Klage wegen Einbruch im Bungalow: Reisemangel und Kündigungsgrund abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern anteiligen Reisepreis und Schadensersatz nach fristloser Kündigung wegen Einbruchdiebstahls in ein gemietetes Appartement. Zentral war, ob der Einbruch einen Reisemangel i.S.v. § 651c BGB und somit einen Kündigungsgrund darstellt. Das Gericht verneint dies mangels Nachweis einer außergewöhnlichen Diebstahlsgefahr; ein einmaliger Einbruch gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Zudem scheidet Schadensersatz nach § 651f BGB mangels Mangel und wegen möglichen Mitverschuldens aus.
Ausgang: Klage auf anteiligen Reisepreis und Schadensersatz wegen Einbruch als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein einmaliger Einbruch in die gemietete Unterkunft, der dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist, stellt keinen Mangel i.S.v. § 651c BGB dar.
Nur eine außergewöhnlich erhöhte und durch konkrete Tatsachen belegte Überfall- oder Diebstahlsgefahr begründet einen reisevertragsrechtlichen Mangel und damit einen Kündigungsgrund nach § 651g Abs. 1 BGB.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines kündigungsrechtlich relevanten Mangels trifft die Reisenden; bloße Hörensagen‑Angaben genügen nicht.
Die bloße Tatsache, dass ein in die Wand eingelassener Safe von Einbrechern herausgerissen wurde, genügt ohne weitere Umstände nicht zum Nachweis unzureichender Sicherungsmöglichkeiten.
Fehlt ein Mangel i.S.v. § 651c BGB, ist ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 651f BGB ausgeschlossen; bei Vorliegen von Ersatzansprüchen ist ein erhebliches Mitverschulden der Reisenden zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu ¾ der Kläger zu 1, und zu
¼ der Kläger zu 2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger zu 1 wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung von 900,00 DM abzuwenden und dem Kläger
zu 2 wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung von 300,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
Jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 4.889,56 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche und Rückzahlungsansprüche geleisteten Reisepreises nach Kündigung wegen Einbruchsdiebstahl in das angemietete Appartement.
Die Kläger buchten gemeinsam mit dem Zeugen B bei der Beklagten eine Reise nach H in die Bungalowanlage B in Q für die Zeit vom 19.03. bis zum 02.04.2000. Der Reisepreis für die drei Personen betrug 3.507,00 DM zzgl. 50,00 DM pro Person Flugzuschlag. Wegen weiterer Bestimmung der Reisemodalitäten wird auf die zu den Akten gereichte Reisebestätigung vom 23.03.2000, Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 7 der Gerichtsakten, Bezug genommen. In der Nacht vom 22. Auf den 23.03.2000 wurde in der von den Klägern und dem Zeugen B bewohnte Appartement 101 der Bungalowanlage durch Unbekannte eingebrochen und neben Kleidungsstücken der in der Wand verankerte Tresor entwendet.
Die einzelnen, dem Kläger zu 1, entwenden Gegenstände sind zwischen den Parteien streitig. Daraufhin kündigten die Kläger die Reise fristlos und traten unter Vermittlung durch die Reiseleitung der Beklagten am Freitag, den 24.03.2000, den Rückflug an.
Die Kläger behaupten, in den letzten 10 Wochen vor dem streitgegenständlichen Einbruchdiebstahl sei 3-mal in die Bungalows der Anlage eingebrochen worden. Zweimal sei davon der Bungalow 101 betroffen gewesen und einmal der Bungalow 105. Auffällig sei dabei, dass allein diese beiden Bungalows nicht durch Gitter vor den Fenstern und Türen gesichert gewesen seien. Insofern sind sie der Ansicht, dass eine besondere Diebstahlsgefahr gegeben gewesen sei, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus gehe. Dieses stelle einen Kündigungsgrund dar.
Zugleich habe die Beklagte wegen der mangelhaften Sicherheit des Bungalows auch gegen ihre Verpflichtung verstoßen, Sorge dafür zu tragen, dass Reisegepäck und Wertgegenstände gegen Verlust gesichert seien. Dieses ergebe sich ebenfalls aus der Tatsache, dass die übrigen Appartements zusätzlich gesichert gewesen seien. Dem Kläger seien neben persönlichen Wertgegenständen, die einen Neupreis in Höhe von 1.195,00 DM gehabt hätten, Bargeld in Höhe von 1.600,00 DM gestohlen worden.
Die Safeversicherung habe einen Betrag von 1.175,47 DM = 100.000,00 Pts erstattet, was zwischen den Parteien unstreitig ist, wobei diese Summe zwischen dem Kläger zu 1 und dem Zeugen B aufgeteilt worden seien, da der Kläger zu 2 von seiner Hausratversicherung vollen Ersatz der gestohlenen Werte erlangt habe.
Sie beantragen,
die Beklagte zu verurteilen,
a)
an den Kläger zu 1 anteiligen Reisepreis in Höhe von DM 957,78 sowie
weitere DM 2.974,00 jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % oberhalb des
Basissatzes im Sinne § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz zu zahlen,
b)
an den Kläger zu 2 anteiligen Reisepreis in Höhe von DM 957,78 zzgl.
Zinsen in Höhe von 5 % oberhalb des Basissatzes im Sinne § 1
Diskont-Überleitungs-Gesetz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, in der Anlage sei es nicht innerhalb von 10 Wochen zu vier Einbrüchen gekommen, sondern der Aufbruch in der Nacht vom 22. auf den 23.03.2000 der einzige innerhalb der letzten Monate gewesen. Auch sei das Appartement 101 nicht betroffen gewesen. Soweit die Kläger Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden seien, habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko realisiert. Weder in Q noch in der Anlage B habe eine besondere Diebstahlsgefahr bestanden. Soweit es zu einem weiteren Diebstahl in der Anlage gekommen sei, so hätten in diesen Fällen sich die Täter in offene Appartements eingeschlichen. Jedenfalls sei hinsichtlich der Sicherheit ein schuldhaftes Verhalten des Leistungsträgers nicht gegeben, da dieser überdies Mitarbeiter für Sicherheitsfragen beschäftigt so dass eine Pflichtverletzung ausscheide, die in unregelmäßigen Abständen Patrouillen durch die Anlage laufen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 17.11.2000 (Blatt 42 der Gerichtsakte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen T1 (Blatt 50 der Akten), T2 (Blatt 51 der Akten), B (Blatt 54 – 56 der Akten), Eheleute A (Blatt 59 der Gerichtsakte) und H (Blatt 62 f der Akte) sowie der Aussage der Zeugen I in der Sitzung vom 19.11.2000, Blatt 64 – 68 der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht gegenüber der Beklagten kein Erstattungsanspruch anteiligen Reisepreises wegen berechtigter Kündigung gemäß § 651 e Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 812 BGB zu. Denn die Kläger sind für das Bestehen des nach § 651 g Abs. 1 BGB erforderlichen Kündigungsgrundes beweisfällig geblieben. Der unstreitig in ihren Bungalow erfolgte Einbruchdiebstahl stellt keinen Mangel im Sinne des § 651 c BGB dar, da die hierdurch bedingte Beeinträchtigung der Reise zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden gehört und damit nicht zu einer Haftung des Reiseveranstalters führt. Dieses natürliche Lebensrisiko umfasst die Fälle, die nicht reisespezifisch sind, sondern sich auch im privaten Lebensbereich ereignen können und auch dort ohne Versicherung entschädigungslos akzeptiert werden müssen.
Erst eine außergewöhnlich hohe, durch besondere Tatsachen begründete konkrete Überfallgefahr begründet einen reisevertragsrechtlichen Mangel (OLG Düsseldorf, NJW RR 1991, 897). Derartige besondere Tatsachen stehen auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest. Insbesondere steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, das es in der Anlage B in 10 Wochen vor dem streitgegenständlichen Einbruch, der die Kläger betraf, zu vermehrten Einbruchs-Diebstählen in der Bungalowanlage oder gar des Appartements 101 gekommen ist. Während der Zeuge T2 hierzu gar keine konkreten Angaben machte und die Eheleute A nur vom Hörensagen berichten konnten sowie auch der Zeuge B aus eigener Wahrnehmung hierzu nicht Stellung nehmen konnte, steht die Aussage der Zeugin Hänsel der Annahme vermehrter über dem normalen Lebensrisiko liegender Einbrüche entgegen. Denn sie bekundete lediglich, dass bereits vor dem Einbruch bei den Klägern im Appartement 101 ein weiterer Einbruchsversuch geschehen war. Desweiteren während ihres Aufenthalts habe ein Dieb sich in dem Bungalow 109 eingeschlichen. Somit stehen allenfalls zwei vorhergehende Diebstähle bzw. Diebstahlsversuche fest, auf Grund dessen aber auch nicht von einer ungewöhnlich hohen, durch besondere Tatsachen begründete Überfallgefahr ausgegangen werden kann (vgl. LG Frankfurt, NJW RR 1993, 1078, Führich, Reiserecht von A – Z, 2. Auflage, 2000, DTV Verlag, Seite 14 oben). Auch kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht von einer unzureichenden Sicherungsmöglichkeit ausgegangen werden. Die Wertgegenstände, in einem in die Mauer eingelassenen Safe gesichert, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dieser von Einbrechern dann aus der Wand herausgerissene Safe kann ohne weitere Darlegung nicht als eine unzureichende Sicherungsmöglichkeit angesehen werden.
Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob der Bungalow zusätzlich zum Schloss der Terrassentüre ein weiteres Scherengitter besaß. Sofern nicht alle Bungalows mit diesen Scherengittern zusätzlich gesichert werden, begründet dies auch keine besondere Diebstahlsgefahr in den ungesicherten Appartements, da in den Ferienorten eine zusätzliche Absicherung der Eingangstüre durch Scherengitter unüblich und somit ein Einbruch in ein solches Appartement ohne Scherengitter dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist. Dies gilt umso mehr, als nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass lediglich zwei Appartements, darunter das der Kläger, lediglich nicht durch ein Scherengitter gesichert war. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Bekundungen der Zeugen davon auszugehen, dass mehrere Appartements an der Zugangstüre nicht gesichert sind, so auch z. B. der Bungalow Nummer 106, da die Aussagen der Eheleute A, die diesen bewohnten und des Zeugen H insofern in Einklang stehen.
Ist somit jedoch kein Mangel im Sinne des § 651 c BGB gegeben, kommt auch eine Kündigung gem. § 651 e BGB nicht in Betracht, so dass der Rückforderungsanspruch unbegründet ist.
Dementsprechend ebenfalls ist ein Schadensersatzanspruch wegen der entwendeten Wertgegenstände und Kleidung gem. § 651 f Abs. 1 BGB ebenfalls abzulehnen. Im übrigen wäre auch von einem erheblichen Mitverschulden zumindest in der Schadenshöhe durch die Reisenden auszugehen, da angesichts des erstatteten Betrages an den Beklagten zu 2 durch seine Hausratversicherung in Höhe von 5.998,00 DM sowie der geltend gemachten Geldbeträge des Klägers zu 1 und des Zeugen B eine Einlagerung so hoher Beträge im Hotelzimmersafe als grob fahrlässig einzustufen, jedenfalls, wenn man die Sicherungsmaßnahmen nicht für ausreichend erachtet, wie es der Kläger zu 1 nunmehr tut.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 22, 711 ZPO.