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Amtsgericht Duisburg·72 C 3850/09·19.05.2010

Klage auf Feststellung gegen Regulierung eines Außenspiegel-Schadens abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, die Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens berechtige die Beklagte nicht zur Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts. Das Gericht hielt die Klage für unbegründet: Die Beklagte habe nach § 10 Abs. 4 AKB innerhalb ihres pflichtgemäßen Ermessens gehandelt und den geringen Schaden auf Grundlage von Zeugenaussagen und Aktenlage reguliert. Umfangreiche weitere Ermittlungen seien angesichts des geringen Schadens nicht geboten.

Ausgang: Klage auf Feststellung abgewiesen; Regulierung des Außenspiegelschadens durch den Versicherer als pflichtgemäßes Ermessen anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die dem Versicherer nach § 10 Abs. 4 AKB eingeräumte Regulierungsbefugnis begründet einen weiten Ermessensspielraum für Maßnahmen zur Schadensabwicklung.

2

Der Versicherer verletzt seine Pflichten nur, wenn er offensichtlich unbegründete Ansprüche reguliert, die ohne weiteres als unbegründet erkennbar und abzuwehren wären.

3

Die Entscheidung zur Regulierung ist vor dem Hintergrund des zur Zeit der Entscheidung vorhandenen Kenntnisstandes zu prüfen; bei wahrscheinlicher Verursachung und geringer Schadenshöhe ist keine weitergehende Aufklärung erforderlich.

4

Bei geringfügigen Schäden kann der Versicherer auf kostenträchtige Ermittlungen (z. B. Gutachten) verzichten, wenn die vorhandenen Anhaltspunkte die Regulierung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht gegeben ist.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.

3

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die durch die Beklagte vorgenommene Regulierung des KFZ-Haftpflichtschadens vom 13.10.2008 die Beklagte nicht zur Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts berechtigt und der zwischen den Parteien bestehende KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag ohne Berücksichtigung des Verkehrsunfalls vom 13.10.2008 zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen ist.

4

Die von der Beklagten vorgenommene teilweise Begleichung des Unfall-schadens am linken Außenspiegel des Fahrzeugs der Frau H. war nicht unsachgemäß. Die Begleichung des Unfallschadens ist durch die der Beklagten eingeräumten Regulierungsbefugnis gedeckt. Nach § 10 Abs. 4 der dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrundeliegenden AKB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu befriedigen und / oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Der Beklagten wird dadurch eine weitgehende Handlungs- und Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf die zur Abwicklung des Schadensfalles abzugebenden Erklärungen eingeräumt. Sie hat bei der Regulierung des streitgegenständlichen Schadens nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin den Schaden am PKW der Frau H. tatsächlich auch verursacht hat oder nicht.

5

Der Versicherer verletzt seine Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer, wenn er offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar unbegründet sind und ohne weiteres abzuwehren wären, reguliert oder den Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage ("auf gut Glück") reguliert. Maßgeblich ist der (mögliche) Kenntnisstand des Versicherers zum Zeitpunkt der Regulierung (Prölss / Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 10 AKB, Rn. 32).

6

Die Beklagte hat sich hier bei der Entscheidung, den Schaden am linken Außenspiegel des PKWs von Frau H. zu regulieren, innerhalb des Ermessensspielraums gehalten und diesen nicht überschritten. Sie hat vor Regulierung des Schadens, der durch die Geschädigte H. direkt bei der Beklagten geltend gemacht wurde, die Klägerin als Versicherungsnehmerin angehört und die amtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg, Az.: 91 Js 2668/08, angefordert. Die Unfallschilderung der Zeugen K. und H., welche in Form von schriftlichen Aussagen in der Ermittlungsakte enthalten ist, ließ eine Verursachung eines Schadens am PKW der Geschädigten H. durch die Klägerin wahrscheinlich erscheinen. Denn die beiden unabhängigen Zeugen hatten angegeben, aus dem Fenster des Jobcenters an der Bismarckstraße 36 in Essen beobachtet zu haben, wie die Klägerin mit ihrem PKW Audi A 3 mit dem amtlichen Kennzeichen KLW – auf dem Parkplatz des Jobcenters in eine enge Parklücke neben den PKW Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen E – eingeparkt habe, wobei ein "Wackeln" des Peugeots festgestellt worden wäre. Zwar hat sich Frau D.-S. in ihrer schriftlichen Aussage gegenüber der Polizei dahingehend eingelassen, dass sich lediglich die Reifen der beiden Fahrzeuge berührt hätten und sie sich sicher sei, dass die Klägerin den anderen PKW nicht beschädigt habe. Die Beklagte durfte dennoch den Schaden regulieren, da die Aussage zum Einen teilweise nicht nachvollziehbar ist – eine Berührung der Reifen dürfte ohne Berührung der an den jeweiligen Kotflügeln überstehenden KFZ-Teile technisch bereits nicht möglich sein -, zum Anderen hat Frau D. S., die eine Klientin der Klägerin ist, ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Auch die Staatsanwaltschaft Duisburg ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um eine "Gefälligkeitsaussage" handelte, welche die Aussage der Zeugen K. und H. nicht in Frage stellt. Angesichts des doch geringen Sachschadens in Höhe von 261,67 € war die Beklagte vor der Regulierung des Schadens nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Insbesondere wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Kompatibilität der Schäden an den PKW wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Wie die Vernehmung der Zeugen K. und H. in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2010 gezeigt hat, hätten weitere Nachfragen bei den Zeugen, die ihre schriftlichen Aussagen im Termin bestätigt haben, auch nicht zu einer anderen Einschätzung des Sachverhalts geführt.

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Der nicht nachgelassene Klägerschriftsatz vom 18.05.2010 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

8

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

9

Anlass zur Zulassung der Berufung i.S. von § 511 Abs. 4 ZPO besteht nicht. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

10

Der Streitwert wird auf 261,67 € festgesetzt.