Berichtigung eines Familienbeschlusses nach § 42 FamFG wegen Zahlendrehers
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Duisburg‑Hamborn berichtigt einen Beschluss des Familiengerichts vom 09.05.2019 nach § 42 FamFG wegen einer offenbaren Unrichtigkeit in der Befristung einer einstweiligen Anordnung. Die angegebene eintägige Gültigkeit entsprach nicht dem gerichtlich Gewollten. Die Korrektur beschränkt sich auf die Wiedergabe des tatsächlichen Willens des Gerichts (Monatszahl), nicht auf inhaltliche Änderungen.
Ausgang: Berichtigung des Beschlusses nach § 42 FamFG zur Korrektur der Befristung auf den 09.11.2019 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 42 FamFG sind Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in gerichtlichen Beschlüssen zu berichtigen, wenn der Wortlaut vom tatsächlich gerichtlich Gewollten abweicht.
Die Berichtigung darf nur dahin erfolgen, was gerichtlich gewollt war; sie darf keine Neuerung einführen oder den tatsächlichen Willen des Gerichts überschreiten.
Offensichtlich unplausible Angaben in der Befristung einer einstweiligen Anordnung (z. B. nur ein Tag Gültigkeit) können als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden.
Zur Berichtigung ist der vom Gericht gewollte Inhalt aus dem Beschluss und dem Verfahrenszusammenhang zu ermitteln; Zahlendreher im Tenor sind korrigierbar, nicht jedoch inhaltliche Verlängerungen, die nicht gewollt waren.
Tenor
wird die Beschlussformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 09.05.2019 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Befristung im Tenor unter Nr. 2 lautet:
bis zum 09.11.2019.
Gründe
Nach § 42 FamFG ist ein Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Beschluss zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn der vom Gericht geäußerte Wille von dem gerichtlich Gewollten abweicht. Unbestreitbar war seitens des Gerichts nicht gewollt, dass die einstweilige Anordnung nur ein Tag Gültigkeit haben sollte. Die Berichtigung kann jedoch nur dahin erfolgen, was gerichtlich gewollt war. Keinesfalls gewollt war jedoch, die Dauer der Anordnung auf über ein halbes Jahr zu befristen, so dass die Unrichtigkeit nicht in der Jahreszahl liegt, sondern in der Zahl für den eingesetzten Monat.
Daher war zu entscheiden wie geschehen.