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Amtsgericht Duisburg-Hamborn·20 M 1008/11·23.03.2011

Erinnerung gegen Kostenansatz des Gerichtsvollziehers nach Stundungsmitteilung abgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger erinnerte gegen einen vom Gerichtsvollzieher geltend gemachten Kostenansatz, nachdem er diesem eine Raten- bzw. Stundungsvereinbarung mit der Schuldnerin mitgeteilt hatte und um Ruhendstellung bat. Das Amtsgericht hielt die Erinnerung für unbegründet und wies sie zurück. Der Gerichtsvollzieher sei nicht verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers das Verfahren ruhend zu stellen; die Stundungsmitteilung gilt als Urkunde i.S.d. § 775 Nr. 4 ZPO und begründet ein Hindernis der weiteren Durchführung, sodass der Auftrag als erledigt und die Kosten nach GVKostG ansetzbar sind.

Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers als unbegründet abgewiesen; der Gläubiger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, einem Antrag des Gläubigers auf Ruhendstellung der Zwangsvollstreckung nachzukommen.

2

Die Vorlage einer Urkunde, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger die Stundung bewilligt hat, begründet nach § 775 Nr. 4 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung.

3

Wenn die weitere Durchführung der Zwangsvollstreckung durch ein solches Hindernis verhindert ist, gilt der Auftrag als erledigt; der Gerichtsvollzieher kann gemäß § 3 Abs. 4 GVKostG die bis dahin angefallenen Kosten ansetzen und geltend machen.

4

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anrechnung bereits erhobener Kosten auf künftige Vollstreckungsmaßnahmen ist nicht ersichtlich; die Geltendmachung der angefallenen Kosten ist zulässig, sofern sie hinreichend dargelegt sind.

Relevante Normen
§ ZPO § 775 Nr. 4§ GVKostG § 3 Abs. 4§ 766 Abs. 2 ZPO§ 900 ff. ZPO§ 775 ZPO§ 3 Abs. 4 GVKostG

Leitsatz

Der Gerichtsvollzieher ist nicht dazu verpflichtet, einem Antrag des Gläubigers auf Ruhendstellung des Vollstreckungsverfahrens nachzukommen.

Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers vom 08.03.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher unter dem 17.11.2010 mit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen die Schuldnerin in Höhe von 937,50 €. Der Gerichtsvollzieher leitete daraufhin die Vollstreckung ein und lud nach erfolglosem Pfändungsversuch mit Schreiben vom 14.12.2011 die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den 11.01.2011.

4

Nach Erteilung des Auftrags trafen Gläubiger und Schuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung dahingehend, dass der ausstehende Betrag in sechs gleichen Monatsraten zu zahlen war.

5

Unter dem 13.12.2010, dem Gerichtsvollzieher zugegangen am 17.12.2010, teilte der Gläubiger dies dem Gerichtsvollzieher mit und bat darum, die Vollstreckung einstweilen ruhend zu stellen.

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Der Gerichtsvollzieher sandte daraufhin die Vollstreckungsunterlagen zurück an den Gläubiger und verlangte von diesem die Zahlung angefallener Kosten in Höhe von 44,50 €.

7

Der Gläubiger ist der Ansicht, dass der Kostenansatz unzutreffend ist. Er macht geltend, dass er zwar gewillt sei einen Kostenvorschuss zu zahlen, dass aber in dem Fall, dass die Schuldnerin die Ratenzahlungsverpflichtung nicht einhalte und daher weitere Vollstreckungsmaßnahmen notwendig seien, keine weiteren Kosten ausgelöst würden.

8

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.

9

II.

10

Die eingelegte Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.

11

Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist zutreffend, er war dazu befugt die Akten an den Gläubiger zurückzusenden und die Kosten zu erheben.

12

Der Gerichtsvollzieher war nicht dazu verpflichtet, die Akten zunächst zu behalten und das Verfahren ruhend zu stellen. Denn das Verfahren nach §§ 900 ff. ZPO enthält keine Vorschrift bezüglich des Ruhens des Verfahrens. Der Gerichtsvollzieher ist daher nicht dazu verpflichtet, einem Antrag diesbezüglich nachzukommen. Vielmehr ist er dazu verpflichtet, sich an die ihn bindenden Vorschriften der Zivilprozessordnung zu halten, in diesem Fall § 775 Nr. 4 ZPO.

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Diese Vorschrift besagt, dass die Zwangsvollstreckung einzustellen ist, wenn eine Urkunde vorgelegt wird, aus welcher sich ergibt, dass der Gläubiger die Stundung bewilligt hat. Bei dem Schreiben vom 13.12.2010 des Gläubigers handelt es sich um eine solche Urkunde. Der Gläubiger bringt hier unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine Stundungsvereinbarung mit der Schuldnerin getroffen worden ist. Es ist unerheblich, dass im Rahmen § 775 ZPO im Regelfall der Schuldner eine solche Urkunde vorlegt, um die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu bewirken.

14

Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund nicht auch der Gläubiger selbst eine solche Urkunde vorlegen kann.

15

Der Gerichtsvollzieher kann gem. § 3 Abs. 4 GVKostG die Kosten ansetzen und geltend machen, da nach dieser Vorschrift der Auftrag als erledigt gilt, wenn der weiteren Durchführung Hindernisgründe – hier das Hindernis der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 4 ZPO – entgegenstehen.

16

Es ist keine Vorschrift ersichtlich, aus welcher hervorgehen würde, dass eine Anrechnung auf künftige Maßnahmen zwingend erfolgen muss.

17

Insbesondere hat der Gläubiger eine solche auch nicht dargelegt.

18

Es ist auch nicht unbillig, dass der Gläubiger für die von dem Gerichtsvollzieher geltend gemachten Kosten aufkommen muss, da diese Kosten dem Gerichtsvollzieher durch sein bisheriges Tätigwerden angefallen sind. Der Gerichtsvollzieher hat diese Kosten mit Schreiben vom 17.12.2010 dargelegt und genau aufgeschlüsselt. Der Gläubiger legt in seinem Erinnerungsschriftsatz vom 08.03.2011 nicht dar, dass und aus welchem Grund diese Kostenrechnung aus seiner Sicht nicht korrekt wäre.

19

Die vom Gläubiger angesprochene Vorschrift des § 40 GVO ist hier nicht einschlägig, da diese den vorliegenden Fall schon vom Wortlaut her nicht umfasst.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.