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Amtsgericht Duisburg·79 C 4395/14·16.04.2015

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Teilweise Ersatz von 28 € zugesprochen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Unfall. Zentrale Frage ist, welche Mietkosten nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich und welche Marktgrundlage zur Schätzung heranzuziehen sind. Das Gericht sprach 28 € nebst Zinsen zu, weil der Kläger keinen wirtschaftlichen Preisvergleich vortrug. Zur Schätzung zog das Gericht den Fraunhofer-Marktpreisspiegel heran.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung weiterer 28 € nebst Zinsen, die übrigen Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 BGB besteht nur für solche Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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Der Geschädigte hat im Rahmen des Zumutbaren das wirtschaftlichste örtlich verfügbare Mietangebot zu wählen; Ersatz eines teureren Tarifs kommt nur bei nachgewiesenen unfallbedingten Mehrleistungen oder bei nachweisbarer Unzumutbarkeit weiterer Erkundigungen (Eil-/Notsituation) in Betracht.

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Kann der Geschädigte nicht substantiiert darlegen, dass er dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügte, ist zur Ermittlung des erforderlichen Schadens auf die objektive Marktlage zurückzugreifen.

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Kosten einer Vollkaskoversicherung mit üblicher Selbstbeteiligung sind regelmäßig vom ersatzfähigen Normaltarif umfasst; Kosten für eine vollständige Haftungsfreistellung ohne Selbstbeteiligung sind nur zu ersetzen, wenn der Geschädigte eine solche Versicherung für sein eigenes Fahrzeug abgeschlossen hätte.

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Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist eine taugliche und regional realitätsnahe Schätzgrundlage für Normaltarife und kann gegenüber der Schwacke-Liste zur Schätzung des durchschnittlichen Miettarifs vorzuziehen sein.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 StVG§ 115 VVG§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 7 Abs. 1 VVG§ 286 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28,-- € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 86 Prozent und die Beklagte zu 14 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in tenoriertem Umfang begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 28,-- € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, i.V.m. § 115 VVG.

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Die Haftung der Beklagten für Schäden aus dem Unfallereignis vom 18.7.2012, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden ist, ist dem Grunde nach unstreitig.

5

Der Kläger kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungs-aufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf ( vgl. LG Duisburg, Urteil vom 23.2.2012 Az: 5 S 74/11; BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947, Juris Rn. 10).

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Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Konkret darf der Geschädigte von mehreren am örtlich relevanten Markt verfügbaren Mietangeboten nur das günstigste wählen, es sei denn, er legt dar und weist gegebenenfalls nach, dass für ihn unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten bei zumutbarer Anstrengung kein günstigerer Tarif erlangbar war. Der Ersatz eines teureren Tarifs kann unabhängig von konkreten Erkundigungen nur dann verlangt werden, wenn die Mehrkosten im Einzelfall durch besondere, unfallbedingte Mehrleistungen gerechtfertigt sind, oder wenn weitere Erkundigungen dem Geschädigten aufgrund einer Eil- bzw. Notsituation ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar sind (vgl. LG Duisburg, aaO).

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Der Kläger hat zu unfallbedingten Zusatzleistungen keinen substantiierten Vortrag gemacht.

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Auch eine Eil- und Notsituation ist hier nicht vorgetragen worden.

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Damit ist davon auszugehen, dass es dem Geschädigten möglich und zumutbar gewesen ist, vor der Anmietung die Mietwagenpreise zu vergleichen und daraus das günstigste Angebot zu wählen.

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In Duisburg gibt es eine Vielzahl von Autovermietern, zwischen denen ein Preisvergleich hätte gemacht werden können.

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Zudem hat der Kläger das Fahrzeug erst fünf Tage nach dem Unfall angemietet, so dass er hinreichend Zeit zum Preisvergleich gehabt hätte.

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Wenn der Geschädigte aber nicht dartun kann, dass er mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt, und auch keine Umstände ersichtlich sind, die es bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung als geboten erscheinen lassen, u.U. auch nicht erforderliche Mietwagenkosten zu ersetzen, dann muss zur Schadensermittlung auf die objektive Marktlage rekurriert werden; denn dann kommt es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung entscheidend darauf an, zu welchen Bedingungen der Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.15, Az. : 1U 42/13, Rz. 21, zitiert nach Juris).

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Nach Abwägung aller von den Parteien aufgezeigten und den in Rechtsprechung und Schrifttum erörterten Vor- und Nachteile der Listen nach Schwacke und Fraunhofer ist das Gericht der Auffassung, dass die "Fraunhofer-Liste" eine taugliche Schätzgrundlage bietet.

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Vom Fraunhofer-Institut werden die durchschnittlichen "Normaltarife" nicht aufgrund von den Mietwagenunternehmen übermittelten Preislisten, sondern aufgrund einer anonymen Befragung mittels Telefon und durch die Auswertung von Angeboten im Internet ermittelt, was einer "realen Anmietsituation" nahe kommt. Dieser methodische Ansatz ist aus Sicht des Gerichts transparenter und gewährleistet im Gegensatz zur Erhebungsmethode der EurotaxSchwacke GmbH insbesondere, dass es sich bei den erhobenen Mietpreisen auch um tatsächlich am Markt verlangte und realisierte Preise, sprich um Marktpreise handelt. Für den Fraunhofer-Marktpreisspiegel spricht desweiteren, dass er den hier maßgeblichen regionalen Markt realistischer abbildet als die "Schwacke-Liste". Jedenfalls was den hiesigen regionalen Markt angeht, ist der Fraunhofer-Marktpreisspiegel daher der "Schwacke-Liste" zur Schätzung des durchschnittlichen "Normaltarifs" grundsätzlich vorzuziehen (so auch OLG Düsseldorf, aaO. Rn. 46 mit weiterer ausführlicher Begründung).

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Nach Auffassung des Gerichts ist es erforderlich gewesen, das Fahrzeug für vier Tage anzumieten.

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Der Kläger hat das Fahrzeug am 23.7.2012 zur Werkstatt verbracht, wo es zunächst besichtigt worden ist. Die Reparatur erfolgte dann am 25. und 26.7.2012.

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Indem er sich das Mietfahrzeug vom 23. bis 26.7.2012 genommen hat, hat er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

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Am Besichtigungstag (den 23.7.2012) hat der Kläger sein Fahrzeug nicht nutzen können. An diesem Tag durfte er ein Mietfahrzeug nehmen. Dasselbe gilt bzgl. der Reparaturzeit vom 25. bis 26.7.2012.

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Dass zwischen der Begutachtung und der Reparatur ein Tag gelegen hat, ist ihm nicht anzulasten.

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Die Rückgabe des Mietfahrzeugs hätte für einen Tag vermutlich ohnehin zu keiner Schadensminderung geführt.

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Zum Einen hätte der Kläger nicht den Rabatt, den eine dreitägige Anmietung mit sich bringt nutzen können, zum Anderen wären erneut Kosten für die An- und Ablieferung des Mietfahrzeugs beim Kläger angefallen.

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Für das Postleitzahlengebiet des Klägers (47) ergibt sich in der Gruppe 5 ein  Mietwagenpreis für vier Tage einschließlich Vollkaskoversicherung:

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3 Tage Normaltarif:              191,86 €

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1 Tag Normaltarif:               92,33 €

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Insgesamt also              284,19 €

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Davon sind 10 Prozent ersparter Aufwendungen abzuziehen (vgl. dazu OLG Koblenz, Urteil vom 02. Februar 2015 – 12 U 1429/13, Rn. 20 zitiert nach  juris).

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Damit errechnet sich ein Betrag von  255,77 €.

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Darüber hinaus sind die geltend gemachten Verbringungskosten für das Mietfahrzeug in Höhe von 46,-- € zu berücksichtigen, da das Fahrzeug tatsächlich zur Werkstatt geliefert und von dort abgeholt worden ist und gegen die geltend gemachte Höhe kein Bedenken bestehen.

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Es ergibt sich ein Betrag von 301,77 €, von dem die gezahlten 273,77 € abzuziehen sind.

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Dies ergibt einen Betrag von 28,-- €.

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Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Kosten für eine weitere Haftungsfreistellung zu ersetzen.

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In dem "Normaltarif" gemäß dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist bereits eine Vollkaskoversicherung mit üblicher Selbstbeteiligung inbegriffen.

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Der Geschädigte  kann nach der vom Kläger selbst zitierten BGH-Rechtssprechung nur insoweit die Kosten ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI  ZR 74/04 –, juris).

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Insoweit ist anerkannt, dass die Kosten für eine Vollkaskoversicherung zu übernehmen sind, weil eine Beschädigung des Mietfahrzeugs insbsondere denjenigen erheblich benachteiligen würde, der ansonsten ein altes, wenig wertvolles Fahrzeug fährt.

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Dass hier eine vollständige Haftungsbefreiung zu finanzieren wäre, ergibt sich daraus nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger selbst eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung für das verunfallte Fahrzeug abgeschlossen hätte. Das ist hier schon nicht vorgetragen.

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Eine vollständige Haftungsbefreiung würde den Geschädigten besser stellen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Das ist nicht beabsichtigt.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 115 VVG, 286 Abs. 1, 288 BGB.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltsgebühren gemäß §§ 7 STVG, 115 VVG, 286 Abs. 1 BGB, da diese bereits erstattet sind.

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Die Beklagte hat vorgerichtlich 229,55 € an den Kläger gezahlt.

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Dabei handelt es sich um die 1,3fache Gebühr zzgl. Kostenpauschale und Umsatzsteuer bezogen auf einen Streitwert von bis zu  2.000,-- €.

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Da durch den ausgeurteilten Betrag kein Gesamtschaden von mehr als 2.000,-- €  entstanden ist, kommt auch ein Ersatz weiterer Anwaltsgebühren nicht in Betracht.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Anlass zur Zulassung der Berufung besteht nicht. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

44

Die einschlägigen Rechtsfragen sind in Rechtsprechung und Literatur umfassend und eingehend erörtert.

45

Der Streitwert beträgt bis 300,-- €.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.