Scheidung mit Versorgungsausgleich: Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Duisburg hat die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich verfügt. Es ordnete die Übertragung von Rentenanwartschaften vom Konto des Antragstellers auf das Konto der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 248,49 EUR sowie die Begründung von Anwartschaften in Höhe von 42,37 EUR zugunsten der Antragsgegnerin an. Die festgesetzten Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzuwandeln. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag und Versorgungsausgleich in Form von Übertragungen/Begründung von Rentenanwartschaften stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Scheidung beendet die Ehe; das Gericht spricht die Scheidung aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Beim Versorgungsausgleich sind die Versorgungsanwartschaften der Ehegatten untereinander auszugleichen; der Ausgleich kann durch Übertragung von Anwartschaften zwischen Versorgungsträgern erfolgen.
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs kann das Gericht konkrete monatliche Anwartschaftsbeträge festsetzen und deren Umrechnung in Entgeltpunkte anordnen.
Die Kosten des Rechtsstreits können gegeneinander aufgehoben werden; das Gericht trifft die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen und unter Würdigung des Verfahrensverlaufs.
Tenor
I.
Die am 24. September 1986 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Rheinhausen unter Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II.
Vom Konto Nr. … des Antragstellers bei der Knappschaft werden auf das Konto Nr. … der Antragsgegners bei … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 248,49 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003 , übertragen.
Zu Lasten der für den Antragsteller bei … bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Konto Nr. … der Antragsgegnerin bei … für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,37 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet.
Diese Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
| 91 F 27/03 | ![]() | Verkündet am 13. Februar 2004 Richter am Amtsgericht | ||
| AMTSGERICHT DUISBURG | ||||
| IM NAMEN DES VOLKES | ||||
| URTEIL | ||||
In der Familiensache
