Themis
Anmelden
Amtsgericht Duisburg·9 AR 5/2019·07.04.2020

Zurückweisung des Antrags auf Anlegung eines Grundbuchblatts für ein buchungsfreies Grundstück

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Notar beantragte die Anlegung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück. Das Amtsgericht wies den Antrag kostenfrei zurück, da es sich nicht um ein herrenloses, sondern um ein buchungsfreies Grundstück i.S.d. § 3 Abs. 2 GBO handelt, das von der Stadt unterhalten wird. Ein Verfahren zur Anlegung eines buchungspflichtigen Grundbuchs nach § 116 GBO kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Anlegung eines Grundbuchblatts als unbegründet zurückgewiesen, da Grundstück als buchungsfreies Grundstück (§ 3 Abs. 2 GBO) von der Stadt unterhalten wird und kein Verfahren nach § 116 GBO in Betracht kommt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nicht eingetragene Flächen sind nicht schon deswegen herrenlos; liegt eine tatsächliche Unterhaltung durch die Gemeinde vor, kann das Grundstück als buchungsfreies Grundstück im Sinne des § 3 Abs. 2 GBO gelten.

2

Die Anlegung eines Grundbuchblatts setzt voraus, dass die Voraussetzungen für ein buchungspflichtiges Grundstück vorliegen; fehlen diese Voraussetzungen, ist ein Antrag auf Grundbuchanlegung zurückzuweisen.

3

Fehlt eine öffentliche Widmung und besteht lediglich eine tatsächliche Unterhaltungspflicht der Gemeinde, rechtfertigt dies nicht zwingend die Eröffnung eines Grundbuchblatts gegen den Willen der Gemeinde.

4

Das Grundbuchamt kann einen Antrag kostenfrei zurückweisen, wenn das Grundstück als buchungsfrei einzustufen ist und kein Raum für ein Verfahren nach § 116 GBO besteht.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 GBO§ 116 GBO§ 130a ZPO

Tenor

wird der von dem Notar …. am 06.06.2019 gestellte Antrag auf Anlegung eines Grundbuchblattes für das Grundstück ….kostenfrei zurückgewiesen.

Rubrum

1

Geschäfts-Nr.:

2

9 AR 5/2019                                                                                                  Übergabe an die Geschäftsstelle

3

                                                                                                                09.04.2020

4

                                                                                                                … Justizamtsinspektor/in

5

                                                                                                                als Urkundsbeamtin/er der

6

                                                                                                                 Geschäftsstelle

7

Amtsgericht Duisburg

8

Beschluss

9

In der Grundbuchsache betreffend das Grundstück …. Flur …. Flurstück …

10

Beteiligte:

11

…..

12

Verfahrensbevollmächtigte/r:

13

…..

14

wird der von dem Notar …. am 06.06.2019 gestellte Antrag auf Anlegung eines Grundbuchblattes für das Grundstück ….kostenfrei zurückgewiesen.

Gründe

16

Bei dem Grundstück …. handelt es sich nicht um ein „herrenloses“ Grundstück, sondern lediglich um ein buchungsfreies Grundstück gem. § 3 Abs. 2 GBO, welches ebenso wie die Grundstücke ….. von der Stadt … unterhalten wird.

17

Insofern wird auf das Schreiben der Stadt … vom 07.01.2020 (….) nebst den umfangreichen Anlagen hingewiesen.

18

Bei dem Grundstück handelt es sich um einen Zugangsweg im Uferbereich des „……“, welcher auch als natürlicher Überschwemmungsbereich dient. Eine öffentliche Widmung des Weges liegt zwar nicht vor, die Unterhaltung wird aber von der Stadt …., die ihre Unterhaltungspflicht auf die Wirtschaftsbetriebe …. -….- übertragen hat, wahrgenommen.

19

Ein Grundbuchanlegungsverfahren hat bisher nicht stattgefunden und ist offenbar von Seiten der Stadt …. auch nicht gewollt.

20

Für ein Grundbuchanlegungsverfahren eines buchungspflichtigen Grundstückes nach § 116 GBO ist kein Raum gegeben.

21

Daher war – wie geschehen – zu entscheiden.

22

Rechtsbehelfsbelehrung

23

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

24

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, …, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

25

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBI. Teil I Ausgabe: 2017, Nr. 75, S. 3803-3805) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

26

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

27

Duisburg, 08.04.2020

28

….

29

Rechtspfleger