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Amtsgericht Duisburg·75a C 16/17·17.10.2017

Klage auf Zahlung für Befundprüfung abgewiesen wegen Besorgnis der Befangenheit

ZivilrechtWerkvertragsrechtSachverständigenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine staatlich anerkannte Prüfstelle, verlangt Zahlung für eine Befundprüfung eines Wasserzählers. Die Beklagte rügt mangelnde Neutralität und fehlende Hinweise auf freie Prüfstellenwahl sowie die Vergabe an eine 50%-Tochter. Das Gericht hält die Neutralitätsanforderung der Eichordnung für wesentlich und verneint die Leistungserbringung wegen objektiver Besorgnis der Befangenheit. Daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage der Prüfstelle auf Zahlung für Befundprüfung abgewiesen; Leistung nicht erbracht wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die durch einen Werkvertrag geschuldete sachverständige Befundprüfung nach der Eichordnung ist erst dann als erbracht anzusehen, wenn die erforderliche Neutralität des Sachverständigen gewährleistet ist; fehlt diese, ist die Leistung nicht erfüllt und ein Zahlungsanspruch entfällt.

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Ein Sachverständiger ist unparteiisch nur, wenn gegen ihn weder ein absoluter Ablehnungsgrund vorliegt noch aufgrund objektiver Umstände die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht eines vernünftigen Dritten entsteht.

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Räumliche Nähe, wirtschaftliche Abhängigkeit oder organisatorische Verflechtungen zwischen Prüf-, Auftraggeber- und Prüfstellen können objektive Umstände darstellen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen.

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Wird der geprüften Partei die Möglichkeit einer freien Wahl unabhängiger Prüfstellen oder die Vergabe an eine verbundene Gesellschaft nicht offengelegt, kann dies die Annahme der Unneutralität stützen und die Erbringung der vertraglichen Prüfungsleistung entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 123 BGB§ 631 Abs. 1 BGB§ 32 EO§ 33 EO§ 60 EO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen               Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Rubrum

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75a C 16/17Verkündet am _18.10.17als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Amtsgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil

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In dem Rechtsstreit

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Klägerin,

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Prozessbevollmächtigte:              …,

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gegen

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Beklagte,

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Verwalter …

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hat das Amtsgericht Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2017durch die Richterin am Amtsgericht …

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für Recht erkannt:

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1. Die Klage wird abgewiesen.

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2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

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3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen               Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist … und unterhält eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser-WH 24-. Gesellschafterin der Klägerin ist zu jeweils 50 % … sowie …. Die Klägerin hat ihre Räumlichkeiten und ihren Sitz genauso wie …

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Die Beklagte wird … mit Wasser versorgt. Unter dem 31.05.2016 beantragte die Beklagte eine Befundprüfung ihres Wasserzählers bei …, … … (Bl. 39 der Akte). Hintergrund für den Antrag ist ein überdurchschnittlich erhöhter Wasserverbrauch im Jahre 2015, der für die Beklagte Mehrkosten in Höhe von 1800,00 Euro verursacht hat  und dessen Ursache streitig ist.

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Die … vergab den Auftrag für die Befundprüfung an die Klägerin. Im Anschluss trat die … ihren Vergütungsanspruch an die Klägerin ab.

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Die Beklagte wurde nicht darauf hingewiesen, dass sie eine freie Wahl zwischen verschiedenen, von dem …-Konzern, zu der auch die Klägerin und die … gehören, unabhängigen Prüfstellen gehabt hat. Ebenso wenig hat die … die Beklagte bei Antragstellung darauf hingewiesen, dass sie den Auftrag an die …., ihre 50 %ige Tochtergesellschaft vergibt, die ihren Sitz sowie auch ihre Räumlichkeiten im selben Gebäude unterhält wie sie selbst. Die sachverständigen Prüfer sind bei der Klägerin angestellt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie als staatlich anerkannte Prüfstelle für Wassermessgeräte als Institution des Landes NRW (beliehener Unternehmer) und Sachverständiger ausreichende Neutralität zur Erstellung des Prüfzertifikats besitze. Die Besorgnis der Befangenheit der Beklagten sei daher nicht begründet.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 185,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.11.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass aufgrund der Nähe des sachverständigen Prüfers zur Klägerin und … sowie …, auf die sie nicht hingewiesen wurde, die Befundprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Insbesondere habe der Sachverständige bei seinem Gutachten nicht bedacht, dass das verwendete Rollenzählwerk eine allgemein bekannte konstruktive Schwachstelle des eingesetzten Zählers sei. Sie sie ist daher der Ansicht, dass der Vertrag gemäß § 123 BGB nicht zustande gekommen sei.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 verwiesen.

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Begründetheit

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen fälligen Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht gemäß § 631 Abs. 1 BGB, da die entsprechenden vertraglich vereinbarten Leistungen - eine sachverständige Befundprüfung gemäß §§ 32, 33 sowie § 60 der Eichordnung (EO) - noch nicht erbracht wurden.

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Inhalt des Werkvertrages zwischen … sowie der Beklagten ist eine sachverständige Befundprüfung gemäß §§ 32, 33 sowie § 60 der Eichordnung (EO) Allgemeine Vorschriften - vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657) sowie durch die Verwaltungsvorschrift "Gesetzliches Messwesen - Allgemeine Regelungen (GM-AR, BAnz Nr. 108a vom 15.06.2002) in den jeweils gültigen Fassung. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Ergebnisse eines Zählers durch einen neutralen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Neutral kann ein Sachverständiger nur sein, wenn er unbefangen ist. Unbefangen ist ein Sachverständiger nur dann, wenn gegen ihn weder ein absoluter Ablehnungsgrund vorliegt noch Umstände, die objektiv die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht einer Partei aus der Sicht eines vernünftigen Dritten nachvollziehbar erscheinen lassen. Führt ein Sachverständiger, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, die Befundprüfung durch, ist die beantragte Werkvertragsleistung nicht erbracht. Der Leistungsinhalt des hiesigen Werkvertrages besteht nämlich gerade darin, eine unabhängige sachverständige Meinung aus Sicht beider Parteien zu erhalten. Dies zeigt sich auch insbesondere darin, dass jeweils die Partei die Kosten für die Überprüfung zu tragen hat, für die die Prüfung negativ ausfällt. Ist die Neutralität nicht gewährleistet, ist die Vertragsleistung für eine Partei wertlos.

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So liegt der Fall hier. Hier liegen objektive Umstände vor, die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen aus Sicht der Beklagten begründet erscheinen lassen:

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Die Klägerin ist eine 50 %ige Tochtergesellschaft der … und …. Der tatsächlich handelnde Sachverständige, welche die Befundprüfungen durchführt, ist jeweils bei der Klägerin angestellt. Hinzu kommt, dass die Räumlichkeiten der Klägerin von denen der … nicht getrennt sind und dieselbe Adresse haben. Es ist also aus Sicht eines objektiven Dritten nicht ausgeschlossen, dass Mitarbeiter beider Gesellschaften beispielsweise gemeinsame Mittagessen einnehmen oder Fortbildungen besuchen und freundschaftlich miteinander umgehen. Selbst wenn es sich hier um eine unabhängige Prüfstelle des Staates handelt, und der Sachverständige tatsächlich nicht unparteilich gehandelt haben mag, reicht allein diese räumliche Nähe in Verbindung  mit dem bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses aus, die Besorgnis der Befangenheit der Beklagten aus Sicht eines vernünftigen Menschen nachzuvollziehen.

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Die Klage war mithin abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO.

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Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO  zuzulassen, da die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgeht und insbesondere wirtschaftliche Bedeutung im hiesigen Bezirk besitzt.

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Der Streitwert wird auf 185,91 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A)  Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber Landgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

47

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.