurden angehört. Einwendungen wurde nicht erhoben.

8

Dem Antrag wurde unter Festsetzung eines Stundensatzes von 90,00 Euro entsprochen. Dieser Stundensatz ergibt sich aus §§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB, 3 VBVG.

9

Die abgerechneten Stunden waren notwendig und erstattungsfähig.

10

Die Vergütung ist im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit angemessen.

11

Die Auslagen sind entstanden.

12

Der festgesetzte Betrag ist nach Rechtskraft aus dem Nachlass zu entnehmen.