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Amtsgericht Duisburg·HRB 17127·14.05.2024

Zwischenverfügung im Handelsregister: Eintragungshindernisse und Fristsetzung nach §382 Abs.4 FamFG

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Duisburg erließ in der Handelsregistersache HRB 17127 eine Zwischenverfügung, weil Eintragungshindernisse der Anmeldung vom 07.03.2024 entgegenstehen. Es setzte gemäß §382 Abs.4 FamFG eine Frist von einem Monat ab Zustellung zur Beseitigung der Mängel, andernfalls droht die Zurückweisung des Antrags. Der Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Beschwerde und Hinweise zum elektronischen Einreichungsverfahren.

Ausgang: Zwischenverfügung: Eintragungshindernisse gerügt und Frist nach §382 Abs.4 FamFG zur Beseitigung gesetzt; Beschwerdebelehrung erteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Registergericht kann bei festgestellten Eintragungshindernissen eine Zwischenverfügung erlassen und die Beseitigung der Mängel anordnen.

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§ 382 Abs. 4 FamFG erlaubt die Setzung einer Frist von einem Monat ab Zustellung zur Erledigung; bleibt die Frist ohne Erfolg, kann der Antrag zurückgewiesen werden.

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Gegen Zwischenverfügungen in Handelsregisterangelegenheiten steht die Beschwerde offen; die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen, schriftlich eingelegt bzw. zur Niederschrift abgegeben und unterzeichnet sein.

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Elektronische Eingaben sind nur wirksam, wenn sie für die gerichtliche Bearbeitung geeignet sind und entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder nach Maßgabe des § 130a ZPO auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Relevante Normen
§ 382 Abs. 4 FamFG§ 130 a ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Duisburg durch die Rechtspflegerin … folgende Zwischenverfügung erlassen:

Dem Vollzug der Anmeldung vom 07.03.2024  (UVZ.-Nr.:71/2024 der oben genannten Notarin) stehen noch folgende Eintragungshindernisse entgegen:

Rubrum

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HRB  17127Erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle   am 15.05.2024 …  (Name, Dienstbezeichnung)
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Amtsgericht   Duisburg

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Beschluss

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In der Handelsregistersache

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Beteiligte:

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vertreten durch die Notarin als Antragstellerin: …
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hat das Amtsgericht Duisburg durch die Rechtspflegerin … folgende Zwischenverfügung erlassen:

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Dem Vollzug der Anmeldung vom 07.03.2024  (UVZ.-Nr.:71/2024 der oben genannten Notarin) stehen noch folgende Eintragungshindernisse entgegen:

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Mit der Anmeldung vom 07.03.2024 wird die Eintragung erteilter Prokuren beantragt. Die Erteilung ist durch die Gesellschaft vertreten durch die Geschäftsführer zur Eintragung anzumelden. Die Anmeldung ist unterzeichnet von …, der erklärt als Bevollmächtigter der Herren … und … zu handeln. Mit der Urschrift der Anmeldung werden je eine beglaubigte Abschriften der öffentlich beglaubigten Handelsregistervollmacht vom 18.07.2022 unterzeichnet von …(UVZ 259/2022, Notarin …) und vom 22.07.2022 unterzeichnet von … (UVZ 283/2022, Notarin …) übermittelt. … handelt als Geschäftsführer und … als Prokurist der Gesellschaft. Zugleich erklärt die Notarin in ihrem Beglaubigungsvermerk vom 07.03.2024 (UVZ-Nr. 71/2024) lediglich, dass ihr die Urschrift der Registervollmachten vorlagen und jeweils eine beglaubigte Abschrift als Anlage zu dem Vermerk genommen wird. Gemäß Einsicht in das Register waren die Herren … und  … zum jeweiligen Zeitpunkt der Vollmachtserteilung zur Vertretung der Gesellschaft befugt und konnten … zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen im Namen der Gesellschaft bevollmächtigen. Gleichwohl kann der Anmeldung noch nicht entsprochen werden, weil der Nachweis der Anmeldeberechtigung des … aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmachten entweder durch Vorlage der Vollmachten in Urschrift oder Ausfertigung zu erbringen ist oder aber seit Einfügung des § 21 Absatz 3 BNotO zum 01.09.2013 durch eine entsprechende notarielle Bescheinigung. Eine notarielle Bescheinigung gemäß § 21 BNotO wurde nicht vorgelegt, so dass  auf die Vorlage der Vollmachten selber abzustellen ist. Da aufgrund der seit dem 01.01.2007 bestehenden Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung, eine Vorlage der Urschrift oder Ausfertigung tatsächlich nicht möglich ist, bedarf es der Übermittlung einer zeitnah erstellten elektronischen  Abschrift der entsprechenden Urschriften bzw. Ausfertigungen von Vollmachten, die gemäß § 39 a BeurkG  elektronisch zu beglaubigen sind. Die elektronisch beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Abschrift reicht nicht aus. Vergleiche auch Krafka, Registerrecht, 12.Auflage RN 116 a. Anmeldung und Vollmachten sind in getrennten Dateien, § 12 HGB, § 9 Absatz 1 HRV zu übermitteln.
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Gemäß § 382 Absatz 4 FamFG wird eine Frist von einem Monat ab Zustellung zur Erledigung gesetzt, da andernfalls der Antrag zurückgewiesen wird.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Registergericht, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, beginnend mit der Zustellung dieses Beschlusses bei dem Amtsgericht - Registergericht - Duisburg, eingegangen sein. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Duisburg, 14.05.2024

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- Amtsgericht -

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Rechtspflegerin

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HRB  17127

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Verfügung

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1.  Beschluss mit Eingangsbestätigung versehen

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2.  Ausfertigung des Beschlusses zustellen an Beteiligten

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3.  1 Monat nach Zustellung

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Duisburg, 14.05.2024

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- Amtsgericht -

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Metz

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Rechtspflegerin