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Amtsgericht Duisburg-Ruhrort·10 C 812/04·01.01.2006

Klage auf Schadensersatz nach Fahrrad-Kollision mit geöffneter Autotür abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz von der 8-jährigen Beklagten nach einem Zusammenstoß ihres Fahrrads mit einer geöffneten hinteren Autotür. Streitpunkt ist, ob Haftung aus § 823 BGB oder ein Haftungsausschluss nach § 828 Abs. 2 BGB wegen kindlicher Überforderung vorliegt. Das Gericht hält eine verkehrstypische Überforderungssituation für gegeben und weist die Klage ab. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz abgewiesen; Haftung der 8‑jährigen Beklagten wegen typischer Überforderung nach § 828 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Haftungsbefreiung des § 828 Abs. 2 BGB anzunehmen ist.

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Bei der Anwendung des § 828 Abs. 2 BGB ist die Unterscheidung zwischen ruhendem und fließendem Verkehr nicht maßgeblich; entscheidend ist, ob eine typische Überforderungssituation des Kindes vorliegt.

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Eine typische Überforderung liegt vor, wenn das Kind in kurzer Annäherungsstrecke mehrere verkehrstypische Wahrnehmungen und Entscheidungen gleichzeitig treffen muss (z. B. Sicht auf stehendes Fahrzeug, Bedrohung durch fließenden Verkehr, Einordnen zur Fahrbahnmitte).

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Anschuldigende oder abweichende Behauptungen (z. B. Spielen/‚Fangen‘) müssen substantiiert vorgetragen werden; es besteht keine Verpflichtung des Gerichts zu einer Beweisaufnahme, wenn der notwendige Sachvortrag fehlt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 828 Abs. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 11 S 39/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann der Kläger die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

- 10 C 812/04 -

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                                                   Verkündet am: 02.01.2006

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für   R e c h t   erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann der Kläger die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Am Abend des 11.08.2004 stellte der Kläger seinen Pkw (amtliches Kennzeichen            A           am rechten Fahrbahnrand der Burgstraße in 47137 Duisburg ab.

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Es näherte sich von hinten die zum Unfallzeitpunkt 8 Jahre alte Beklagte auf ihrem Fahrrad und fuhr gegen die geöffnete hintere Fahrzeugtür auf der Fahrerseite.

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Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens. Er trägt vor, nach dem Abstellen seines Pkw am rechten Fahrbahnrand habe der Zeuge         B     die hintere Tür auf der Fahrerseite geöffnet gehabt und im Ausstieg gestanden. Auch die hintere rechte Tür sei geöffnet gewesen. Der Kläger habe darstellen wollen, wie sich die Rücksitze verstellen lassen.

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Zum Zeitpunkt des Unfalls seien die Türen mindestens 2 bis 3 Minuten geöffnet gewesen.

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Die Beklagte sei deshalb gegen die hintere Tür auf der Fahrerseite gefahren, weil sie fangen gespielt habe und von anderen Kindern verfolgt worden sei. Sie habe nicht auf das Fahrzeug des Klägers geachtet. Für den Kläger sei die Kollision unvermeidbar gewesen, ein Mitverschulden liege nicht vor. Die Beklagte sei auch verantwortlich, weil es sich um einen Unfall im ruhenden Verkehr gehandelt habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 695,91 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2004 sowie Nebenkosten in Höhe von 68,61 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, sie sei allein unterwegs gewesen und habe sich dem haltenden Fahrzeug von hinten genähert. Weil sie zum Umfahren des Fahrzeuges nach links in die Fahrbahn habe hineinfahren müssen, habe sie sich nach hinten umgesehen. Als sie wieder nach vorne gesehen habe, sei sie auf die plötzlich weit offen stehende, hintere Wagentür zugefahren. Sie sei ins Wanken gekommen und mit dem Rad gegen den Pkw gefallen. Jedenfalls habe es der Beklagten als Kind auf dem niedrigen Kinderrad aus ihrem Blickwinkel so erschienen, als sei die Tür zunächst geschlossen gewesen. Schon daraus entfalle die Haftung der Beklagten. Zudem sei ein Haftungsausschluss aus § 828 Abs. 2 BGB anzunehmen, weil der Unfall im fließenden Verkehr erfolgt sei und die Beklagte als Kind mit der Vielzahl der zu berücksichtigenden Eindrücke überfordert gewesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage war als unbegründet abzuweisen.

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Dem Kläger kann gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadenseratzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht zuerkannt werden. Dabei konnte die Streitfrage dahinstehen, ob den Kläger ein Verschulden an dem Unfall trifft, weil er oder der Zeuge       B       ihm zurechenbar unmittelbar vor dem Herannahen der Beklagten plötzlich die hintere Tür an der Fahrerseite geöffnet hat. Jedenfalls entfällt eine Haftung der Beklagten gem. § 828 Abs. 2 BGB, weil die Beklagte zum Unfallzeitpunkt erst 8 Jahre alt war. Eine Haftungsbetfreiung ist dann anzunehmen, wenn sich bei dem Schadensereignis ein typischer Fall der Überforderung eines Kindes im Straßenverkehr verwirklicht hat, wobei die Unterscheidung zwischen dem ruhenden und dem fließenden Verkehr nicht maßgeblich ist. Denn auch im ruhenden Verkehr kann sich eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Überforderungssituation vorlag (vgl. BGH NJW RR 2005, 327).

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Im vorliegenden Fall hat sich eine solche verkehrstypische Überforderungssituation ausgewirkt. Dies ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem Vortrag des Klägers entsprechend seiner mit Schriftsatz vom 07.11.2005 vorgelegten Unfallskizze. Daraus ist ersichtlich, dass die Beklagte kurz vor dem Unfall rechts um eine Häuserecke herumgefahren ist, sich dann dem ca. 20 m hinter der Ecke stehenden Pkw näherte. In dieser Situation musste das 8-jährige Kind mehrere verkehrstypische Dinge beachten. Sie musste zunächst das Fahrzeug des Klägers beobachten, an dem – so der Vortrag des Klägers – die hinteren Türen offen standen und Personen aus der Sicht des Kindes irgendwie tätig waren. Vor ihr befand sich also eine bewegte Situation, die sie möglicherweise nicht sofort richtig einschätzen konnte und die sich von dem typischen Fall des verlassen abgestellten PKW’s, bei dem § 828 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden soll, deutlich unterscheidet. Zugleich musste die Beklagte in Annäherung an das Fahrzeug berücksichtigen, dass sie an dem Fahrzeug links vorbeifahren und dazu zur Fahrbahnmitte hin steuern musste. Dabei war zu beachten, dass sich möglicherweise fließender Verkehr von hinten näherte, so dass sich die Beklagte in der kurzen Zeit der Annäherung an den Pkw des Klägers nach hinten über die Schulter umsehen musste. Zugleich musste sie an dem stehenden Fahrzeug des Klägers vorbei nach vorne sehen, um zu überprüfen, ob sich möglicherweise Gegenverkehr näherte, der ein gefahrloses Fahren zur Fahrbahnmitte hin ausschloss. Die Beklagte hatte also auf der kurzen Strecke von der Ecke bis zu dem stehenden Fahrzeug des Klägers verschiedene, selbst für einen Erwachsenen unter Umständen nicht ganz einfache verkehrstypische Fragestellungen zu erkennen und unverzüglich zu lösen; ein typischer Fall der Überforderungssituation aus § 828 Abs. 2 BGB.

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Mit seinem Einwand, die Beklagte habe in Annäherung an sein Fahrzeug „fangen„ gespielt, kann der Kläger nicht gehört werden. Denn auch auf den Hinweis des Gerichts mit Beschluss vom 13.10.2005 hat der Kläger diesen Vortrag nicht substantiiert.

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Aus der vorgelegten Skizze ist vielmehr eine gradlinige Fahrt der Beklagten zu entnehmen. Nicht ersichtlich und auch sonst nicht näher erläutert ist, in welcher Art und Weise die Beklagte denn mit dem Fahrrad „fangen„ gespielt gehabt habe.

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Selbst wenn andere Kinder hinter der Beklagten ebenfalls auf Fahrrädern hergefahren sein sollten, was die Beklagte bestreitet, kann hieraus auf ein „Fangenspielen„ nicht geschlossen werden. Denn auch mehrere Kinder können sich mit ihren Fahrzeugen im Straßenverkehr bewegen. Jedenfalls hat der Kläger kein Verhalten der Beklagten substantiiert dargelegt, aufgrund dessen die geschilderte Haftungsbefreiung aus § 828 Abs. 2 BGB entfiele. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen war deshalb entbehrlich, denn die Benennung eines Beweismittels ersetzt nicht den zunächst erforderlichen Sachvortrag. Die Zivilprozessordnung sieht eine Ausforschung nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.