Klage auf Minderung wegen Lärmbelästigung im Reisevertrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Minderung des Reisepreises wegen angeblicher Lärmbelästigungen durch Verkehr und Animation benachbarter Hotels. Fraglich war, ob ein minderungsrelevanter Reisemangel nach § 651d BGB vorliegt. Das AG Duisburg verneint dies: Ortsübliche Verkehrslautstärke und typische Massentourismus-Beeinträchtigungen sind entschädigungslos hinzunehmen; konkrete Zusicherungen ruhiger Lage fehlten. Die Klage wird abgewiesen, Berufung nicht zugelassen.
Ausgang: Klage auf Minderung wegen angeblicher Lärmbelästigung abgewiesen; kein minderungsrelevanter Reisemangel, Kosten trägt Kläger, Berufung nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 651d Abs. 1 BGB kann der Reisende Minderung verlangen, wenn die tatsächlich erbrachte Reiseleistung von den vertraglich vereinbarten Leistungen (Prospekt, Abreden, Umstände) abweicht.
Geringe Unzulänglichkeiten und im Massentourismus üblichen Beeinträchtigungen stellen keinen Reisemangel dar und sind entschädigungslos hinzunehmen.
Bei der Bewertung, ob Lärm einen Reisemangel begründet, sind Art und Zweck der Reise sowie die Ortsüblichkeit maßgeblich; fehlende Zusicherung ruhiger Lage spricht gegen Mängelhaftung.
Zur erfolgreichen Geltendmachung einer Minderung wegen Lärm ist ein substantiiertes Vorbringen (z. B. Angaben zu Häufigkeit, Intensität und Zeitpunkten) erforderlich.
Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen können nach §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO getroffen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 651 d Abs. 1 BGB der Reisende berechtigt ist, eine Minderung des Reisepreises zu verlangen, wenn die Reiseleistung des Veranstalters Fehler aufweist. Hierbei sind stets die vertraglich vereinbarten Leistungen, so wie sich diese objektiv aus dem Reiseprospekt, mündlichen Abreden und anderen Begleitumständen ergeben, zu ermitteln und mit der tatsächlich gewährten Leistung zu vergleichen. (Palandt § 651 c BGB, Rand-Nr. 2 m.w.N.). Dennoch ist nicht jede negative Abweichung als Reisemangel aufzufassen. Geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten hat der Reisende entschädigungslos hinzunehmen (vgl. Tonner, § 651 c BGB, Rand-Nr. 16 ff.; Führich, Rn. 230 ff.). Wird eine Mangelhaftigkeit der Reiseleistung gerügt, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob und inwiefern die Reise bereits nach den vorgenannten Ausführungen einen Reisemangel aufweist oder aber lediglich eine Beeinträchtigung vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Gerade im Ausland spielt hierbei auch der Maßstab der Ortsüblichkeit eine gewichtige Rolle (OLG Düsseldorf NJW 1996, 887).
II
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch wegen Minderung des vereinbarten Reisepreises. Ein minderungsrelevanter Reisemangel liegt nämlich nicht vor.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die geltend gemachten Lärmbelästigungen hinreichend substantiiert dargelegt hat. Zumindest hinsichtlich der verkehrsbedingten Lärmbelästigungen mag dies zweifelhaft erscheinen, da wohl zumindest für einige Beispieltage konkret aufzuführen gewesen wäre, welcher Verkehr geherrscht haben soll, also wie viele Fahrzeuge welcher Art wann und wie häufig störend vorbei fuhren. Jedenfalls ist das Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden bloßen Unannehmlichkeit noch nicht überschritten. Denn der Kläger hat eben kein Hotel in dezidiert zugesicherter ruhiger Lage gebucht, sondern vielmehr ein Hotel in lediglich 300 Meter Entfernung zum Feriengebiet C. Der Kläger mußte mithin mit dem üblichen Verkehrslärm rechnen. Da angegeben war, daß das Hotel an einem Hang liegt, war auch naheliegend, daß der Verkehrslärm aufgrund höherer Drehzahlen / Motorbelastungen etwas höher ausfallen kann. Auch konnte der Kläger davon ausgehen, daß nicht nur PKW, sondern auch Busse auf der vorhandenen Straße fuhren, da eine Bushaltestelle in 350 Meter Entfernung angegeben war.
Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, kein Appartement zu erhalten, daß zur Straße hinauszeigte. Denn der Kläger hat gerade kein Studio Typ A gebucht, dessen Lage zum Innengarten hin zugesichert war.
Hinsichtlich der Lärmbelästigung aufgrund der Animation des Nachbarhotels liegt ebenfalls kein minderungsrelevanter Reisemangel vor. Denn in der Hotelbeschreibung ist die regelmäßige Durchführung von Abendveranstaltungen mit Shows und Folklore zugesichert gewesen, die ebenfalls mit einer Lärmbelästigung verbunden ist und hinsichtlich der aufgrund den in südlichen Urlaubsländern üblichen Durchführungszeiten durchaus davon ausgegangen werden konnte, daß sie bis 23.00 Uhr und später andauern. Im übrigen ist auch hier darauf zu verweisen, daß durch den Kläger eben kein ruhiges und abgeschiedenes Hotel gebucht wurde, sondern mit den üblichen mit dem Massentourismus verbundenen Lärmbelästigungen zu rechnen war.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Anlaß zur Zulassung der Berufung besteht nicht. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichtes.
Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf 492,80 €.