Unterbringungsverlängerung nach § 1831 BGB: Akutstation langfristig unverhältnismäßig
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin beantragte die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung einer psychisch erkrankten und suchtkranken Betroffenen. Das Gericht bejahte wegen fehlender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eine erhebliche Eigengefährdung, hielt eine weitere Verwahrung auf einer psychiatrischen Akutstation jedoch für mit zunehmender Dauer unverhältnismäßig. Die Unterbringung wurde deshalb nur noch für maximal sechs Monate genehmigt, um alternative Hilfen (insb. Leistungen zur Teilhabe nach § 4 SGB IX, ggf. Wohnheim/Intensivbetreuung) zu organisieren. Die Entscheidung wurde für sofort wirksam erklärt.
Ausgang: Verlängerung der geschlossenen Unterbringung nur bis 15.02.2025 (6 Monate) genehmigt; weitergehende Verlängerung nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine erhebliche Eigengefährdung voraus, der wegen fehlender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht anders wirksam begegnet werden kann.
Eine langandauernde Unterbringung psychisch erkrankter Menschen auf einer psychiatrischen Akutstation ist bei fehlender Behandlungsperspektive und unzureichender Teilhabemöglichkeit regelmäßig unverhältnismäßig.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind Dauer und Qualität der Unterbringung sowie realisierbare Alternativen der Versorgung und Betreuung grundrechtsorientiert gegeneinander abzuwägen.
Leistungen zur Teilhabe nach § 4 SGB IX können geeignete Alternativen zur Verwahrung in der Psychiatrie gewährleisten; bestehende Ansprüche sind grundsätzlich durchsetzbar.
Ist eine sofortige Beendigung der Unterbringung mangels vorbereiteter Alternativen nicht sachgerecht, kann eine zeitlich eng begrenzte Verlängerung als Übergangslösung angemessen sein.
Leitsatz
1. Eine langjährige Unterbringung eines psychisch kranken Menschen zum Schutz vor Eigengefährdung auf einer Akutstation der Psychiatrie ist unverhältnismäßig.2. Die Leistungen zur Teilhabe aus § 4 SGB IX gewährleisten Alternativen zur Verwahrung auf einer Akutstation.3. Die Rechte aus § 4 SGB IX sind einklagbar und der Betreuer hat die Verpflichtung die Ansprüche für den Betreuten durchzusetzen.4.Eine Verlängerung der Unterbringung um sechs Monate ist angemessen und ausreichend, um eine Alternative zur geschlossenen Unterbringung in der Psychiatrie zu organisieren.
Tenor
wird die weitere geschlossene Unterbringung der Frau U.M. in dem Klinikum O oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 15.02.2025 genehmigt.Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Rubrum
Die Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung beruht auf § 1831 Abs.1 Nr. 1 BGB.
Bei der Betroffenen liegen eine Psychose und eine Suchterkrankung vor. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass die Betroffene sich selbst in erheblicher Weise schädigt. Dieser Gefahr kann wegen der fehlenden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Betroffenen aktuell nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam begegnet werden, weil andere Möglichkeiten noch zu schaffen sind. Das hätte eigentlich schon längst geschehen müssen.
Die weitere Unterbringung ist nur noch für maximal sechs Monate verhältnismäßig. Eine längere Unterbringung auf einer Akutstation nicht mehr verhältnismäßig, weil sie unter Abwägung aller bestehende Risikofaktoren, den Interessen und Bedürfnissen der Betroffenen und den rechtlich garantieren Möglichkeiten einer anderweitigen Versorgung, Betreuung und Sicherung nicht mehr vertretbar erscheint und die Betroffene in ihren Grundrechten verletzt. Nur für eine verhältnismäßig kurze Übergangszeit kann der eigentlich rechtswidrige Zustand noch hingenommen werden. Der Betroffene wäre mit einer sofortigen Beendigung der Unterbringung nicht geholfen. Andere Formen der Unterstützung müssen erst organisiert werden. Der Zeitraum von sechs Monaten ist dafür nach Einschätzung des Gerichts ausreichend und gerade noch angemessen.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das jüngste ärztliche Gutachten des Dr. H vom 03.04.2024, seine ergänzenden Stellungnahme vom 25.06.2024, die Erkenntnisse aus den richterlichen Anhörungen der Betroffenen am 06.06.2024 und 13.08.2024, den persönlichen Eindruck, den das Gericht sich im Rahmen der Anhörung und den vor- und nachbereitenden Gesprächen mit dem Klinikpersonal von der Situation der Betroffenen verschafft hat und der langjährigen psychiatrischen Krankengeschichte, wie sie in der Akte dokumentiert ist, sowie aus den durch die Berichte der Betreuerin bekannt gewordenen Umstände aus dem Sicherungsverfahrens.
Zusammenfassend sind die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände wie folgt festzustellen:
Frau M. ist am 1975 geboren und jetzt 48 Jahre alt. Sie ist im elterlichen Haushalt aufgewachsen, hat Abitur gemacht und danach ein Studium begonnen und abgeschlossen. Sie hat zwei erwachsene Kinder, die sie sporadisch in der Klinik besuchen.
2013 wird für sie eine rechtliche Betreuung eingerichet und Frau S. zur Betreuerin bestellt. Seitdem haben verschiedene Ärzte und Sachverständige ihr immer wieder eine Psychose, eine schizoaffektive Störung oder eine paranoide Schizophrenie attestiert. Unter der Erkrankung kommt es zu eigen- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen. Seit 2013 wurde Frau M immer wieder überwiegend im Klinikum O nach Psych-KG oder betreuungsrechtlich untergebracht, mit dem Ziel sie medikamentös einzustellen und vor einer Eigengefährdung zu schützen. Die Behandlung verlief schwierig, weil die Betroffene zunächst nicht krankheits- und behandlungseinsichtig war, die Medikamente nicht die gewünschte Wirkung zeigten und/oder die Betroffene nicht mit den Nebenwirkungen zurechtkam und die Medikamente nicht regelmäßig nach der Verordnung eingenommen wurden.
2018 wird in den Akten erstmals erwähnt, dass die Betroffenen Drogen konsumiert, unter anderen Opiate und Amphetamine. Sie selbst hat in der letzten Exploration durch den Sachverständigen Dr. H angegeben, seit 10 Jahren zu konsumieren. Danach hätte sie mit dem Drogenkonsum bereits zu Beginn der Betreuung angefangen. Vielleicht hat sie auch schon früher Drogen konsumiert. Die Drogeneinnahme beeinflusst die Wirkung der Psychopharmaka nachteilig. Die richtige medikamentöse Einstellung ist nicht mehr möglich und die wahnhaften Verhaltensweisen durch die Psychose werden durch die Einnahme der Substanzen gesteigert. Gerade bei Frau M hatte das zur Folge, dass sich ihre eigengefährdenden und teilweise auch fremdaggressiven Verhaltensweisen bis hin zum Versuch der Selbsttötung mehrten und deswegen auch die Klinikaufenthalte häufiger wurden bis sie dann seit Ende 2020 nahezu durchweg geschlossenen untergebracht war.
Zunächst erfolgte die dauerhafte Unterbringung im Sicherungsverfahren vor dem Landgericht Duisburg. Über dieses Verfahren ist hier wenig aktenkundig. Die Betreuerin bemerkt zum Ausgang des Verfahrens, dass die Eltern als Kronzeugen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten und danach die Beweislage für eine forensische Unterbringung nicht gereicht hätte, obwohl diese nach ihrer Einschätzung dringend notwendig gewesen wäre. Der Unterbringungsbefehl vom 08.12.2020 wurde am 12.07.2021 aufgehoben. Unmittelbar nach der Entlassung zeigte die Betroffene wohl aufgrund ihrer Psychose und infolge von Drogenkonsum massiv straßenverkehrsgefährdendes Verhalten, missachtete Fußgängerampeln im Bereich von Autobahnauf- und Abfahrten, versuchte auf die Gleisanlage einer Straßenbahn zu springen, riskierte auf diese Weise eine Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern und trug zudem eine Rasierklinge bei sich, mit der sie sich nach eigenen Bekunden das Leben nehmen wollte. Nach diesem Vorfall wurde sie zunächst nach Psych-KG, dann vorläufig nach BGB und schließlich mit Beschluss vom 20.08.2021 dauerhaft 2 Jahre bis zum 19.08.2022 untergebracht. Diese Unterbringung wurde mit Beschluss vom 18.08.2022 bis zum 18.08.2024 verlängert. Diese Unterbringung sollte nach dem Antrag der Betreuerin, um zwei weitere Jahre verlängert werden, weil die Betreuerin eigentlich ausschließt, dass sich an dem Verhalten der Betroffenen noch etwas wesentlich ändert. Der Sachverständige Dr. H ist auf Grundlage seiner Untersuchung zu dem entsprechenden Ergebnis gekommen.
Im Rahmen der richterlichen Anhörungen im aktuellen Verfahren war eine deutlich vorgealterte Frau zu erleben, die ihr äußerliches Erscheinungsbild vernachlässigte und undeutlich sprach, weil sie ihr Gebiss nicht trug und tragen wollte. Vom Klinikpersonal war zu erfahren, dass Frau M an den Beschäftigungs- und Therapieangeboten auf der Station nicht teilnimmt, sich überwiegend in ihrem Zimmer zurückzieht, an Ausgängen nur dann interessiert ist, wenn sie die Möglichkeit hat, sich an der Trinkhalle Tabak zu kaufen.
Ihre Medikamente nimmt sie anscheinend weitgehend regelmäßig, wobei vom Klinikpersonal nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie diese auch einmal heimlich ausspuckt.
Vor etwa Jahr hat sie - nachgewiesen durch einer Blutuntersuchung - Opiate konsumiert. Das Klinikpersonal geht schlussfolgernd aus den dazu passenden Verhaltensweisen davon aus, dass sie bis in die jüngste Zeit häufiger konsumiert hat.
Gegenüber ihren Mitpatient:innen sind bedrohliche und aggressive Verhaltensweisen beobachtet worden. Die Betroffene soll so versucht haben, an Zigaretten zu kommen.
Zwischen den beiden Anhörungsterminen in diesem Verfahren war die Betroffene Mitte Juni für 2 Tage von der Station abgängig und musste polizeilich gesucht werden. Die Urinprobe erbrachte den erneuten Nachweis des Konsums von Opiaten. Die Betroffene war offenbar lange draußen unterwegs gewesen und hatte sich an der rechten Fußsohle eine große mazerierte Wunde zugezogen, die ihr eigentlich Schmerzen hätte bereiten müssen. Bei der Wiederaufnahme auf der Station zeigte sie sich freundlich, gut gelaunt und kooperativ und erzählte davon in ihrer Wohnung gewesen zu sein, dort Kaffee getrunken und geduscht zu haben. Den Konsum von Alkohol und Drogen verneinte sie.
Im Rahmen der Anhörungen hat Frau M den eindeutigen Wunsch geäußert entlassen zu werden. Sie möchte in ihre Wohnung zurückkehren und Kontakt zu ihren Kindern aufnehmen. In der ersten Anhörung verneinte sie Drogenkonsum und versprach auch drogenfrei zu sein. Sie äußerte sich krankheitseinsichtig und versicherte auch regelmäßig ihre Medikamente zu nehmen. In der ersten Anhörung hatte sie sich für eine Unterbringung in einem Wohnheim offen gezeigt. In der zweiten Anhörung nahm sie davon zunächst Abstand, hielt dann aber doch ihre Bereitschaft dazu aufrecht, in Hinblick darauf, dass ein Wohnheim gegenüber dem Aufenthalt auf der Akutstation eine eindeutige Verbesserung ihrer Lebenssituation bedeuten würde.
Ihr Verhalten während der Anhörungen war höflich und freundlich. Nachdem ihr die in Aussicht gestellte Entscheidung bekannt gegeben wurde, erklärte sie sich mit dieser einverstanden. Auffällig war, dass sie bei der zweiten Anhörung deutlich besser zurecht war und gepflegter wirkte, was die behandelnde Ärztin Frau T. darauf zurückführte, dass sie sich in den letzten Tagen im Beobachtungszimmer aufhalten musste und unter der Kontrolle an Struktur gewonnen hätte.
Nach dem Sachverständigengutachten und den weiteren Ermittlungen sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung wegen einer erheblichen Eigengefährdung gegeben. Die Betroffene hat Mitte Juni 2024 im Rahmen ihrer Abgängigkeit selbst den klaren Beweis dafür geliefert, dass sie außerhalb eines geschützten Rahmens wieder Drogen konsumieren wird und dann auch aufgrund einer Verschlechterung ihrer Psychose wieder mit selbst gefährdenden und vielleicht auch fremd gefährdenden Verhalten zu rechnen ist. Aus der fehlenden Selbstsorge um die Wunde an ihrem Fuß kann gefolgert werden, dass es ihr auch anderweitig egal ist, was mit ihr und anderen Menschen geschieht. Dabei ist es einerlei, ob sie aufgrund ihrer Psychose oder aufgrund des Suchtdrucks nicht in der Lage ist, von den Drogen abzulassen und sich so zu verhalten, dass sich ihrer Psychose nicht verschlechtert. Krankheitsbedingt ist sie nicht in der Lage ihr eigenes Verhalten zu steuern und ihrer Einsicht reicht nicht soweit, dass sie in der Lage wäre sich vor den Gefahren zu schützen. Insoweit verfügt sie nicht über einen freien Willlen.
Gleichwohl muss die Unterbringung auf der Akutstation schnellst möglich beendet werden, weil sie in Hinblick auf die Dauer und die Qualität der Unterbringung vollkommen unangemessen ist.
Das gilt zum einen in tatsächlicher Hinsicht. Die Tatsachengrundlage für die Annahme einer Selbstgefährdung wird nämlich von Jahr zu Jahr der Unterbringung weniger tragfähig, weil im Rahmen des Klinikalltags kaum Erprobungen stattfinden, die Beobachtungen des Klinikpersonals beiläufig bleiben und nur teilweise dokumentiert werden. Ohne Erprobungen und Belastungserprobungen, wie sie zuletzt der Sachverständige Dr. H angeregt hat, werden von Prüfung zu Prüfung die alten Erkenntnisse nur perpetuiert. Es spricht viel dafür, dass die Betroffene sich nicht mehr wesentlich verändern wird. Es ist aber nicht völlig ausgeschlossen, dass sie sich unter anderen Umständen auch anders entwickeln wird und lernen wird mit ihrer Beeinträchtigung vernünftig umzugehen. Frau M. ist kognitiv nicht eingeschränkt und hat nach ihren Bemerkungen in den Anhörungen ein Verständnis für "Gut und Böse" und kann hoffentlich auch lernen für sich Verantwortung zu tragen. Der Vorfall aus Juni 2024 belegt aber, dass sie aktuell noch nicht so weit ist.
In rechtlicher Hinsicht gilt folgendes: Eine Akutstation ist auf die Behandlung psychisch kranker Menschen ausgerichtet. In der Regel verweilen die Patient:innen dort zwischen 6 Wochen und drei Monaten. Die Räumlichkeiten und die Angebote sind auf kurze Aufenthalte eingestellt. Ärzte und Pflegepersonal sind auf die Behandlung kranker Menschen fokussiert. Frau M ist gilt medizinisch seit langer Zeit als ausbehandelt. Sie kann in der Klinik überhaupt nicht mehr gefördert werden. Die Verwahrung psychisch kranker Menschen auf Akutstationen über einen langen Zeitraum ist ein extremer Einschnitt in die Freiheit der Betroffene und in ihre Grundrechte auf Teilhabe und Entfaltung der Persönlichkeit. Sie haben praktisch keine Möglichkeiten zu einer angemessenen Beziehungspflege, zu selbstgewählten und sinnvollen Beschäftigungsmöglichkeiten und sie drohen dort zu hospitalisieren, weil sie gar nicht in die Lage versetzt werden, ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen zu können. Bei der Betroffene gibt es Anzeichen, dass sie sich selbst aufgibt. Unter diesen Umständen ist es fast nachvollziehbar, dass sie ihrem Suchtdruck … zu einem Zeitpunkt nachgegeben hat, wo sie im laufenden Überprüfungsverfahren durch Wohlverhalten vielleicht eine andere Entscheidung des Gerichts hätte herbeiführen können.
Die Verwahrung psychisch kranker Menschen auf den Akutstationen entgegen ihrem Behandlungsauftrag ist der Notnagel der Psychiatrie, weil man sich nicht anders zu helfen weiß, und unterläuft die sozialen Rechte der Betroffenen wie sie nach der UN-Behindertenkonvention in SGB IX verbrieft worden sind, aber von den zuständigen Trägern nicht gewährt werden, weil die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Das ist Aufgabe der rechtlichen Betreuer, die sich aber aufgrund der Verweigerungshaltung der zuständigen Behörden und den tatsächlichen Mangel an Hilfestellungen an der Durchsetzung gehindert sehen und darüber leider zu selten in Betracht ziehen, den Rechtsweg zu beschreiten. Dieser mag zwar im Einzelfall langwierig sein, aber es gibt einstweiligen Rechtsschutz und wenn die Möglichkeit der Verwahrung in den Kliniken von Seiten der Betreuungsgerichte verwehrt wird, weil dieser Weg einfach falsch ist, dann ist es auch dringlich, andere Formen der Versorgung und Betreuung psychisch kranker Menschen zu organisieren, die ihnen sowohl ein menschenwürdiges Leben ermöglichen als auch eine Eigengefährdung oder sogar Fremdgefährdung weitgehend ausschließen.
Der Anspruch ergibt sich aus § 4 SGB IX. Er umfasst alle (!) erforderlichen Leistungen. Im Rahmen eines schnellst möglich anzusetzenden Hilfeplangespräch ist der Bedarf zu ermitteln und die Hilfen zu gewähren.
Dabei kommt auch die Unterbringung in einem geschlossenen Wohnheim für psychisch kranke Menschen in Betracht. Es ist unverständlich, warum diese Platze nicht geschaffen werden, obwohl nachweislich dafür seit Jahrzehnten ein Bedarf ersichtlich ist.
Auch die Unterbringung in einem offenen Wohnheim kommt für Frau M in Betracht. Das geht zwar mit der Gefahr einher, dass sie den Freiraum missbraucht und sich durch Drogenkonsum und einer Verschlechterung der Psychose selbst gefährdet. Der notwendige Schutz wird mit dem vorhandenen Personal im Rahmen des Betreuungskonzeptes nicht zu leisten sein, aber es besteht die Möglichkeit, für Frau M weiteres Betreuungspersonal zu organisieren, welches sie kontinuierlich begleitet und beschützt und eventuelle Krisensituationen auch auffängt. Eine derartige Lösung ist nicht weit von einer geschlossenen Unterbringung entfernt und je nach Ausgestaltung auf als freiheitsentziehende Maßnahme genehmigungsbedürftig, aber auf jeden Fall besser als die Unterbringung auf der Akutstation.
Sollte sich keine Einrichtung finden, die nach ihrem Konzept Frau M aufnehmen kann, bleibt als letzte Möglichkeit noch die Rückkehr in ihre Wohnung mit einer 1:1 24/7 Betreuung. Wirtschaftliche Erwägungen haben bei der Bewilligung der Leistungen hinter den Rechten der Betroffenen zurück zu stehen.
Erst wenn dieser Weg beschritten wird, kann sich auch tatsächlich erweisen, welche Gefahren von Frau M ausgehen. Es gilt eine Eigengefährdung möglichst zu vermeiden. Im Interesse von Frau M muss allerdings ein Risiko eingegangen werden, weil es einfach unhaltbar ist, sie in der Mitte ihres Lebens vielleicht für immer in der Psychiatrie einzusperren.
Weil die Betreuerin zurecht darauf hinwies, dass diese Möglichkeiten sich nicht ohne weiteres und erst recht nicht ohne Vorbereitung umsetzen lassen, war es vertretbar die Unterbringung noch um ein weiteres halbes Jahr zu verlängern.
Der Verfahrenspflegerin wurde rechtliches Gehör gewährt. Sie befürwortet das Vorgehen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.
Duisburg-Hamborn, 15.08.2024
Amtsgericht