Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Umgangsantrags
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller nahm seinen Antrag im Umgangsverfahren zurück. Das Gericht legte die Verfahrenskosten dem Antragsteller auf und setzte den Verfahrenswert auf 3.000,00 Euro fest. Entscheidungsgrundlage sind §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Die Kostenauferlegung erfolgte nach billigem Ermessen wegen verspäteter Rücknahme trotz negativer Umstände (Gutachten, Ablehnung der Kinder).
Ausgang: Verfahren nach Rücknahme des Umgangsantrags eingestellt; Antragsteller zur Tragung der Kosten und Festsetzung des Verfahrenswerts auf 3.000,00 Euro verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG kann das Gericht im Familienverfahren die Kosten demjenigen auferlegen, der den Antrag zurücknimmt.
Die Auferlegung der Verfahrenskosten erfolgt nach billigem Ermessen und ist zu tragen, wenn die Rücknahme erst nach Eintritt entscheidungserheblicher Umstände erfolgt.
Verzögerte Rücknahmen trotz eindeutiger Ablehnung der betroffenen Kinder und nach Vorlage eines Gutachtens rechtfertigen regelmäßig die Last der Kostenüberwälzung auf den Rücknehmenden.
Das Gericht hat bei der Kostenfestsetzung den Verfahrenswert nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen; die Festsetzung dient der Bemessung der Verfahrenskosten.
Tenor
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, nachdem der Antrag zurückgenommen worden ist.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.
Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, nachdem er trotz der klaren Ablehnung der Kinder zu Umgangskontakten mit ihm erst lange nach Gutachteneingang und drohendem befristetem Umfangsausschluss er den Antrag zurückgenommen hat.