Bestellung eines Vereinsbetreuers wegen psychotischer Störung (§§ 1896, 1897 BGB)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Duisburg‑Hamborn bestellt Herrn B. (Betreuungsverein E.) als rechtlichen Betreuer. Der Betroffene leidet an einer psychotischen Störung und ist wegen fehlender Krankheitseinsicht nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst interessengerecht zu regeln. Die Entscheidung stützt sich auf ein fachpsychiatrisches Gutachten und die mündliche Anhörung; mangels geeigneter Einzelperson wurde ein Vereinsbetreuer benannt. Die Betreuung wird auf drei Jahre überprüfbar angeordnet und sofort wirksam.
Ausgang: Bestellung des Betreuers (Vereinsbetreuer) wegen Betreuungsbedarf infolge psychotischer Störung vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Betreuers nach §§ 1896, 1897 BGB ist gerechtfertigt, wenn eine psychische Störung vorliegt, die den Betroffenen daran hindert, seine Angelegenheiten selbst interessengerecht zu besorgen.
Fehlende Krankheitseinsicht und die aufgrund der Erkrankung ausgesprochene Ablehnung Hilfeleistung stehen der Bestellung einer Betreuung nicht entgegen und können die Notwendigkeit der Betreuung belegen.
Zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit sind ein überzeugendes fachpsychiatrisches Gutachten und die mündliche Anhörung des Betroffenen geeignete Begründungsmittel.
Steht kein geeigneter Einzelbetreuer zur Verfügung, kann das Gericht mit Einverständnis des Vereins einen Vereinsbetreuer bestellen.
Das Gericht kann eine Überprüfungsfrist (z. B. drei Jahre) festsetzen und die Bestellung durch Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gemäß § 287 Abs. 2 FamFG wirksam werden lassen.
Tenor
wird Herr B, Betreuungsverein der E,in E, als Mitarbeiter des vorgenannten Vereins zum Betreuer bestellt.
Der Aufgabenkreis umfasst:
Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten,
Vermögensangelegenheiten, Behördenangelegenheiten sowie Empfang und Öffnung der Post.
Das Gericht wird spätestens bis zum 10.10.2014 über die Aufhebung oder Fortdauer der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 1896, 1897 BGB.
Der Betroffene leidet unter einer psychotischen Störung, die wahrscheinlich dem schizophrenen Formenkreis zuzuordnen ist. Er ist aufgrund seiner seelischen Störung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst interessengerecht wahrzunehmen. Er bedarf deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Aufgabenkreis dringlich der Hilfe durch rechtliche Betreuung. Dem Betroffenen fehlt jegliche Krankheitseinsicht. Er lehnt die hier in Rede stehende Hilfe strikt ab. Das ist Folge seiner Krankheit. Ein freier, nicht von Krankheit beeinträchtigter Wille des Betroffenen besteht hinsichtlich der rechtlichen Betreuung nicht.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem überzeugenden fachpsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. T sowie auf dem Ergebnis der am 17.10.2011 durchgeführten mündlichen Anhörung.
Das Gericht hat mit Einverständnis des Vereins den aus der Beschlussformel ersichtlichen Vereinsbetreuer bestellt. Ein/e geeignete/r Betreuer/in steht nicht zur Verfügung.
Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen hat das Gericht die Überprüfungsfrist auf 3 Jahre festgesetzt. Vor Ablauf dieser Frist wird der Betreuungsbedarf nicht entfallen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann der Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Duisburg-Hamborn, 20.10.2011