Anordnung geschlossener Unterbringung nach §1906 BGB wegen Suizidgefahr
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn ordnet die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 23.05.2017 nach §§ 1906 Abs.1 Nr.1, 1846 BGB an. Grundlage sind ein aktuelles ärztliches Gutachten und die richterliche Anhörung; festgestellt wurde ein manisches, psychotisches Zustandsbild mit Suizidankündigung und fehlender Einsicht. Wegen der erheblichen Selbstgefährdung sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen in einer geschlossenen Einrichtung erforderlich. Die Betreuung bleibt fortgeführt (§ 1896 Abs.1a BGB), die Anordnung ist sofort wirksam (§ 324 Abs.2 FamFG).
Ausgang: Geschlossene Unterbringung des Betroffenen nach §§ 1906 Abs.1 Nr.1, 1846 BGB bis 23.05.2017 angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist zulässig, wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung eine gegenwärtige erhebliche Selbstgefährdung besteht und weniger einschneidende Maßnahmen wegen fehlender Einsicht nicht geeignet sind.
Für die Anordnung einer Unterbringung ist eine tragfähige medizinische Grundlage erforderlich; ein aktuelles ärztliches Gutachten und die richterliche Anhörung des Betroffenen können die erforderliche Feststellung von Erkrankung und Gefährdung begründen.
Die Dauer der Unterbringung ist nach dem Gesundheitszustand und der ärztlichen Prognose zu bemessen und darf den zur Gefahrenabwehr zeitlich erforderlichen Umfang nicht überschreiten.
Ist der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage, einen freien Willen hinsichtlich der Betreuung zu bilden, bleibt die Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB fortzuführen.
Die sofortige Wirksamkeit einer Unterbringungsanordnung kann nach § 324 Abs. 2 FamFG angeordnet werden, wenn die sofortige Gefahrenabwehr geboten ist.
Leitsatz
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung wegen Suizidankündigung
Tenor
wird die geschlossene Unterbringung des Herrn E B in dem K-Klinikum, in P oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 23.05.2017 angeordnet.
Gründe
Die Entscheidung zur Unterbringung beruht auf §§ 1906 Abs. 1 Nr. 1, 1846 BGB.
Bei dem Betroffenen liegt ein manisches Zustandsbild bei einer schizoaffektiven Psychose, eine organisch wahnhafte Störung vor. Es besteht die Gefahr, dass der Betroffene sich selbst in erheblicher Weise schädigt. Dieser Gefahr kann wegen der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam begegnet werden.
Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Gutachten des Herrn M I vom 12.04.2017 und der richterlichen Anhörung des Betroffenen.
Herr B ist gegenwärtig manisch getrieben, sprunghaft, ideenflüchtig und verkennt die Realität. Für den 00.00.2017 ist seine Zwangsräumung geplant. Für diesen Fall hat er im Zwangsversteigerungstermin am 00.00.2017 vor dem Amtsgericht Duisburg einen Suizid angekündigt. Aufgrund seines psychotisches Zustandsbild kann nicht ausgeschlossen werden, dass er diese Drohung aktuell umsetzt. Im Anhörungstermin setzte Herr B seine Hoffnungen die Zwangsräumung verhindern zu können und eine wesentliche Verbesserung der von ihm selbst als desolat erkannten persönlichen Lage zu erreichen, in verschiedene gerichtliche Eilanträge, die er beim Bundesverfassungsgericht und dem Landessozialgericht eingereicht haben will. Sofern ihm zu Bewusstsein gelangt, dass diese Hoffnungen gänzlich unbegründet sind, was jederzeit der Fall sein kann, kann der angekündigte Suizid nicht ausgeschlossen werden.
Die Bemessung der Genehmigungsfrist entspricht der ärztlichen Stellungnahme.
Daneben ist die für Herrn B eingerichtete Betreuung unverändert aufrechtzuerhalten. Herr B ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, einen freien Willen im Hinblick auf die Betreuung zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB).
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.