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Amtsgericht Duisburg-Hamborn·8 C 425/06·04.01.2007

Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall beim rechts Überholen abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz für einen Unfall beim Rechtsüberholen eines vorausfahrenden Fahrzeugs. Strittig war, ob die Beklagte in eine Parktasche einfuhr und ob sie geblinkt hatte; die Abwägung richtete sich nach § 17 StVG. Das Gericht weist die Klage ab, weil der Kläger ein gravierendes, unbewiesenes Rechtsüberholen begangen hat und keine glaubhaften Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Beklagten vorliegen. Betriebsgefahr der Beklagten tritt deshalb zurück; deliktische und versicherungsrechtliche Ansprüche bleiben ohne Erfolg.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Reparaturkosten nach Verkehrsunfall wegen unzulässigen Rechtsüberholens des Klägers als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Haftung aus Betriebsgefahr bei einem Verkehrsunfall ist gemäß § 17 StVG eine Abwägung vorzunehmen, die nur auf unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen beruht.

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Ein schwerwiegender Verkehrsverstoß des Unfallopfers (hier unzulässiges Rechtsüberholen) kann dazu führen, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktritt und dem Überholer das Unfallrisiko zugerechnet wird.

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Der Halter kann sich nach § 17 Abs. 3 StVG durch einen Entlastungsbeweis von einer Haftung freizeichnen; bleibt ein solcher Beweis aus, ist die Abwägung zulasten des Anspruchstellers zu treffen.

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Spezielle Vorschriften des StVG (insbesondere §§ 17, 18) gehen der deliktischen Haftung nach § 823 BGB vor, sodass deliktische Ansprüche scheitern können, wenn die spezielle StVG-Abwägung eine Haftung des Geschädigten begründet.

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Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung (vgl. Pflichtversicherung/§ 3 PflichtVG) sind ausgeschlossen, wenn die vorgenommene Abwägung gemäß § 17 StVG eine Haftung der versicherten Partei nicht ergibt.

Relevante Normen
§ 247 Abs. 1 BGB§ 7 StVG§ 17 StVG§ 17 Abs. 3 StVG§ 5 Abs. 1 StVG§ 5 Abs. 3 Nr. 4 StVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert: 1.118,67 €.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.07.2005 auf der XXX-Straße in nördlicher Fahrtrichtung gegen 14.55 Uhr zwischen dem VW Polo des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XXX und dem Opel Corsa, amtliches Kennzeichen XXX ereignete. Die beiden Fahrzeuge befanden sich auf der XXX-Straße jeweils in nördlicher Fahrtrichtung. Der Opel Corsa des Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) Haftpflicht versichert ist, wurde von der Beklagten zu 1) gefahren. Diese suchte auf der XXX-Straße einen Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung. Der Kläger befuhr die XXX-Straße mit seinem VW Polo hinter der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) verringerte ihre Geschwindigkeit.

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Als der Kläger rechts an der Beklagten zu 1) vorbeifahren wollte, kam es zum Verkehrsunfall dessen weiterer Ablauf im einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich zunächst zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet, weshalb für ihn eindeutig zu erkennen gewesen sei, dass sie in einer auf der linke Seite gelegenen Parktasche einparken wollte. Plötzlich und ruckartig sei sie dann von der Fahrbahnmitte nach rechts gefahren, wodurch es zum Unfall gekommen sei. Durch den Unfall sei ihm ein Reparaturschaden in Höhe von netto 1.093,67 € entstanden, wie er sich aus dem Kostenvoranschlag der Firma XXX, XXX, XXX vom 05.09.2005 sich ergebe.

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Diesen Betrag sowie eine Auslagenpauschale von 25,00 € macht er mit der Klage geltend.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.118,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit nebst nicht anrechenbarer außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 87,29 € zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, die Geschwindigkeit sei seitens der Beklagten zu 1) vermindert worden, um nach rechts in eine der dort befindlichen Parktaschen einfahren zu können. Beim Zulenken auf die Parktasche sei es dann zur Kollision gekommen, weil der Kläger sie rechts überholt habe und dort nicht ausreichend Platz gewesen sei.

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Im übrigen eigne sich der Kostenvoranschlag nicht als Schadensbeleg.

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Wegen des weiteren Parteivortrages im einzelnen wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 2) als Halter des roten Opel Corsas aus §§ 7, 17 StVG kein Schadensersatzanspruch zu. Der beim Betriebe beider Kraftfahrzeuge entstandene Verkehrsunfall ist allein dem Kläger anzulasten. Zwar hat keine Partei den Entlastungsbeweis nach § 17 Abs. 3 StVG geführt, allerdings ist der Unfall mit seiner Schadensverursachung dem Kläger nach § 17 Abs. 1 + 2 StVG anzulasten. Denn bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG können nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen in die Abwägung einfließen. Ausgehend von etwa gleich hohen Betriebsgefahren beider Fahrzeuge war insoweit zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 verstieß, als er das Fahrzeug des Beklagten zu 2) rechts überholen wollte. Denn schon in den vorbereitenden Schriftsätzen unstreitig und vom Kläger bei seiner Anhörung nochmals bestätigt, blinkte die Beklagte zu 1) nicht links, so dass die Voraussetzungen für § 5 Abs. 7 nicht gegeben waren und ein Rechtsüberholen unzulässig war. Diesen gravierenden Verkehrsverstoße steht dagegen kein nachgewiesenes fehlerhaftes Verkehrsverhalten der Beklagten gegenüber. Der Kläger ist insofern dafür beweisfällig geblieben, dass die Beklagte nach rechts zu einer Parklücke fuhr, ohne den Blinker gesetzt zu haben. Zwar hat er dies im Rahmen seiner Anhörung so bekundet, die Beklagte zu 1) hat dieses jedoch abgestritten und behauptet, dass sie nach rechts geblinkt habe. Anhaltspunkte, dem Kläger mehr Glauben schenken zu können als der Beklagten zu 1), bestehen für das erkennende Gericht jedoch nicht. So vermochte sie ohne weiteres auf Befragen des Gerichts nachvollziehbar zu erklären, dass sie lediglich Parklücken gesehen hatte, aber noch nicht selbst mit dem Einparken beschäftigt gewesen sei. Im Einklang mit ihrer Einlassung stehen insoweit auch die Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug, welche auf den Fotos vorzufinden sind, die eine streifende Beschädigung von der hinteren Beifahrertüre zur vorderen mit schwarzem Abrieb auf der vorderen Türe belegen. Auch die Beschädigung deutet eher auf eine streifende Kollision hin, als eine zu erwartende stumpfwinkligere Kollision angesichts der schräg zur Fahrbahn der August-Thyssen-Straße angeordneten rechten Parktaschen aus Sicht der Beklagten. Da insoweit ein konkreter Abbiegevorgang in eine Parklücke auch nicht fest steht, kann jedenfalls dem Beklagten zu 2) kein Mitverursachungsbeitrag angelastet werden, so dass es aufgrund des schwerwiegenden falschen Überholens des Klägers gerechtfertigt erschein, die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs gänzlich zurücktreten zu lassen.

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Dem Kläger steht auch gegenüber der Beklagten zu 1) kein Schadensersatzanspruch aus § 18 StVG zu, da nach § 18 Abs. 3 StVG die Abwägung nach § 17 StVG zu übertragen ist.

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Eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) dem Kläger aus § 823 BGB scheitert ebenfalls an der vorzunehmenden Haftungsabwägung nach § 17 StVG, da dieser als spezielleres Gesetz als der allgemeine Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB ebenfalls Anwendung findet.

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Entsprechend dem gesamten Vorstehenden ist auch eine Haftung der Beklagten zu 3) über § 3 PflichtVG nicht gegeben.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO;

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die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.