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Amtsgericht Duisburg·71 C 3192/15·31.05.2016

Teilweise Stattgabe einer GOÄ-Forderung; Aufhebung von Positionen des Vollstreckungsbescheids

ZivilrechtSchuldrechtArztvertrag/GOÄ-AbrechnungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage gegen einen Vollstreckungsbescheid teilweise stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Streitgegenstand waren GOÄ-Abrechnungen (u.a. Ziffern 5348, 5356, 435 und Positionen 350–361). Das Gericht billigt der Klägerin 273,23 € nebst Zinsen, Mahnkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, lehnt weitere Positionen wegen Abrechnungsausschlüssen bzw. bereits erfolgter Zahlung ab.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Teilaufhebung des Vollstreckungsbescheids, Zahlung von 273,23 € nebst Zinsen, Mahnkosten und vorgerichtlichen Anwaltsgebühren zugesprochen; übrige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine in der GOÄ ausdrücklich als Zusatzleistung zu einer Grundleistung ausgewiesene Ziffer ist neben dieser berechnungsfähig, soweit die GOÄ dies erlaubt.

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Die Abrechnung der Ziffer 435 schließt nach ihrem Wortlaut die separate Berechnung der in ihr genannten Positionen (z. B. Ziffern 1–56) aus.

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Wird eine Ausgangsnummer nach dem Zielleistungsprinzip abgerechnet, sind typischerweise in derselben Sitzung erbrachte Nebentätigkeiten (z. B. Kontrastmittelausgabe) nicht nochmals gesondert berechnungsfähig.

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Mahnkosten können als Verzugsschaden nach § 286 BGB geltend gemacht werden; ihre Höhe kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen (häufig pauschal je Mahnung).

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig; ihre Bemessung richtet sich nach dem RVG (insbesondere § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 ff. Anlage 1).

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 362 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 287 ZPO§ 2 Abs. 2 RVG§ Nr. 2300 Anlage 1 RVG

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.08.2015 (Aktenzeichen: 15-1918274-0-9) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 273,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2014 sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 273,23 € gemäß der von ihr erbrachten und in Rechnung gestellten Leistung gemäß Ziffer 5356 GOÄ. Diese wurde seitens der Klägerin neben der gemäß Ziffer 5348 GOÄ erbrachten perkutanen transluminalen Dilatation und Rekanalisation von Koronararterien erbracht und ist in Ziffer 5356 GOÄ ausdrücklich als Zusatzleistung zu Ziffer 5348 klassifiziert. Dies führt die Beklagte selbst aus. Weitere Einwendungen gegen den Ansatz der Ziffer 5356 sind nicht ersichtlich und wurden seitens der Beklagten auch nicht vorgetragen.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 16,08 € gemäß der von ihr abgerechneten Ziffern 1 und 5 der Anlage zur GOÄ. Die Klägerin hat bereits Ziffer 435 der Anlage zur GOÄ abgerechnet. Aus dieser ergibt sich, dass unter anderem die Ziffern 1 bis 56 nicht berechnungsfähig sind, wenn bereits die Ziffer 435 abgerechnet wird. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die den Ziffern 1 und 5 zugrundeliegenden Leistungen seitens der Klägerin im Herzkatheterlabor erbracht wurden. Der Wortlaut in Ziffer 435 ist diesbezüglich eindeutig. Dort heißt es: „einschließlich aller im Rahmen der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit deren Berechnungsfähigkeit nachfolgend ausgeschlossen ist“. Im weiteren Verlauf werden dann die Ziffern 1 und 5 ausgeschlossen.

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Darüber hinaus hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 187,10 € gemäß der von ihr abgerechneten Ziffern 360, 361 sowie 355 der Anlage zur GOÄ. Die Klägerin hat bereits Ziffer 5348 der Anlage zur GOÄ abgerechnet. Aus dieser ergibt sich, dass die Ziffern 350 bis 361 sowie die Ziffer 5295 nicht berechnungsfähig sind, wenn bereits die Ziffer 5348 abgerechnet wird. Hieran ändert auch der Vortrag der Klägerin, dass die Ziffern 355, 360 und 361 mit der Leistung der Koronarangiographie (Ziffern 5325 und 5326 GOÄ) im Zusammenhang stehen. Nach der sich aus dem Zielleistungsprinzip, welches der GOÄ zugrundeliegt, ergebenden typisierenden Auslegungsweise ist hier davon auszugehen, dass die den Ziffern 5348 sowie 5325 und 5326 GOÄ zugrundeliegenden Behandlungen in einer Sitzung durchgeführt wurden. Etwas anderes ist auf der Rechnung auch nicht vermerkt. In diesem Zusammenhang ist sodann die Ausgangsnummer die Ziffer 5348. Da diese Ziffer die Gabe von Kontrastmittel bereits ihrem Wortlaut nach abdeckt, kann die Gabe von Kontrastmitteln nicht ein zweites Mal abgerechnet werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass, soweit dies nicht extra in der Rechnung aufgeführt wird, nach Ziffer 5348 GOÄ die Ziffern 5325 und 5326 nicht neben der Ziffer 5348 GOÄ abgerechnet werden dürften.

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Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 14,17 € gemäß der von ihr abgerechneten Ziffer 56 der Anlage zur GOÄ. Dieser ist nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte hatte diesen Betrag unstreitig bereits an die Klägerin gezahlt.

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Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von 5,00 € gemäß § 286 BGB. Die Beklagte befand sich spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung vom 07.04.2014 in Verzug; § 286 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Klägerin hatte die Beklagte in ihrer Rechnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Die Höhe der Mahnkosten schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO auf 2,50 € je Mahnung, welche nach Verzugseintritt versandt wird. Die Klägerin hatte die Beklagte insgesamt zweimal, einmal mit Schreiben vom 02.11.2014 und einmal mit Schreiben vom 13.01.2015 zur Zahlung aufgefordert.

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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 €. Bei diesen handelt es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, welche ein Teil des Schadenersatzanspruches gegenüber dem Schädiger sind (vgl. Grüneberg in Palandt, 73. Auflage, 2014, § 249, Rn. 56). Die Höhe errechnet sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 2300 Anlage 1 RVG anhand einer 1,3er Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 273,23 € zuzüglich der Kostenpauschale nach Nr. 7002 Anlage 1 RVG und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 Anlage 1 RVG.

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Die Zinsanspruch der Klägerin beruht auf den §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 537,14 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

15

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

18

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

19

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

20

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

21

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.