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Amtsgericht Duisburg-Ruhrort·13 VI 77/03·04.05.2003

Zurückweisung des Erbscheinsantrags wegen fehlender eidesstattlicher Versicherung und Beteiligungsangaben

ZivilrechtErbrechtErbscheinsverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte stellte einen Erbscheinsantrag, der vom Nachlassgericht zurückgewiesen wurde. Es fehlte die gesetzlich vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung (§§ 2356 Abs.2, 2355 BGB) und Angaben zu möglichen gesetzlichen Erben trotz gerichtlicher Aufforderung. Eine Ergänzung blieb aus, daher erfolgte die Zurückweisung.

Ausgang: Erbscheinsantrag wegen fehlender eidesstattlicher Versicherung und fehlender Angaben zu gesetzlichen Erben zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erbscheinsantrag ist unvollständig und kann zurückgewiesen werden, wenn die gesetzlich vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung (§§ 2356 Abs.2, 2355 BGB) nicht vorgelegt wird.

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Im Erbscheinsverfahren sind die gesetzlichen Erben zu beteiligen (§ 2360 BGB); diese Beteiligung ist auch bei auf notarieller Urkunde gestützten Anträgen erforderlich.

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Die Beteiligung gesetzlicher Erben dient dem rechtlichen Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und erfordert entsprechende Angaben im Antrag.

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Reagiert der Antragsteller nicht auf eine gerichtliche Aufforderung zur Ergänzung des Antrags, ist der Erbscheinsantrag zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 2356 Abs. 2 BGB§ 2355 BGB§ 2360 BGB in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

wird der Erbscheinsantrag der Beteiligten vom 24.01.2003 zurückgewiesen.

Rubrum

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13 VI 77/03
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Amtsgericht Duisburg-Ruhrort

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In der Nachlasssache

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Wird der Erbscheinsantrag der Beteiligten vom 24.01.2003 zurückgewiesen.

Gründe

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Mit Schreiben des Gerichts vom 24.02.2003 ist die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die für den Erbscheinsantrag gem. §§ 2356 Abs. 2, 2355 BGB erforderliche eidesstattliche Versicherung fehlt.

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Außerdem wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass gem. § 2360 BGB in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG die gesetzlichen Erben an dem Erbscheinsverfahren zu beteiligen sind, selbst wenn der Erbschein auf eine notarielle Urkunde gestützt wird, und dass Angaben zu möglichen gesetzlichen Erben bislang nicht gemacht wurden, die entsprechende Anfrage der Rechtspflegerin vom 27.09.02 nicht beantwortet wurde.

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Da entgegen der Aufforderung vom 24.02.2003 der Erbscheinsantrag nicht ergänzt wurde, war er zurückzuweisen.

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Amtsgericht  -  Nachlassgericht  -

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Duisburg-Ruhrort, 05.05.2003