Zuständigkeitsprüfung in Nachlassangelegenheit – Krankenhausaufenthalt kein gewöhnlicher Aufenthalt
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Duisburg‑Hamborn stellte in einer Nachlassangelegenheit fest, dass weder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland noch ein sonstiger letzter gewöhnlicher Aufenthalt i.S.v. §343 FamFG ermittelbar ist. Ein Krankenhausaufenthalt reicht hierfür in der Regel nicht aus. Aufgrund dessen kommt nach §343 Abs.3 FamFG die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Betracht; die Sache wird dem OLG Düsseldorf zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §5 Abs.1 Nr.2 FamFG vorgelegt.
Ausgang: Sache dem OLG Düsseldorf zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §5 Abs.1 Nr.2 FamFG vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich weder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland noch ein sonstiger letzter gewöhnlicher Aufenthalt i.S.v. §343 FamFG, bestimmt §343 Abs.3 FamFG die örtliche Zuständigkeit.
Der bloße Aufenthalt in einem Krankenhaus begründet regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. §343 FamFG.
Ist die örtliche Zuständigkeit zwischen Gerichten ungeklärt, kann das erstinstanzliche Gericht die Bestimmung des zuständigen Gerichts an das Oberlandesgericht gemäß §5 Abs.1 Nr.2 FamFG vorlegen.
Die Vorprüfung der maßgeblichen Aufenthaltstatsachen obliegt dem erstinstanzlichen Gericht; liegen keine Anhaltspunkte für einen im Inland belegenen gewöhnlichen Aufenthalt vor, ist die Vorlage an das OLG zur Zuständigkeitsbestimmung geboten.
Tenor
In der Nachlassangelegenheit P
wird die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 5 Abs. 1, Nr. 2 FamFG.
Rubrum
Nach dem gerichtlichen Vermerk vom 16.8.2016 ist weder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland noch ein sonstiger letzter gewöhnlicher Aufenthalt der Erblasserin i.S.v. § 343 FamFG zu ermitteln.
Insbesondere stellt der Aufenthalt in einem Krankenhaus in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der genannten Vorschrift dar.
Danach ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg (§ 343 Abs. 3, Satz 1 FamFG).