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Amtsgericht Duisburg-Hamborn·27 F 20/20·29.02.2020

Kostenauferlegung wegen verweigerter Einwilligung in psychiatrische Behandlung (§81 FamFG)

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte die Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in Untersuchung, Behandlung und Unterbringung ihrer 17‑jährigen Tochter. Das Gericht legte dem Antragsgegner nach §81 FamFG die Kosten des erledigten Verfahrens auf und setzte den Verfahrenswert auf 3.000,00 € fest. Entscheidend war die verweigernde Haltung des Vaters, die das Verfahren veranlasste; erst nach Einschaltung des Verfahrensbeistandes erteilte er die Zustimmung.

Ausgang: Antrag auf Auferlegung der Verfahrenskosten gegen den Antragsgegner nach §81 FamFG stattgegeben; Verfahrenswert 3.000,00 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §81 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen demjenigen auferlegen, der durch sein Verhalten Anlass zum Verfahren gegeben hat.

2

Die Verweigerung einer erforderlichen Einwilligung eines sorgeberechtigten Elternteils in notwendige medizinische Untersuchungen, Behandlungen oder Unterbringungen kann als verursachendes Verhalten im Sinne des §81 FamFG die Kostentragungspflicht begründen.

3

Die Kostenauferlegung ist gerechtfertigt, wenn die ablehnende Haltung erst nach Einschaltung des Verfahrensbeistandes oder richterlicher Intervention aufgegeben wird und dadurch das Verfahren erforderlich wurde.

4

Das Gericht hat den Verfahrenswert festzusetzen, um die Höhe der zu verteilenden Kosten zu konkretisieren.

Relevante Normen
§ 81 FamFG

Tenor

Die Antragsgegner tragen die Kosten des erledigten Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 81 FamFG.

3

Es entspricht billigem Ermessen dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er durch sein verweigerndes Verhalten Anlass zu dem Verfahren gegeben hat. K ging in der Vergangenheit nicht zur Schule und hatte psychische Auffälligkeiten. Sie war häufig abgängig von zu Hause und von Personen umgeben, die auch Drogen konsumierten. Vereinbarten Terminen mit dem Jugendamt entzog sie sich. Als das 17-jährige Kind endlich sich auf eine stationäre Unterbringung mit dem Ziel der Verselbstständigung einlassen konnte, erteilte der Kindesvater in Kenntnis der Umstände nicht seine Einwilligung für eine Untersuchung und Behandlung seiner Tochter in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Essen. Auch für die spätere Unterbringung von ihr in einer entsprechenden Wohngruppe erteilte er die schriftliche Einwilligung bis zur Antragstellung durch die Kindesmutter auf Ersetzung dieser nicht. Da das geplante Vorgehen aber auch aus Sicht des Gerichtes erkennbar erforderlich war, erscheint es gerechtfertigt dem Kindesvater die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn erst im Verlaufe des Verfahrens nach Einschaltung des Verfahrensbeistandes und Erklärung des Gerichtes hat er sich hierzu bereit erklärt und die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt.