Erinnerung gegen Versagung von Beratungshilfe bei Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Erinnerung gegen die Verweigerung von Beratungshilfe zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Gericht stellte fest, dass Beratungshilfe nach dem BerHG nur bei der Wahrnehmung von Rechten und zur außergerichtlichen Vermeidung von Prozessen gewährt wird. Eine rein finanzielle Schuldenregulierung ohne konkretes rechtliches Problem sowie die Möglichkeit alternativer Schuldnerberatung rechtfertigen keine Bewilligung. Die Erinnerung wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Verweigerung von Beratungshilfe bei Vorbereitung einer Verbraucherinsolvenz als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Beratungshilfe nach dem BerHG setzt voraus, dass es auf die Wahrnehmung von Rechten ankommt; reine finanzielle Schuldenregulierung ohne rechtliches Problem begründet keinen Anspruch.
Die Beratungshilfe dient der außergerichtlichen Klärung zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen und ist nicht dazu bestimmt, gerichtliche Verfahren in Gang zu setzen.
Eine pauschale Bewilligung von Beratungshilfe zur außergerichtlichen Schuldenregulierung, ohne dass der Antragsteller Einreden oder rechtlich durchgreifende Einwendungen gegen Gläubiger vorbringt, widerspricht den Grundsätzen des Beratungshilferechts.
Beratungshilfe ist abzulehnen, sofern andere Hilfeoptionen, etwa Schuldnerberatungsstellen, zur Verfügung stehen; eine vorübergehende Überlastung dieser Stellen begründet keinen Anspruch.
Die bloße vage Aussicht auf eine Restschuldbefreiung begründet keine durchsetzbare Rechtsposition im Sinne des Anspruchs auf Beratungshilfe.
Tenor
Wird der als "Beschwerde" bezeichnete, als "Erinnerung" zu behandelnde Rechtsbehelf des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 13.10.2005 gegen den die Bewilligung von Beratungshilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts/Rechtspflegers Duisburg-Ruhrort vom 04.10.2005 gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.
Rubrum
Der als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf des Antragstellers ist als "Erinnerung" zu behandeln, weil nach § 6 Abs. 2 BerHG gegen ein den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückweisenden Beschluss nur die Erinnerung statthaft ist.
Die Erinnerung war aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses zurückzuweisen.
Die Bewilligung von Beratungshilfe kommt nach § 1 BerHG nur für die Wahrnehmung von Rechten in Betracht. Im Beratungshilfeverfahren orientiert sich das Rechtschutzinteresse an einem rechtlichen Problem des Antragstellers aus den in § 2 BerHG genannten Rechtsgebieten. Bei der außergerichtlichen Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens strebt der Schuldner eine Schuldenregulierung, aber keine Lösung eines rechtlichen Problems an. Eine pauschale Bewilligung von Beratungshilfe, die ausnahmslos allen nicht zahlungsfähigen Anspruchsstellern unabhängig von der Höhe ihrer Zahlungsverpflichtungen die Möglichkeit eröffnet, mit Hilfe eines Rechtsanwalts einen in sich abgeschlossenen Lebenssachverhalt, nämlich die Schuldenregulierung, auf Kosten der Staatskasse verbindlich zu regeln, auch wenn der Antragsteller keinerlei Einreden oder Einwendungen gegen die Vorgehensweise des jeweiligen Gläubigers vorbringen kann, widersprich damit den Grundsätzen des Beratungshilferechts und ist weder durch die Insolvenzordnung oder die hier zu erlassenden Durchführungsbestimmungen der einzelnen Bundesländer durchsetzbar.
Beratungshilfe soll zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen die außergerichtliche Klärung der Rechtsbeziehung zwischen den beteiligten Parteien ermöglichen. Die Beratungshilfe hat die Aufgabe, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, nicht jedoch, ein gerichtliches Verfahren in Gang zu setzen. Daraus folgt, dass nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens weder Kläger noch Beklagter einen Anspruch auf Beratungshilfe haben, wenn der zuerkannte Anspruch zwangsweise durchgesetzt oder die Bezahlung des ausgeurteilten Betrages verhindert werden soll.
Die Beratungshilfe soll den Antragsteller als Ratsuchenden unterstützen. Ohne Zweifel berührt der Abschluss eines Vergleiches zwischen einem Gläubiger und seinem Schuldner die Rechtsbeziehungen der beteiligten Parteien. Es ist aber abwegig anzunehmen, dass jeder Bürger bei Begründung oder Änderung eines Schuldverhältnisses Anspruch auf staatliche Unterstützung im Wege der Beratungshilfe hat.
Nicht jede allgemeine Beratung wird durch das Beratungshilfegesetz erfasst.
Beratungshilfe ist nur dann zu gewähren, wenn es auf die Wahrnehmung von Rechten ankommt. Daran fehlt es jedoch, wenn der Antragsteller darlegt, er wolle wegen seiner Verschuldung das Insolvenzverfahren betreiben, denn der erste Anschein spricht bereits dafür, dass hier ausschließlich finanzielle Probleme des Antragstellers im Vordergrund stehen.
Die vage Aussicht auf eine Restschuldbefreiung beschafft nicht jedem Antragsteller, der vorträgt, er habe Schulden und wolle sich durch einen Anwalt beraten lassen, eine durchsetzbare Rechtsposition.
Nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 BerHG ist Beratungshilfe abzulehnen, wenn andere Möglichkeiten der Hilfe zur Verfügung stehen. Insoweit bestand für den Antragsteller die Möglichkeit, eine Schuldnerberatung aufzusuchen. Die Tatsache, dass diese Beratungsstellen in Bezug auf das erforderliche Personal im Einzelfall noch nicht ausreichend ausgestattet sind, um ihre Aufgaben zweckentsprechend wahrnehmen zu können, ist vorliegend unerheblich und begründet keinen Anspruch des Schuldners auf Erteilung eines Berechtigungsscheins. Eine Verzögerung durch Überlastung der Beratungsstellen ist hinzunehmen, denn der Schuldner hat keinen Anspruch auf die Bearbeitung seines Anliegens innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Duisburg-Ruhrort, den 27.10.2005
- Amtsgericht -
XXXX,
Richter am Amtsgericht