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Amtsgericht Duisburg·77 C 3287/05·15.02.2006

Rückforderung von 1.250 € wegen Überzahlung nach fehlerhaftem Wiederbeschaffungswert

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Haftpflichtversicherung, verlangt Rückzahlung von 1.250 € wegen Überzahlung nach Regulierung eines Verkehrsschadens. Streitpunkt war der maßgebliche Wiederbeschaffungswert; das Gericht ließ ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen. Dieses ergab einen niedrigeren Wert, so dass die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte und die Entreicherung nicht dargetan war. Die Klage wurde vollumfänglich stattgegeben; Zinsen und Kosten wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen Überzahlung in voller Höhe (1.250 €) stattgegeben; Zinsen und Kosten zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückzahlung einer überzahlten Schadensersatzzahlung besteht nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, wenn die Leistung den tatsächlich entstandenen Schaden übersteigt.

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Bei der Abrechnung eines Fahrzeugschadens ist der tatsächliche Wiederbeschaffungswert maßgeblich; weicht ein später festgestellter, durch ein überzeugendes Sachverständigengutachten belegter Wert ab, berechtigt dies zur Rückforderung der Überzahlung.

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Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis in einer Abrechnung schließt Rückforderungsansprüche nur insoweit aus, als der Schuldner bei Abgabe der Erklärung Einwendungen kannte oder mit ihnen rechnen musste und dies in der Erklärung klar zum Ausdruck kam.

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§ 814 BGB hindert die Rückforderung nur, wenn der Leistende bei Zahlung positive Kenntnis der Nichtschuld hatte; ein bloßer Irrtum über die Zahlungsberechtigung schließt § 814 BGB aus.

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Die Einrede der Entreicherung nach § 818 BGB muss vom Anspruchsgegner substantiiert dargelegt und, soweit erforderlich, bewiesen werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 781 BGB§ 814 BGB§ 818 BGB§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

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Die Klägerin war als Haftpflichtversicherung dem Beklagten zum Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verpflichtet, der sich am 22.11.2004 zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Klägerin, NN., ereignete. Der Beklagte bezifferte seinen Schaden unter Vorlage des Gutachtens Sachverständigen NN. vom 25.11.2004 (in Original Bl. 58 ff) mit 1.845,00 € plus Sachverständigenkosten in Höhe von 184,44 €. In seinem Gutachten bewertete der Sachverständige NN der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Beklagten mit 2.150,00 €. Mit Schreiben vom 06.12.2004 (in Kopie Bl. 4) regulierte die Klägerin den vom Beklagten angegebenen Schaden in voller Höhe.

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Nachträglich erfuhr die Klägerin, dass das Fahrzeug des Beklagten bereits am

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11.06.2004 einen Unfallschaden erlitt. Daraufhin veranlasste die Klägerin eine

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Nachbesichtigung und Erstellung eines anderen Gutachtens durch den Sachverständigen NN. In seinem Gutachten vom 18.03.2005 (in Original Bl. 65 ff) kam der Sachverständige NN. zu einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 900,00 €. Nach diesem Wiederbeschaffungswert errechnete die Klägerin den Schaden des Beklagten mit 779,44 € und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 29.03.2005 (in Kopie Bl. 23) auf, den Betrag in Höhe von 1.250,00 € an sie zurückzuzahlen. Diesen Anspruch wies der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten zurück.

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Die Klägerin behauptet, der Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 11.06.2004 sei zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls vom 20.11.2004 noch nicht behoben worden. Sie bestreitet zudem die Entreicherung des Beklagten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.250,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit Zustellung zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei nach dem Unfall vom 11.06.2004 in Eigenregie repariert worden. Er ist der Ansicht, die Klägerin könne den bereits gezahlten Betrag nicht verlangen, da sie ohne Vorbehalt an den Beklagten gezahlt habe. Zudem beruft sich der Beklagte auf die Einrede der Entreicherung und behauptet, er habe den gesamten Betrag bereits ausgegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 01.09.2005, Bl. 37 der Akte, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Meißner vom 05.12.2005, Bl. 44 ff der Akte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im vollen Umfang begründet.

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Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch aus der Abrechnung des Unfalls wegen Überzahlung in Höhe von 1.250,00 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu. Denn genau um diesen Betrag überstieg ihre Schadensersatzzahlung den dem Beklagten tatsächlich entstandenen Schaden aus dem Unfall vom 22.11.2004.

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Mit Recht macht die Klägerin geltend, dass bei der Schadensabrechnung der Beklagte nur den Wiederbeschaffungswert von 900,00 € abzüglich des Restwertes von 200,00 € geltend machen kann. Nach dem überzeugenden Gutachten des seitens des Gerichts beauftragten Sachverständigen NN. geht das Gericht davon aus, dass das Beklagtenfahrzeug zum Unfallzeitpunkt ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von nur 900,00 € aufgewiesen hat.

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Der Sachverständige hat in seinem Gutachten für das Gericht nachvollziehbar und detailliert dargelegt, aus welchen Gründen ein höherer Wiederbeschaffungswert entgegen den Ausführungen des Sachverständigen NN. nicht in Betracht kommt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte an der Kompetenz des Sachverständigen NN. zu zweifeln, zumal auch der Beklagte keinerlei Einwendungen gegen das Gutachtens dieses Sachverständigen erhoben hat.

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Ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen NN. war daher bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches des Beklagten ein Wiederbeschaffungswert von 900,00 € in Abrechnung zu stellen. Da vorliegend die Klägerin nach einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.150,00 € den Schaden reguliert hat, kam es zu einer Überzahlung von 1.250,00 €. Diesen Betrag hat die Klägerin an den Beklagten ohne einen rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB geleistet.

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Auch das Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 06.12.2004 stellt entgegen der Ansicht des Beklagten keinen rechtlich Grund für die streitgegenständliche Zahlung

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der Klägerin dar und steht damit einem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Ob in der vorgenommenen Abrechnung ein -- allenfalls anzunehmendes – deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man zugunsten des Beklagten von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis (Palandt-Thomas, BGB, § 781, Rn. 3, 4, 9) ausgehen würde, müsste sich die Klägerin nicht an ihrer Abrechnung vom 06.12.2004 festhalten lassen.

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In der Regel schließt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zwar alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus; dies gilt jedoch nur für solche Einwendungen, die der Schuldner bei Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnen musste. Ein Verzicht auf unbekannte oder erst künftige Einwendungen ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn dies in der Erklärung des Schuldners klar zum Ausdruck kommt (Palandt-Thomas, BGB, § 781 Rn. 4).

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Für letzteres gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Das Gericht geht des weiteren auch davon aus, dass der Klägerin zum Zeitpunkt der Regulierung der Schadensersatzansprüche des Beklagten die unreparierten Vorschäden weder bekannt waren noch musste sie damit rechnen, dass das beschädigte Fahrzeug des Beklagten Vorschäden aufwies, die bei der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes keine Berücksichtigung gefunden haben. Denn der Beklagte hat zum einen die Unkenntnis der Klägerin in dieser Hinsicht nicht bestritten. Zum anderen musste die Klägerin aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen NN. mit solchen Vorschäden auch nicht rechnen, da im Gutachten des Sachverständigen NN. die Existenz irgendwelcher Vorschäden nicht erwähnt wird. Auch anhand der Fotos war es für die Klägerin aufgrund der Beschädigung der linken Fahrzeugseite durch das streitgegenständliche Unfall nicht ohne weiteres feststellbar, dass das Fahrzeug bereits vor dem Unfall vom 22.11.2004 in einen anderen Unfall verwickelt war, dessen Schäden nicht beseitigt wurden.

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Aus diesem Grund ist die Klägerin mit ihren Einwendungen und den sich hieraus für die Abrechnung ergebenden Konsequenzen nicht ausgeschlossen.

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Auch § 814 BGB steht dem Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin hat nicht in Kenntnis einer Nichtschuld gezahlt. Erforderlich hierfür ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Jeder Rechts- oder

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Tatsachenirrtum schließt die Anwendung des § 814 BGB aus (BGH NJW 1997, 2381, 2382; Palandt-Thomas, BGB, § 814 Rn. 3).

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Der Klägerin war im Zeitpunkt der Zahlung, wie vorstehend ausgeführt, nichts von den Vorschäden bekannt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass sie auf eine Nichtschuld leisten wollte. Vielmehr hat sie sich über ihre Zahlungsverpflichtung geirrt.

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Irrig ist auch der Hinweis des Beklagten auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 BGB. Der Beklagte hat den Wegfall der Bereicherung weder hinreichend dargelegt noch der Beklagte seinen Vortrag unter Beweis gestellt, obwohl die Klägerin diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestritten hat. Aus diesem Grund kann dieser Einwand bei der Entscheidung auch nicht berücksichtigt werden.

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Der Zinsanspruch ergibt sich auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.250,00 EUR.