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Amtsgericht Duisburg·73 C 1565/07·12.03.2008

Klage auf Aufhebung bundesweiten Stadionverbots abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtHausrecht / BesitzschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines von der Beklagten am 18.04.2006 verhängten bundesweiten Stadionverbots. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit des Hausrechts und die Verhältnismäßigkeit des Verbots trotz mangels Verurteilung. Das Amtsgericht weist die Klage als unbegründet ab, weil das Verbot auf hinreichenden Verdachtsmomenten beruhte, verhältnismäßig und befristet war.

Ausgang: Klage auf Aufhebung des bundesweiten Stadionverbots als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Stadionverbot ist als Unterfall des Hausverbots zu behandeln; der Inhaber des Hausrechts kann grundsätzlich frei entscheiden, wen er einlässt (vgl. §§ 903, 1004 BGB).

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Die Ausübung des Hausrechts unterliegt den allgemeinen Schranken des Rechtsverkehrs (insbesondere §§ 242, 826 BGB) sowie den grundrechtsprägenden Wertungen, weshalb ein Verbot treuwidrig oder sittenwidrig sein kann, wenn es diese Grenzen überschreitet.

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Für präventive Stadionverbote ist keine strafgerichtliche Verurteilung erforderlich; die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus vertretbaren Gründen und damit begründete Verdachtsmomente können die Verhängung eines Verbots rechtfertigen.

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Ein bundesweites bzw. überörtliches Stadionverbot bedarf keiner Einschränkung auf örtliche Stadien, wenn die konkreten Umstände und das Gefährdungspotential die Maßnahme als verhältnismäßig und zeitlich begrenzt erscheinen lassen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 153 StPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB§ 4 Abs. 3 Nr. 8§ Art. 1 GG§ Art. 2 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung eines gegen ihn durch die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2006 verhängten Stadionverbotes in Anspruch.

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Die Beklagte unterhält eine Fußball – Lizenzspielermannschaft, welche unter der Bezeichnung "M" am Spielbetrieb der ersten und zweiten Fußballbundesliga teilnimmt. Im Rahmen des hierzu erforderlichen Lizensierungsverfahrens bei der Deutschen Fußballliga GmbH (DFL) verpflichtete sich die Beklagte, die von DFL formulierten "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadienverboten" (in Kopie Bl. 10 ff der Akte) anzuerkennen und anzuwenden.

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Am 25.03.2006 fand in D im Fußballstadion der Beklagten das Bundesligaspiel "M gegen B" statt. Nach dem Spiel ca. gegen 17:30 Uhr ging der Kläger zusammen mit ca. 100 Bfans in Richtung S – Bahnhof, um von dort nach B zu fahren. Als die Bfans hinter der D Kurve vorbeigingen, kam es zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Fans der beiden Fußballvereine, im deren Verlauf mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des polizeilichen Einsatzes wurde unter anderem auch der Kläger in polizeilichen Gewahrsam genommen und seine Personalien festgestellt.

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Mit Schreiben vom 18.04.2006 (in Kopie Bl. 22 der Akte) spracht die Beklagte gegenüber dem Kläger einen bundesweiten Stadionverbot für die Dauer vom 18.04.2006 bis zum 30.06.2008 aus. Gegen den Kläger wurde ein Ermittlungsverfahren (Landfriedensbruch) eingeleitet, das durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 27.10.2006 gemäß § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Auf Schreiben des Klägers vom 04.12.2006 forderte die Beklagte die Ermittlungsakte des Klägers an und kam nach der Durchsicht der Akte am 14.12.2006 zu dem Schluss, das verhängte Stadionverbot aufrechtzuerhalten.

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Der Kläger behauptet, nach dem Spiel habe es kleinere Pöbeleien und Auseinandersetzungen zwischen wenigen Fans beider Vereine gegeben. Der Kläger sei in keiner Wiese an diesen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen und habe diese nur aus der Distanz wahrgenommen. Er lehne körperliche Auseinandersetzungen jeder Art ab. Die gegen den Kläger gerichtete Maßnahme der Polizei sei daher rein willkürlich und ohne einen konkreten Zusammenhang erfolgt. Die von der Beklagten ausgesprochenen Stadionverbote seien ohne sachliche Überprüfung pauschal verhängt worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, das von ihr gegen den Kläger mit Schreiben vom 18.04.2006 für alle nationale und internationale Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der Fußball-Regionalligen sowie des DFB in sämtlichen anderen Stadien und allen übrigen Fußballveranstaltungen der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene Betretungsverbot (bundesweite Stadienverbot) aufzuheben.

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hilfsweise

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die Beklagten zu verpflichten, das von ihr gegen den Kläger mit Schreiben vom 18.04.2006 für alle nationale und internationale Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der Fußball-Regionalligen sowie des DFB in sämtlichen anderen Stadien und allen übrigen Fußballveranstaltungen der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene Betretungsverbot (bundesweite Stadienverbot) insoweit aufzuheben, wie alle anderen Platzanlagen als der Bereich der M-Arena, (örtliches Stadionverbot) erfasst sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, unter den Bfans hätten sich etwa 120 sogenannte Ultras, welche der Hooligangruppierung "S " angehören, befunden. Der Kläger gehöre zu dieser Gruppierung und habe mit dieser Gruppe bewusst den von ihm genannten Laufweg genommen, um an der Heimkurve vorbeizugehen und dort Auseinandersetzungen zu provozieren. Die oben genannten Hooligangruppierung habe nach massiven verbalen Provokationen den Vorplatz innerhalb des Stadions gestürmt und eine massive Schlägerei angefangen.

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Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg mit dem Aktenzeichen 592 Js 206/06 ist beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Aufhebung des Stadienverbots gemäß § 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zu.

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Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Klägers das bundesweite Stadienverbot wirksam verhängt. Denn der Ausspruch des Stadionverbotes entspricht den Sicherheitsrichtlinien, insbesondere den § 4 Abs. 3 Nr. 8, und verstößt nicht gegen die Rechte des Klägers aus § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG oder ist wegen Willkür der Beklagten nach §§ 826, 242 BGB unwirksam.

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Das Stadionverbot ist ein Unterfall des Hausverbotes. Dem gemäß kann der Inhaber des Hausrechts, hier die Beklagte als Bevollmächtigte der übrigen Hausrechtsinhaber, gem. §§ 903, 1004 BGB grundsätzlich frei darüber entscheiden, wen sie in das Stadion hineinlässt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein Kontrahierungszwang, wie er für sonstige privatrechtliche Unternehmen (z.B. Stromversorger) bestehen kann, im Ergebnis zu verneinen ist, weil das Bedürfnis nach der Teilhabe an der Fußballveranstaltung nicht der Deckung von Lebensbedürfnissen gleichzusetzen ist und für den Besucher regelmäßig noch andere Informationsquellen bestehen (AG Frankfurt 30 C 1600/04-47, Urteil vom 08. 10. 2004).

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Der Grundsatz der freien Ausübung des Hausrechts unterliegt aber den allgemeinen gesetzlichen Grenzen. Danach ist die Hausrechtsausübung an die Schranken der §§ 242, 826 BGB gebunden, wonach die Ausübung des Hausrechts weder treuwidrig verweigert, noch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art ausgeübt werden kann. Grenze der Ausübung des Hausrechts ist zudem ein Abwehranspruch des Besuchers aus § 1004 BGB analog, wenn dieser durch die Verweigerung des Zugangs in seinen Grundrechten, insbesondere in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2. GG beeinträchtigt wird. Die hierin zum Ausdruck kommenden Maßstäbe begründen zwar keine Individualansprüche, bewirken aber wie die Wertordnung des Grundgesetztes auf das Privatrecht ein und sind deshalb bei der Auslegung und Anwendung der Normen entsprechend heranzuziehen (OLG Köln NJW-RR 2001, 1052).

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Das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot ist jedoch weder treuwidrig noch sittenwidrig. Auch kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch das ausgesprochene Hausverbot unverhältnismäßig in seinen Grundrechten eingeschränkt ist.

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Gegen den Kläger wurde unstreitig ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet. Da § 4 der Richtlinien zur Aufrechterhaltung des Stadienverbotes nicht voraussetzt, dass es zu einer Verurteilung kommen muss, ist es unerheblich, dass dem Kläger die Beteiligung an den verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen nicht nachgewiesen werden konnte. Da der Kläger nicht hinreichend konkret bestritten hat, dass er nach dem Fußballspiel mit einer Gruppe von etwa 50 bis 80 Personen unterwegs weg, die anschließend in verbale und körperliche Auseinandersetzungen verwirklicht war, geht das Gericht davon aus, dass vorliegend der Verdacht einer Beteiligung an einer Straftat mit nicht unerheblichem Schaden bestand und die Einleitung des Ermittlungsverfahrens keineswegs willkürlich war. Zwar reichten die Ermittlungen für eine Anklage vorliegend nicht aus, allerdings ist bei Verhängung von Stadienverboten von anderen Maßstäben auszugehen. Anders als im Strafrecht, wo die Unschuldsvermutung zu beachten ist, lässt die präventive Wirkung eines Stadionverbotes es ausreichen, dass ein Ermittlungsverfahren aus vertretbaren Gründen eingeleitet wurde. Denn das Eigentumsrecht der Beklagten berechtigt diese nicht nur, sondern bringt auch Pflichten mit sich. Insbesondere sind die Vereine verpflichtet, die in ihren Stadien veranstalteten Fußballspiele so auszurichten, dass es zu keinen wesentlichen Rechtsgutverletzungen der Beteiligten kommt. Dementsprechend haben die Vereine alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um bei solchen Massenveranstaltungen häufig vorkommende körperliche Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen zu vermeiden. Die Verhängung eines Stadienverbotes gegen einzelne Personen ist daher von den anderen Rechtsträgern hinzunehmen.

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Beachtet man des weiteren, dass vorliegend anders als im § 6 der Richtlinien, der eine Aufhebung nur bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO vorsieht, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO erfolgt ist und die Beklagte nach der Einstellung die Ermittlungsakte angefordert und nach erneuter Überprüfung der Angelegenheit entschieden hat, das verhängte Stadienverbot aufrechtzuerhalten, können der Beklagten bei der Entscheidung keine Fehler vorgeworfen werden, zumal sich der Beklagte unstreitig unter den Problemfans befand.

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Berücksichtigt man des weiteren, dass dem Kläger die Möglichkeit, Fußballspiele anzuschauen, durch das verhängte Verbot nicht gänzlich genommen wurde und das verhängte Stadienverbot bis zum 30.06.2008 befristet ist, kann von einem Eingriff in die Rechte des Klägers nicht ausgegangen werden.

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Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das erteilte Stadienverbot nicht willkürlich, sondern aufgrund bestehender Verdachtmomente verhängt wurde. Damit ist das dem Kläger gegenüber verhängte Stadienverbot rechtlich nicht zu beanstanden.

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Aus oben genannten Erwägungen kommt auch eine Beschränkung des verhängten bundesweiten Stadionverbotes auf ein örtliches Stadienverbot auch nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 5.000,00 EUR.