Erinnerung gegen Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers wegen Wegegeld zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin legte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers für die persönliche Zustellung einer Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO ein und rügte die Berechnung des Wegegelds. Das Amtsgericht Duisburg weist die Erinnerung zurück und hält das Wegegeld als sachgerecht und nach GVKostG abrechenbar. Eine Gebühr für die Zustellung ist dagegen nicht anzusetzen. Die Beschwerde wird zugelassen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers wegen Wegegeld wird in der Sache zurückgewiesen; Berechnung des Wegegelds für zulässig gehalten
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vornahme einer Amtszustellung im Zusammenhang mit der Anordnung der Eintragung nach § 882c ZPO ist nach den Vorbemerkungen des Kostenverzeichnisses und Nr.10 DB-GvKostG keine zusätzliche Gebühr anzusetzen.
Auslagen des Gerichtsvollziehers, insbesondere Wegegeld, können in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands gemäß §§ 1 Abs.1, 9 GVKostG i.V.m. den entsprechenden KV-Nrn. (z.B. 701 ff.) erhoben werden; bei Auslagen erfolgt keine Unterscheidung nach Art der Zustellung.
Der Gläubiger kann als Antragsschuldner nach § 13 Abs.1 S.1 Nr.1 GVKostG für durch die Bearbeitung seines Auftrags entstandene Kosten in Anspruch genommen werden; diese Kosten sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO anzusehen.
Die Erinnerung nach § 5 Abs.2 GVKostG ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet, wenn die Kostenrechnung formell und materiell den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 14. April 2016 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers X vom 22. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit Kostenrechnung vom 22.01.2016 wurde für die durch den Gerichtsvollzieher vorgenommene persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO das dadurch entstandene Wegegeld nach KV-Nr. 711 GVKostG i.H.v. 3,25 EUR erhoben.
Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.04.2016 Erinnerung eingelegt. Sie macht geltend, die gem. § 882 c ZPO von Amts wegen anzuordnende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis diene ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit und deshalb sei der Obergerichtsvollzieher nicht berechtigt, die für die Zustellung der Eintragungsanordnung angefallenen Kosten i.H.d. Wegegeldes von 3,25 EUR der Gläubigerin zu berechnen.
II.
Die Erinnerung ist gem. § 5 Abs. 2 GVKost G zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Der Gerichtsvollzieher hat die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen anzuordnen. Amtszustellungen hat der Gerichtsvollzieher vorzunehmen, wenn sie ihm durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung übertragen sind, vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 GVGA. Diese Übertragung ist in § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO vorgenommen worden. In den Vorbemerkungen zum ersten Abschnitt des Kostenverzeichnisses ist für den Fall des § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO keine Ausnahmeregelung geschaffen worden, sodass eine Gebühr für die Zustellung nicht in Ansatz gebracht werden kann, vgl. Nr. 10 DB-GvKostG.
Dabei ggfs. entstehende Auslagen wie das hier streitgegenständliche Wegegeld können jedoch in der Höhe ihres tatsächlichen Entstehens durch den Gerichtsvollzieher gem. §§ 1 Abs. 1, 9 GVKostG i.V.m. KV-Nr. 701 ff. GVKostG erhoben werden, da im Rahmen der Auslagen eine Unterscheidung der Art der Zustellung (Amts- oder Parteizustellung) nicht vorgenommen wird.
Als Antragsschuldner gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVKostG kann der Gläubiger für die durch Bearbeitung seines Auftrages entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden, zumal es sich insoweit aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO handelt (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015, 8 W 480-14 in DGVZ 4/2015).
Deshalb ist die Berechnung des streitgegenständlichen Wegegeldes zu Recht erfolgt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
IV.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist gem. § 5 Abs.2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 366 Abs. 2 S. 2 GKG die Beschwerde zugelassen worden.