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Amtsgericht Duisburg·71 C 3553/18·15.09.2019

Berichtigung des Urteils – Veröffentlichung über Weitergabe von Richter-Privatadresse

ZivilrechtPersönlichkeitsrechtMedien- und PresserechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung eines Artikels zusteht, der die Weitergabe der Privatadresse eines Richters durch einen Rechtsanwalt thematisiert. Das Amtsgericht berichtigt gemäß § 320 ZPO den Tatbestand des Urteils vom 01.08.2019. Der Beschluss referiert verfassungsrechtliche Grundrechte, berufsrechtliche Prüfung (Einstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft) und die Zugänglichkeit richterlicher Adressdaten.

Ausgang: Berichtigung des Tatbestandes des Urteils gemäß § 320 ZPO; inhaltliche Entscheidung zur Unterlassungsfrage im Tenor des Berichtigungsbeschlusses festgehalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Weitergabe der Privatadresse eines Richters durch einen Rechtsanwalt an einen Mandanten und die Empfehlung, diesem einen höflichen Protestbrief zu senden, begründen nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten vorliegen.

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Das Petitionsrecht (Art. 17 GG) und die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützen grundsätzlich das Recht, sich auch unmittelbar an Richter zu wenden; eine derartige Ansprache ist nicht per se unzulässig.

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Die Ermittlung einer Richter-Privatadresse über öffentliche Quellen (z.B. Handbuch der Justiz) oder durch eine Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) ist grundsätzlich möglich; eine Melderegistersperre besteht nur bei besonderer Gefährdungslage.

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§ 320 ZPO erlaubt die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils, wenn die sprachliche Wiedergabe des gestellten Antrags unrichtig ist und berichtigt werden muss.

Relevante Normen
§ 123 BRAO§ Art. 97 Abs. 1 GG§ Art. 17 GG§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 1 BRAO§ 116 BRAO

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 01.08.2019 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 der von dem Kläger gestellte Antrag wie folgt gefasst wird:

Rubrum

1

Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Unterlassung

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der Veröffentlichung des Beitrages nachfolgenden Inhalts

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„Darf ein Rechtsanwalt die Privatadresse eines Richters an Mandanten

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weitergeben?

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Vorab: Ja, er darf.

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Unfaire Verhandlungsführung

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Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hatte in einem sog.

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Selbstreinigungsverfahren gem. § 123 BRAO darüber zu entscheiden, ob es

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berufsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn ein Rechtsanwalt nach einer

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konflikthaften Gerichtsverhandlung seinem Mandanten nach Abschluss des

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Rechtsstreits die Adresse des „häuslichen Arbeitszimmers“ des Richters

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übermittelt, mit der Anregung, diesem einen „höflichen Protestbrief“

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zukommen zu lassen, worin er ihm ein „Feedback“ gibt, wie dieser Richter in

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der mündlichen Verhandlung gewirkt hat – und sich ggf. unmittelbar bei ihm

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über seinen Verhandlungsstil und das Auftreten dieses Richters in der

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mündlichen Verhandlung beschwert.

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Richter arbeiten von zu Hause aus

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Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG, die im

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Deutschen Richtergesetz näher ausgestaltet wird, sind Richter außerhalb von

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Gerichtsverhandlungen nicht zur Präsenz im Justizgebäude verpflichtet,

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sondern können auch in ihrem „Homeoffice“ an Verfahrensakten arbeiten.

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Unmittelbaren Literaturzugriff auf juristische Datenbanken über das Internet

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haben sie auch von dort aus. Viele Richter machen hiervon Gebrauch,

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insbesondere viele Richterinnen, um sich nebenher der Kinderbetreuung zu

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widmen.

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Beschwerderecht des Mandanten am „häuslichen Arbeitszimmer“ des Richters

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Unstreitig hat jedermann als Ausfluss des Petitionsrechts (Art. 17 GG) und der

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Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) das Recht, sich über staatliche Stellen zu

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beschweren und an sie zu wenden, wenn er sich von ihnen unfair oder

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ungerecht behandelt fühlt. Umstritten war die Frage, ob ein Rechtsanwalt

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befugt ist, dem Mandanten zu raten, derartige Schreiben nicht an die dienstliche

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Adresse des Richters im Justizgebäude, sondern auch an sein „häusliches

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Arbeitszimmer“ (sprich: Privatadresse) zu übersenden.

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Die Rechtsanwaltskammer Köln war hierzu zuvor der Meinung, dieses

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Verhalten könne mit den Pflichten eines Rechtsanwalts als „Organ der

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Rechtspflege“ aus § 1 BRAO kollidieren. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln,

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der dieser Vorgang zur Prüfung vorlag, hat das gegen den Rechtsanwalt

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geführte Ermittlungsverfahren jedoch gem. § 116 BRAO i.V.m. § 170 Abs. 2

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StPO eingestellt, wonach ein Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten (z.B.

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das Sachlichkeitsgebot aus § 43a BRAO) nicht zu erkennen war (Az. 10 EV

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299/16; Bescheid vom 9.2.2017).

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Wie die Privatadresse eines Richters auffinden?

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Wer sich mit Beschwerden unmittelbar an einen Richter wenden möchte, damit

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diese nicht durch die Hände der Justizgeschäftsstelle gehen, findet einen

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ersten Anhaltspunkt zunächst im „Handbuch der Justiz“, herausgeben vom

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Deutschen Richterbund e.V. In diesem Verzeichnis, welches in nahezu jeder

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juristischen Bibliothek steht, sind die meisten Richter und Staatsanwälte mit

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Name, Vorname, Funktionsbezeichnung, Dienstelle, aber auch Geburtsdatum

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und Eintrittsdatum in den Justizdienst verzeichnet.

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Richter sind zumeist in der Umgebung ihres Gerichtsortes sesshaft, da sie sich

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bereits in jungen Jahren aufgrund eines gesicherten Einkommens

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Immobilienkredite leisten können. Man findet sie daher anhand dreier

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personenbezogener Daten (z.B. Name, Vorname und Geburtsdatum) über eine

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einfache Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) über ein Einwohnermeldeamt am

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Ort ihres Gerichts – oder in dessen unmittelbarer Umgebung. Wurde der Richter

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inzwischen an ein höheres Gericht befördert, kann es sein, dass er am Ort

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seiner vormaligen Gerichtsstelle bereits sesshaft wurde. In aller Regel sind

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keine Melderegistersperren zu Richtern oder Staatsanwälten verzeichnet, es sei

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denn, diese haben aufgrund besonderer Gefährdungslage eine solche Sperre

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beantragt und erhalten.

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Welchen Vorteil bietet die unmittelbare Ansprache gegenüber dem Richter?

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Sämtliche Post, die bei Gerichten und Staatsanwaltschaften eingeht, wird von

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Poststellen und Geschäftsstellen zunächst vorsortiert. Möchte ein Mandant

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dem Richter also persönlich eine Rückmeldung zukommen lassen, dient die

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unmittelbare Hinwendung an seine Privatadresse der Vereinfachung des

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Bürger-Staat-Dialoges. Außerdem können Richter auf konkrete Eingaben an

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ihre Privatadresse nach Abschluss eines Rechtsstreits sehr viel

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ungezwungener antworten, als bei einer über ihre Dienstsitze erfolgte

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Ansprache. Nach heute gewandeltem Selbstverständnis gerade vieler junger

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Richterinnen und Richter verhält sich ihr Abstand zur „Allgemeinbevölkerung“

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nicht mehr so groß, wie noch in vormaligen Richtergeberationen. Soft Skills

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werden auch in das Trainingsprogramm vieler Richterakademien inzwischen

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integriert, sodass mit einem ausreichend hohem Maß an sozialer Kompetenz

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unserer Richter gerechnet werden darf, auf solche persönlichen Ansprachen

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einzugehen – und sich ggf. für Missverständnisse aus ihrer

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Verhandlungsleitung heraus bei Mandanten sogar zu entschuldigen.“

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im Internet zukommt, wie er seitens des Klägers unter

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https://www.anwalt.de/rechtstipps/darf-ein-rechtsanwalt-die-privatadresse-einesrichters-

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an-mandanten-weitergeben_100338.html veröffentlicht wurde.

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Duisburg, 16.09.2019

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Amtsgericht

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…Richter am Amtsgericht