Freispruch wegen Beweisverwertungsverbot bei Observierung – Fahren ohne Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt. Entscheidende Erkenntnisse beruhen auf einer Observierung, deren Nutzung nach § 479 Abs. 2 S. 1 StPO unzulässig ist, da Fahren ohne Fahrerlaubnis keine Straftat von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 163f StPO darstellt. Mangels verwertbarer Beweise wird der Angeklagte freigesprochen.
Ausgang: Angeklagter freigesprochen; Freispruch wegen Unverwertbarkeit observatorischer Erkenntnisse nach § 479 Abs. 2 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisverwertungsverbot nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO liegt vor, wenn Erkenntnisse aus Maßnahmen stammen, die nur bei Verdacht bestimmter, erheblicher Straftaten zulässig sind und die konkrete Anlasstat die verdeckte Maßnahme nicht gerechtfertigt hätte.
§ 479 Abs. 2 Satz 1 StPO ordnet die entsprechende Anwendung von § 161 Abs. 3 StPO an: Daten aus spezialgesetzlich gebundenen Ermittlungshandlungen dürfen in anderen Verfahren nur verwertet werden, wenn die Maßnahme auch zur Aufklärung dieser Tat hätte angeordnet werden dürfen (hypothetischer Ersatzeingriff).
Fehlt die Einwilligung des Betroffenen, ist die Verwendung der aus einer verdeckten Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse zu Beweiszwecken nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 479 Abs. 2 StPO erfüllt sind.
Sind die ausschlaggebenden Erkenntnisse unverwertbar und stehen keine weiteren verwertbaren Beweismittel zur Überzeugungsbildung zur Verfügung, führt dies mangels hinreichender Feststellungen zum Freispruch des Angeklagten.
Leitsatz
Es besteht ein Beweisverwertungsverbot nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO für das hiesige Verfahren wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Denn dieser Vorwurf hätte für sich betrachtet die verdeckte Ermittlungsmaßnahme nicht gerechtfertigt. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 163f StPO.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich am 27.01.2021 in X wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht zu haben.
Die Staatsanwaltschaft Duisburg legt ihm in der Anklage vom 10.06.2021 folgenden Sachverhalt zur Last:
Am 27.01.2021 gegen 10.57 Uhr habe der Angeklagte mit dem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke K mit dem amtlichen Kennzeichen 01 unter anderem die A-Straße in X befahren. Er sei zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt gewesen, da er keine Fahrerlaubnis habe. Dies sei dem Angeklagten auch bewusst gewesen. Halterin des Pkw sei die Lebensgefährtin des Angeklagten, Frau ML. Der Angeklagte sei an diesem Tage zu einem Gerichtstermin bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn gefahren. Im Rahmen dieser Verhandlung sei er, ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister, wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden.
Von diesem Vorwurf war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
II.
Dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.
Die zur Verurteilung erforderlichen Feststellungen konnten aus rechtlichen Gründen nicht getroffen werden.
Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen.
Verwertbare Beweismittel liegen nicht vor. Die Strafanzeige beruht auf Erkenntnissen aus einer Observierung, die nicht verwertet werden können. Die Observierung beruhte auf dem im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 31.12.2020 (Bl. 27-34 der Akte).
Es besteht nach hier vertretener Auffassung ein Beweisverwertungsverbot nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO für das hiesige Verfahren wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Denn dieser Vorwurf hätte für sich betrachtet die verdeckte Ermittlungsmaßnahme nicht gerechtfertigt. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 163f StPO.
Die Vorschrift des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO regelt die Verwendung von Daten, die auf Grund von Maßnahmen nach der StPO erlangt wurden, die nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig sind, in anderen Strafverfahren. Die Vorschrift ordnet die entsprechende Anwendung von § 161 Abs. 3 StPO an. Eine Verwendung dieser erlangten Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen ist zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren (d.h. für andere prozessuale Taten als die Anlasstat) nur zur Aufklärung solcher Straftaten zulässig, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme im konkreten Fall ebenfalls hätte angeordnet werden dürfen (Gedanke des „hypothetischen Ersatzeingriffs“). (vgl. BeckOK StPO/Wittig, 41. Ed. 1.10.2021, StPO § 479 Rn. 5 m.w.N.; zum Ganzen auch KG, Beschluss vom 20.12.2018, 3 Ws 309/18, BeckRS 2018, 35802; MüKo StPO, 1. Aufl. 2016, § 163f StPO, Rn 33; a.A. BeckOK StPO, von Häfen, § 163f Rn 15 m.w.N.)
Eine Einwilligung des Angeklagten zur Verwendung der Erkenntnisse aus der Observierungsmaßnahme liegt ebenfalls nicht vor.
Andere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.