Anklagezulassung und Nebenklägerzulassung bei Untreue (§ 266 StGB)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Duisburg lässt die Anklage wegen Untreue zur Hauptverhandlung zu und eröffnet das Hauptverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Als Ausnahme von der Regel der eingeschränkten Nebenklägerzulassung bei § 266 StGB wird die Verletzte als Nebenklägerin zugelassen. Entscheidend waren die umfangreiche, über Jahre andauernde Schädigung und die mediale Berichterstattung sowie die Gefährdung des gemeinnützigen Ansehens.
Ausgang: Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und Verletzte ausnahmsweise als Nebenklägerin zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Untreue (§ 266 StGB) ist die Zulassung einer Verletzten als Nebenklägerin nach der Gesetzeskonzeption nur ausnahmsweise zu gewähren.
Ein berechtigtes Interesse i.S. der Nebenklägerzulassung kann sich aus einer lang andauernden und vielfachen Schädigung ergeben, etwa bei zahlreichen Einzeltaten über mehrere Jahre.
Öffentliche Berichterstattung und die dadurch drohende zusätzliche Schädigung des Ansehens, insbesondere einer gemeinnützigen Einrichtung, können das erforderliche berechtigte Interesse begründen.
Ist eine natürliche Person personenidentisch mit der verletzten Organisation, begründet dies ihre Stellung als Verletzte und damit die Zulassung als Nebenklägerin.
Tenor
wird die Anklage
der Staatsanwaltschaft
Duisburg
vom
16.08.2019
Aktenzeichen
642 Js 100/15
zur Hauptverhandlung zugelassen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren gegen sie vor dem Schöffengericht eröffnet.
Die Verletzte … . vertreten durch Rechtsanwalt … ist gemäß § 395 Abs. 3 StPO zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt und wird zum Verfahren zugelassen (§ 396 StPO).
Die … ist personenidentisch mit dem … Sie ist damit nach der Anklageschrift die Verletzte der angeklagten Untreuehandlungen.
Rubrum
Im Falle der Untreue gemäß § 266 StGB ist die Verletzte nach des Gesetzeskonzeption nur ausnahmsweise als Nebenklägerin zuzulassen (BGH, Beschl. v. 09.05.2012, 5 StR 523/11, NJW 2012, 2601). Hier liegen jedoch besondere Gründe, aus denen sich ein berechtigtes Interesse ergibt, vor. Nach der vorliegenden Anklage wurde die Verletzte über 4 Jahre hinweg in 203 Einzelfällen massiv geschädigt.
Zudem war sie wegen der angeklagten Taten mehrfach Gegenstand der medialen Berichterstattung (etwa: WAZ online vom 05.09.2015 "Schatten fällt auf die …"; Westfälische Rundschau online vom 04.09.2015 "… arbeitet Untreue-Skandal auf"). Auch im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Verletzten waren die angeklagten Taten geeignet, die Verletzte weit über den in der Anklage bezifferten Schaden hinaus zu schädigen, so dass hier ausnahmsweise die Verletzte der angeklagten Untreuehandlungen als Nebenklägerin zuzulassen war.
Duisburg, 11.03.2020Amtsgericht…Richter am Amtsgericht