Zurückweisung von PKH bei Aussichtslosigkeit einer Vaterschaftsanfechtung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage. Das Amtsgericht wies den Antrag ab, da die Klage keine Erfolgsaussicht habe. Es stellte klar, dass die Entscheidung zur Erhebung einer Vaterschaftsanfechtung allein dem Anfechtungsberechtigten obliegt und keine Verpflichtung zur Anfechtung besteht. Bis zur Volljährigkeit kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten, ohne Verpflichtung gegenüber dem Vater.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Vaterschaftsanfechtung als aussichtslos abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein gesetzlicher Vater kann nicht verlangen, dass das Kind die Vaterschaft nach § 1600b Abs. 3 BGB anficht.
Die Entscheidung, eine Vaterschaftsanfechtungsklage zu erheben, liegt im ausschließlichen Selbstbestimmungsrecht des Anfechtungsberechtigten und begründet keine einklagbare Verpflichtung Dritter.
Bis zur Volljährigkeit des Kindes kann nur dessen gesetzlicher Vertreter die Vaterschaft anfechten; auch hier besteht gegenüber dem (gesetzlichen) Vater keine rechtliche Verpflichtung zur Anfechtung.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Vaterschaftsanfechtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Leitsatz
Der gesetzliche Vater hat keinen Anspruch darauf, dass das Kind nach § 1600 b Abs. 3 BGB die Vaterschaft anficht.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.
Rubrum
Die Prozesskostenhilfe war zu verweigern, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erhebung ener Vaterschaftsanfechtungsklage.
Es ist allein das Recht des Beklagten, ab Volljährigkeit selbst darüber zu entscheiden, ob er die Vaterschaft anfechten will. Eine Verpflichtung zur Anfechtung der Vaterschaft besteht auch dann nicht. Für die Zeit bis zur Volljährigkeit kann nur der gesetzliche Vertreter des Beklagten die Vaterschaft anfechten, jedoch besteht insoweit keine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger. Dies gilt auch soweit alle Beteiligten davon ausgehen, dass der Kläger nicht der biologische Vater ist.
Im übrigen wied auf die zutreffenden Ausführungen des Ergänzungspflegers Rechtsanwalt T im Schriftsatz vom 15.03.2004, Bl. 44 und 45 der Akten, verwiesen.