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Amtsgericht Duisburg-Ruhrort·10 C 51/03·20.04.2004

Klage auf Rückzahlung wahlärztlicher Gebühren wegen Chefarztabwesenheit abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBehandlungsvertrag (Arztrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückzahlung von 1.727,10 € an ärztlichen Wahlleistungsgebühren, weil die Chefanästhesistin am OP-Tag im Urlaub war. Zentral ist, ob eine Zustimmungserklärung eine wirksame Vertretungsvereinbarung begründet und damit das Entgelt der Beklagten zusteht. Das Gericht weist die Klage ab: die Erklärung begründet wirksame Vertretung und das Wahlleistungsentgelt bleibt erhalten. Eine formularmäßige Vertretungsregelung ist nur für unvorhersehbare Fälle zulässig (§ 10 Nr.4 AGBG a.F.).

Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen angeblich nicht erbrachter wahlärztlicher Leistung abgewiesen; Zustimmungserklärung begründet wirksame Vertretungsvereinbarung

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückzahlung ärztlicher Honorare wegen nicht erbrachter Chefarztleistung ist nach den Voraussetzungen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zu prüfen.

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Eine in einer Zustimmungserklärung getroffene Vereinbarung kann eine wirksame Vertretungsabrede begründen, durch die der Vertreter in die Rechte und Pflichten des Wahlarztes aus dem Behandlungsvertrag eintritt.

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Bei formularmäßigen Vereinbarungen ist nach § 10 Nr. 4 AGBG a.F. eine Vertretungsregelung nur für unvorhersehbare Vertretungsfälle zulässig; vorhersehbare Verhinderungen (z. B. Urlaub) bedürfen einer Individualvereinbarung.

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Ist eine wirksame Vertretungsvereinbarung getroffen, steht dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Wahlarzt das vereinbarte Wahlleistungsentgelt auch bei Vertretung durch den benannten Arzt zu, sofern der fachliche Standard gewahrt bleibt.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. alt BGB§ 613 S. 1 BGB§ 10 Nr. 4 AGBG a. F.§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Der Versicherungsnehmer des Klägers, XXX, befand sich in der Zeit vom 27.08. bis 10.09.2001 in stationärer Behandlung des Herzzentrums Duisburg des Ev. und Johanniter Klinikums. Der Versicherungsnehmer des Klägers, XXX, hat sich in dieser Zeit einer Herzoperation unterzogen. In dieser Zeit befand sich die Beklagte, die Chef-Ärztin der Abteilung für Anästhesiologie an dem Krankenhaus ist, in Urlaub. Am 27.08.2001 unterzeichnete der Versicherungsnehmer der Klägerin, XXX, einen formularmäßig abgefassten Wahlleistungsvertrag. Danach sollte eine persönliche Behandlung durch den Chefarzt erfolgen und die Unterbringung des Versicherungsnehmers des Klägers erfolgte in einem Zweibettzimmer. Mit der Beklagten hat der Versicherungsnehmer des Klägers, XXX, am 28.08.2001, einen Vertrag über die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen vereinbart. Danach sollte bei einer Verhinderung der Beklagten im Bereich "Anästhesiologischer Leistungen" der Oberarzt Dr. XXX die Beklagte vertreten. Am 27.08.2001 hat der Versicherungsnehmer des Klägers, XXX, eine "Zustimmungserklärung" unterzeichnet. In der Zustimmungserklärung war festgehalten, dass die Beklagte am 29.08.2001, dem Tag der Operation, wegen ihres Urlaubs nicht zugegen sei. Wegen der Abwesenheit der Beklagten sollte die Narkose durch den Vertreter der Beklagten, Herrn Oberarzt Dr. XXX, zu den Konditionen des noch zu unterzeichnenden Wahlleistungsvertrages vorgenommen werden.

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Die Beklagte hat den Rechnungsbetrag in Höhe von 1.727,10 € erhalten.

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Der Kläger macht die Rückzahlung dieses Betrages geltend und ist der Ansicht, dass der Beklagten für die von ihr nicht erbrachte Leistung die erhaltenen Gebühren nicht zustehen würden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.727,10 € nebst Zinsen in Höhe

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von 5 % seit dem 13.01.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,.

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Ein Anspruch des Klägers kann sich nur aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. alt BGB ergeben.

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Voraussetzung ist, dass die Beklagte bezüglich des erhaltenen Rechnungsbetrages in Höhe von 1.727,10,-- € ungerechtfertigt bereichert ist.

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Grundsätzlich ist die Beklagte als "Dienstnehmerin" verpflichtet, die ärztliche Leistung gegenüber dem Patienten, XXX, im Zweifel persönlich zu erbringen,

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§ 613 S. 1 BGB.

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Die Auslegungsregel des § 613 S. 1 BGB ist dispositiv.

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Die Parteien des Arztvertrages können also regeln, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht nur von dem vertragsschließenden Chefarzt, sondern auch von einem im Vertrag benannten anderen Arzt erbracht werden dürfen. Aus dienstvertraglicher Sicht wäre es auch zulässig, wenn der Chefarzt sich vorbehält, die Leistung durch einen von ihm jeweils zu bestimmenden Arzt zu erbringen; eine solche Leistung wäre natürlich nur vertragsgerecht, wenn dabei der sogenannte Facharztstandard gewahrt wird.

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Von einer Delegation einer ärztlichen Leistung durch den Wahlarzt in Erfüllung des Wahlarztvertrages ist zu unterscheiden die vorliegend förmliche Stellvertretung, also der Eintritt eines Vertreters in die Rechte und Pflichten des Wahlarztes aus dem Behandlungsvertrag.

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Dies muss ausdrücklich mit dem Patienten vereinbart werden.

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Um eine solche Vertretungsabrede handelt es sich bei der Zustimmungserklärung vom 27.08.2001 (Bl.1 3 d. Gerichtsakte). Die Zulässigkeit dieser Zustimmungserklärung richtet sich nach deren Einordnung als Formular- oder Individualvereinbarung.

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Im Hinblick auf § 10 Nr. 4 AGBG a. F. kann eine Vertretungsvereinbarung in einer Formularvereinbarung nur für den Fall einer unvorhersehbaren Vertretung geregelt werden. Der Fall des vorhersehbaren Vertretungsbedarfes kann im Hinblick auf § 10 Nr. 4 nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt werden. Dies ist nur im Rahmen einer Individualvereinbarung möglich. Das allgemeine Prinzip der Vertragsfreiheit gebietet es, dass im Einzelfall mit dem ausdrücklich erklärten Einverständnis des Patienten auch die vollständige Ersetzung des Wahlarztes durch den Vertreter unter Aufrechterhaltung des Liquidationsrechtes möglich ist , und zwar auch bei dessen vorhersehbaren Verhinderung durch Urlaub.

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Die optische Fassung der Zustimmungserklärung vom 27.08.2001 spricht weder für eine Individualvereinbarung noch für einen vorformulierten Vertrag. Es handelt sich im wesentlichen um einen vollständigen Text, der keine Lücken aufweist, die handschriftlich auszufüllen waren. In dem Text ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beklagte sich am 29.08.2001 in Urlaub befindet, wobei dieser Umstand nicht in einem vorgefertigten Text nachträglich aufgenommen worden ist. Bezüglich der Umstände, die zu der Vertretungsvereinbarung geführt haben, hat die Beklagte unwidersprochen behauptet, dass mit dem Versicherungsnehmer des Klägers, XXX, und der Sekretariatsmitarbeiterin Frau XXX über die Urlaubsabwesenheit der Beklagten gesprochen worden sei. In diesem Gespräch sei der Versicherungsnehmer des Klägers darauf hingewiesen worden, dass eine Vertretung der Beklagten durch den ständigen Vertreter, Herrn Oberarzt Dr. XXX, erfolgen könne und dass insoweit der Beklagten das wahlärztliche Entgelt zustehe. Es sei auch darüber gesprochen worden, dass die Anästhesie durch den Assistenzarzt Dr. XXX erfolgen könne. Bei einer Vertretung durch Herrn Dr. XXX würde kein zusätzliches Entgelt anfallen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Versicherungsnehmer des Klägers klar, dass eine Behandlung durch die Beklagte nicht erfolgen konnte. Insoweit stand dem Versicherungsnehmer ein Wahlrecht zwischen Herrn Dr. XXX oder Herrn Dr. XXX zu. Von diesem Wahlrecht hat der Versicherungsnehmer des Klägers, XXX, Gebrauch gemacht und sich für eine Behandlung durch den Oberarzt Dr. XXX entschieden. Auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer des Klägers, XXX, einen Tag später am Herz operiert werden sollte, lässt nicht den Schluss zu, dass das Wahlrecht insoweit eingeschränkt war.

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Aufgrund der Zustimmungserklärung vom 27.08.2001 ist die Beklagte durch Herrn Dr. med. XXX wirksam vertreten worden und es ist zusätzlich in der Zustimmungserklärung vereinbart worden, dass für diese Vertretung der Beklagten die Leistungen aus dem Wahlleistungsvertrag zustehen.

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Die Klage ist somit nicht begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aufgrund der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.