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Amtsgericht Duisburg·73 C 167/03·28.03.2004

Schadensersatz nach Spurwechsel auf Autobahn: Halter- und Versichererhaftung

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall auf der BAB A59 nach einem Spurwechsel des Beklagten zu 1). Zentrale Frage war, ob der Spurwechsel unfallursächlich und vermeidbar war und ob die Klägerin sich die Betriebsgefahr oder eigenes Mitverschulden zurechnen lassen muss. Das Gericht sprach der Klägerin 1.536,57 € zu, weil der Wechsel als plötzlich und schuldhaft festgestellt wurde, die Klägerin jedoch den Nachweis der Unabwendbarkeit für ihr Fahrverhalten erbrachte. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 1.536,57 € an die Klägerin zugesprochen, der Rest der Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Halter- und Versichererhaftung nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 1, 3 PflVG besteht für Schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen, sofern der Halter/Versicherer den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG nicht führt.

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Der Unabwendbarkeitsnachweis (§ 17 Abs. 3 StVG) erfordert, dass auch ein besonders sorgfältiger Fahrer unter den gegebenen Umständen den Unfall nicht hätte vermeiden können; gelingt dem Betroffenen dieser Nachweis, entfällt seine Haftung.

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Ein plötzlicher, ohne hinreichenden Sicherheitsabstand vorgenommener Spurwechsel kann ein unfallursächliches Verschulden des Wechselnden darstellen und dessen Haftung begründen, wenn Zeugen- und ggf. sachverständige Aussagen dies stützen.

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Bei teilweiser Obsiegen der klagenden Partei hat das Gericht einen entsprechenden Teilzahlungsanspruch festzustellen und die Kostenverteilung anteilig nach dem Erfolg der Parteien zuzuweisen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 1 PflVG§ 3 PflVG§ 17 Abs. 3 StVG§ 7 Abs. 5 StVO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.536,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 39 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 61 %.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Dieser ereignete sich am 26.07.2002 gegen 11. 28 Uhr auf der BAB A 59 in Duisburg, km 18,150, in nördlicher Fahrtrichtung. An dem Unfall waren beteiligt der PKW der Klägerin der Marke M, amtliches Kennzeichen XX, geführt von der Klägerin, und der PKW des Beklagten zu 1) der Marke A, amtliches Kennzeichen XX, geführt von dem Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

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Die Klägerin befuhr zu dem Unfallzeitpunkt die linke von drei Fahrspuren der BAB A 59, der Beklagte zu 1) die mittlere Fahrspur. Der Beklagte zu 1) wechselte sodann von der mittleren auf die linke Fahrspur, wobei der Hergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Daraufhin fuhr die Klägerin auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf.

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Durch den Unfall entstand der Klägerin ein Schaden in Höhe von 2.800,00 EUR, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ergibt. Weiterhin wandte sie Gutachterkosten in Höhe von 316,10 EUR auf und Abschleppkosten in Höhe von 211,57 EUR. Die Beklagten zahlten auf den Schaden an dem Fahrzeug 1.800,00 EUR und auf die Gutachterkosten 316,10 EUR.

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Die Klägerin wurde durch den Unfall verletzt. Sie erlitt eine HWS-Distorsion, eine Thoraxprellung und eine Prellung der Wirbelsäule. Sie war vom 26.07.2002 bis 16.08.2002 arbeitsunfähig und wurde bis zum September 2002 ärztlich behandelt. Bis zum 03.09.2002 erhielt sie Krankengymnastik.

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Unter dem 29.07.2002 meldete die Klägerin ihre Forderung an und setzte für die Zahlung mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2002 eine Frist bis zum 06.10.2002.

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Die Klägerin behauptet,

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der Beklagte zu 2) habe den Spurwechsel unmittelbar so kurz vor ihr vorgenommen, dass diese mit ihrem Fahrzeug trotz einer Vollbremsung aufgefahren sei. Sie habe An- und Abmeldungskosten in Höhe von 60,00 EUR aufgewendet sowie einen Nutzungsausfall von 14 Tagen erlitten, der mit insgesamt 211,57 EUR anzusetzen sei. Sie ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld sei in Höhe von 750,00 EUR angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.758,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2002 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.758,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2002 zu zahlen,
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten,

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der Beklagte zu 1) sei bereits ein Stück nach dem Spurwechsel auf der linken Spur gefahren, als die Klägerin aufgefahren sei. Die Klägerin sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 18.02.2003 und 31.03.2003 durch Vernehmung der Zeugen R und M sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.03.2003 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen T vom 21.08.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist in Höhe von 1.536,57 EUR begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

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1.

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Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz in vorgenannter Höhe gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1StVG, 1, 3 PflVG.

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Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1) als Halter seines unfallbeteiligten Fahrzeuges und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeuges für die eingeklagten Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 1, 3 PflVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 1) entstanden und die Beklagten haben nicht den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG führen können. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall vermeidbar gewesen wäre. es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer anstelle der Beklagten zu 1) den Unfall vermieden hätte, wie noch ausgeführt wird.

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Die Klägerin als Halterin und Fahrerin ihres unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges haftet hingegen nicht. Denn sie hat den Nachweis geführt, dass der Unfall für sie gemäß § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar war, wie ebenfalls noch ausgeführt wird.

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Die Beklagten belastet neben der Betriebsgefahr auch ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1). Dieser hat unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO die Spur gewechselt, indem er plötzlich in die linke Fahrspur vor die Klägerin zog. Dieses steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussagen des Zeugen M. Dieser hat ausgesagt, der Beklagte zu 1) sei etwa 2 bis 3 Autos hinter ihm plötzlich auf die linke Spur gezogen. Er könne zwar nicht sagen, wie schnell er gewesen sei, er sei aber ihm fließenden Verkehr gefahren. Danach habe der Beklagte zu 1) nochmal Gas gegeben, es sei aber zu spät gewesen. Er schätze die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) grob auf 60 bis 70 km/h.