Befangenheitsantrag gegen Sachverständigen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten beantragten die Ablehnung eines vom Gericht bestellten Sachverständigen; das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Es sei kein Ablehnungsgrund nach §§ 406, 42 ZPO ersichtlich, zumal der Sachverständige nach Vorschlag der IHK bestellt und die Beklagten zuvor angehört worden seien. Auch die Verweisung auf Parteivortrag, unzureichende Ergänzungen oder abweichende Wertungen begründeten keine Befangenheit.
Ausgang: Befangenheitsantrag der Beklagten gegen den Sachverständigen mangels geeigneter Ablehnungsgründe abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgrund nach §§ 406, 42 ZPO liegt nur vor, wenn konkrete Umstände geeignet sind, berechtigtes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.
Die bloße vorgeschlagene Benennung eines Sachverständigen durch eine Partei begründet nicht ohne Weiteres Befangenheit, insbesondere wenn der Sachverständige auf Vorschlag einer neutralen Stelle (z. B. IHK) vom Gericht bestellt wurde und die Gegenpartei zuvor angehört wurde.
Unzureichende Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen begründet nicht automatisch Befangenheit; vielmehr sind ggf. schriftliche oder mündliche Gutachtenergänzungen anzuordnen.
Stützt sich ein Sachverständiger auf vorgelegte Unterlagen und eigene Augenscheinsergebnisse und legt er offen, inwieweit er Parteivortrag übernimmt oder bestätigt, rechtfertigt mangelnde Zustimmung der Gegenseite allein keinen Ablehnungsgrund.
Tenor
Der Befangenheitsantrag der Beklagten vom 03.09.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Ein Ablehnungsgrund gemäß §§ 406, 42 ZPO liegt nicht vor. Gemäß §§ 406, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger nur abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen.
Zum einen stützen die Beklagten ihren Antrag darauf, dass der Sachverständige (auch) von der Klägerin vorgeschlagen worden sei. Zum einen ist dieser Einwand verspätet gemäß § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgetragen worden. Zum anderen ergibt sich aus diesem Umstand kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Sachverständige wurde, nach erneuter Anfrage durch das Gericht, von der IHK mit Schreiben vom 08.03.2010 als geeigneter Sachverständiger vorgeschlagen. Zu diesem Vorschlag wurden die Beklagten angehört, die keine Bedenken gegen die Bestellung erhoben. Daraufhin wurde der Sachverständige mit Beschluss vom 06.04.2010 zum Sachverständigen ernannt.
Des Weiteren machen die Beklagten geltend, der Sachverständige habe ihre Frage zu den Um-, Ausbau- oder Erweiterungsmaßnahmen nicht ausreichend beantwortet, sondern nur auf den Vortrag der Klägerin verwiesen. Auch daraus ergibt sich kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen. Nachdem die Beklagten seitens der Klägerin behauptete Modernisierungsmaßnahmen am Objekt mit einem Kostenaufwand von 1,1 Millionen DM bestritten haben, hat die Klägerin im Verfahren zu den Maßnahmen vorgetragen und umfangreiche Unterlagen vorgelegt. Danach erfolgte kein substanziiertes Bestreiten der Beklagten mehr. Der Sachverständige durfte daher den klägerischen Vortrag insoweit als unstreitig unterstellen und im Rahmen der Beantwortung der Beklagtenfrage auf diese verweisen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige das Objekt selbst in Augenschein genommen hat und dazu im Rahmen seines Gutachtens ausgeführt hat, dass die Richtigkeit der klägerischen Aufstellung sich bei der Einnahme des Augenscheins ergab. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat der Sachverständige damit nicht auf einen solchen Parteivortrag als Ergebnis seiner Begutachtung verwiesen und auch nicht die Richtigkeit kritiklos bescheinigt. Er hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, inwieweit er den Klägervortrag zugrunde gelegt hat und inwieweit er diesen Vortrag - nach eigener Wahrnehmung - bestätigen kann. Des Weiteren wenden die Beklagten ein, der Sachverständige habe nicht ausreichend die Nachfragen zur Lärmbelästigung und Feinstaubbelastung beantwortet. Selbst wenn man eine unzureichende Beantwortung der Ergänzungsfragen unterstellen würde, ergebe sich daraus kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen. Vielmehr müsste der Sachverständige zu einer weiteren schriftlichen oder mündlichen Gutachtenergänzung aufgefordert werden. Zum anderen war der Gutachter berechtigt, sich hinsichtlich der Feststellungen zur Lärmbelästigung und Feinstaubbelastung auf Karten und Messergebnisse des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zu stützen und insoweit auf seine Ausführungen im Hauptgutachten zu verweisen. Der Sachverständige hat zum Ausdruck gebracht, dass auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten gegen sein Erstgutachten, er an seinen dortigen Feststellungen und Wertungen festhält. Der Umstand, dass die Beklagten sich diesen Wertungen nicht anschließen können/wollen, stellt keinen Befangenheitsgrund dar.
Auch sind keine Umstände ersichtlich, auf die die Beklagten ihre Behauptung stützen, der Sachverständige sei "von dem Interesse geleitet, auch künftig von der Klägerin in zahllosen Mietprozessen ergebnisorientiert als Sachverständiger benannt und beauftragt zu werden". Zum einen erfolgte die Beauftragung durch das Gericht und nicht durch die Klägerin. Zum anderen spricht sich die Klägerin für eine Eingruppierung des streitgegenständlichen Objektes in die Altersgruppe V (Beklagte meinen Altersgruppe I), während der Sachverständige zu dem Ergebnis der Eingruppierung in die Altersgruppe II (Bl. 107 d.A.) bzw. III (Bl. 171 d.A.) gelangt. Gerade dies dokumentiert die Unabhängigkeit des Sachverständigen.
Schließlich bestehen Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Befangenheitsantrages. Die Beklagten behauptet eine Unverwertbarkeit des Gutachtens und werfen dem Sachverständigen Parteilichkeit vor, während der Prozessbevolllmächtigte der Beklagten sich mit Schreiben vom 15.07.2010 unmittelbar an den Sachverständigen wendet und dort ausführt: "Wir entnehmen nun Ihrem Gutachten eine Argumentationshilfe in der Frage der Einordnung einer Wohnung in die Mietspiegelspanne. (...) Wir möchten Sie daher um Ihre Erlaubnis bitten, das Gutachten oder zumindest den Anhang des Gutachtens ´Allgemeine Bemerkungen`in dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht zu verwenden (...)". Vor dem Hintergrund, dass Gründe für die Ablehnung des Sachverständigen nicht vorliegen, lässt das Gericht die Frage der Ernsthaftigkeit des Antrages dahinstehen.