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Amtsgericht Duisburg·77 C 4065/14·06.05.2015

Klage wegen Sturz im Linienbus abgewiesen wegen Verletzung der Sicherungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Sturz in einem Linienbus. Streitpunkt ist, ob die Beklagten haftbar sind für eine angebliche Vollbremsung. Das Gericht verneint Haftung: Die Klägerin hat die Haltestange losgelassen und ihre Pflicht zur Selbstsicherung nach § 4 Abs.3 S.5 der Beförderungsbedingungen verletzt; dieses grobe Mitverschulden verdränge die Betriebsgefahr. Daher ist die Klage unbegründet.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Sturz im Bus als unbegründet abgewiesen aufgrund grober Verletzung der Selbstsicherungspflicht der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Schadensersatzansprüchen aus dem Straßenverkehr (z. B. §§ 7, 8a, 18 StVG) kann ein grobes Mitverschulden oder eine Obliegenheitsverletzung des Fahrgasts die Haftung des Fahrzeughalters ganz oder überwiegend ausschließen.

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Ein Fahrgast verletzt seine Pflicht zur Selbstsicherung, wenn er sich nicht mit den Füßen abstützt und an vorhandenen Haltevorrichtungen festhält, obwohl räumliche Verhältnisse ein kontrolliertes Abstützen nach vorne ausschließen.

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Für eine deliktische Haftung nach § 823 BGB ist erforderlich, dass der Fahrer eine Gefährdung des Fahrgasts vorhersehen konnte; fehlt diese Vorhersehbarkeit, entfällt eine entsprechende Handlungspflicht des Fahrers.

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Die Feststellung eines groben Verstoßes gegen die Selbstsicherungspflicht des Fahrgasts kann dazu führen, dass eine erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs hinter dem Mitverschulden des Fahrgasts zurücktritt und Ansprüche abgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 8a StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

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77 C 4065/14              Verkündet lt. Protokoll am 07.05.2015

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              …

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              als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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In dem Rechtsstreit

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                            Klägerin,

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Prozessbevollmächtigter:                                           …

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g e g e n

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1.       …

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Beklagten,

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Prozessbevollmächtigte zu 1) und 2):                                          …

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hat das Amtsgericht Duisburg

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auf die mündliche Verhandlung vom 26.03.2015

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durch den Richter am Amtsgericht …

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für  R e c h t  erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Sturzes in einem Bus.

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Am 02.01.2014 gegen 11:15 Uhr saß die zum Unfallzeitpunkt siebzigjährige Klägerin, die einen Hund bei sich hatte, etwa in der Mitte des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Linienbusses … der Beklagten zu 2) auf der linken Seite am Fenster auf einem Notsitz, neben dem eine Haltestange zum Festhalten angebracht war. Wegen der räumlichen Verhältnisse in dem Bus im Übrigen wird auf die als Anlage zur Klageerwiderung vom 12.01.2015 eingereichten Lichtbilder verwiesen.

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Als der Beklagte zu 1) die Karl-Jarres-Straße in östlicher Fahrtrichtung befuhr, wechselte er auf den linken Fahrstreifen, um nach links auf die Düsseldorfer Straße abzubiegen. Die Lichtzeichenanlage zeigte für den Linksabbiegerverkehr Grünlicht. Kurz bevor der Bus den an der Lichtzeichenanlage gelegenen Fußgängerüberweg erreichte, querten plötzlich drei Personen die Fahrbahn, obwohl die Lichtzeichenanlage für sie ein rotes Lichtsignal zeigte, so dass der Beklagte zu 1) bremsen musste. Dabei stürzte die Klägerin von ihrem Sitz.

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Am 03.01.2014 befand sich die Klägerin zur ambulanten Behandlung im …-Krankenhaus ….. Wegen des dabei erstellten Arztbriefes und der in der Folge von ihrem Hausarzt erstellten ärztlichen Bescheinigung vom 25.05.2014 wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 23.09.2014 fruchtlos zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz auf.

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Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin glich die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus und bat die Klägerin, diese gerichtlich geltend zu machen.

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Die Klägerin behauptet, sie habe sich auf dem Sitz soweit möglich einen festen Halt verschafft, indem sie sich mit ihren Füßen abgestemmt und mit der linken Hand an der Stange am Fenster festgehalten habe. Bei der Bremsung des Beklagten zu 1) habe es sich um eine Vollbremsung gehandelt. Die Bremsung sei so heftig erfolgt, dass sie trotz ihres festen Halts von dem Sitz geschleudert worden sei. Durch den Sturz habe sie sich eine Beckenprellung, eine Oberarmprellung links und eine Knieprellung links zugezogen. Sie habe ibuprofen-Tabletten erhalten, sei von ihrem Hausarzt gebeten worden, sich zu schonen und nach vierwöchiger Heilbehandlung hätten sich die Schmerzen, Prellungen und Hämatome zurückgebildet.

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Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihr ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000,00 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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1.       an sie ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld, zumindest 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen,

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2.       an sie 25,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2014 zu zahlen,

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3.       an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, bei der Bremsung des Beklagten zu 1) habe es sich um eine stärkere Betriebsbremsung gehandelt. Die Klägerin habe ihrer Verpflichtung, sich einen festen Halt zu verschaffen, derart gröblich verstoßen, dass eine gegebenenfalls erhöhte Betriebsgefahr des Busses vollständig dahinter zurück trete. Nach der durch die Beklagte zu 2) ausgewerteten Diagrammscheibe habe sich ergeben, dass die Einleitung des Bremsmanövers bei einer Geschwindigkeit von 33 km/h erfolgt sei und es bis zum Stillstand des Fahrzeuges eine Bremsverzögerung von 3,3 m/s² gegeben habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.03.2015 durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.03.2015 verwiesen. Die Ermittlungsakte 372 UJs 24/14 (Staatsanwaltschaft Duisburg) war beigezogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 8 a, 18 Abs. 1 StVG.

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Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Bremsung um eine stärkere Betriebsbremsung oder eine Vollbremsung gehandelt hat und welche Ausgangsgeschwindigkeit sowie Bremsverzögerung vorgelegen hat. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin sich jedenfalls unmittelbar vor ihrem Sturz nicht entsprechend ihrer aus § 4 Abs. 3 S. 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und O-Bus-Verkehr sowie den Linienverkehr folgenden Pflicht einen festen Halt verschafft hat.

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Aufgrund der räumlichen Verhältnisse in dem Bus und der Tatsache, dass vor dem als Notsitz gekennzeichneten Klappsitz, auf dem die Klägerin saß, ein Freiraum vorhanden war, so dass ein Abstützen oder kontrolliertes Abfangen in den vor dem Sitz gelegenen Raum im Falle einer starken Bremsung nicht möglich war, hätte es der Klägerin oblegen, sich fest mit den Füßen abzustützen und sich zudem einen festen Halt mit der Hand an der links von ihrem Platz befindlichen Haltestange zu verschaffen. Dass die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat bereits ihre informatorische Anhörung ergeben. Denn die Klägerin hat bekundet, die Haltestange im Moment der Bremsung aus Panik losgelassen zu haben. Jedenfalls in Folge dieses Loslassens hatte sie damit keinen festen Halt und keine Möglichkeit mehr, sich im Falle einer starken Bremsung gegen einen Sturz nach vorne abzusichern. Die sich aus dieser eher ungewöhnlichen Verhaltensweise – im Falle einer scharfen Bremsung wäre entgegen des Verhaltens der Klägerin allgemein eher ein reflexhaftes stärkeres Festhalten an der Haltestange und nicht ein Loslassen zu erwarten gewesen – ergebende Obliegenheitsverletzung der Klägerin wiegt so schwer, dass auch eine gegebenenfalls erhöhte Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1) geführten Busses vollständig dahinter zurückträte.

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Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich mangels unerlaubter Handlung auch nicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) vor der Bremsung hätte erkennen können, dass die Klägerin keinen festen Halt hatte oder außer Stande war, sich einen festen Halt zu verschaffen, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Handlungspflicht ergeben konnte, der der Beklagte zu 1) nicht nachgekommen ist.

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Da die Klage in der Hauptsache unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder die Zahlung von Verzugs- und Prozesszinsen.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

51

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

52

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

53

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

54

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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