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Amtsgericht Duisburg·71 C 1784/12·08.07.2012

Klage auf Reise-Minderung bei 15,5‑stündiger Flugverspätung abgewiesen

ZivilrechtReisevertragsrechtSchuldrecht (Mängelrechte)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Minderung wegen erheblicher Rückflugverspätung bei einer Pauschalreise. Das Gericht erkennt einen Reisemangel nach § 651c BGB an, bemisst die Minderung nach § 651d BGB (5% des Tagespreises je angefangene Stunde über 4 Stunden) und ermittelt 72,48 €. Vorgerichtliche Zahlung von 73 € deckt den Anspruch, daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weitergehende Minderung abgewiesen, da vorgerichtliche Zahlung von 73 € den Anspruch deckt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Reisemangel i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die erbrachte Leistung subjektiv von der geschuldeten Leistung abweicht, wie ein verständiger Durchschnittsreisender den Prospekt versteht.

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Bei Pauschalreisen mit Luftbeförderung begründet eine Ankunftsverspätung über vier Stunden Minderungsansprüche; für jede weitere angefangene Stunde beträgt die Minderung 5 % des Tagespreises (§ 651d BGB).

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Eine außergewöhnlich schwerwiegende Störung, die den Erholungszweck nachträglich völlig entfallen lässt, rechtfertigt nur ausnahmsweise eine über die Dauer des Mangels hinausgehende (rückwirkende) Minderung; hierfür ist ein erhebliches, z.B. lebensgefährdendes Ereignis erforderlich.

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Vorleistungen des ausführenden Beförderers oder Leistenden für denselben Mangel sind auf den Anspruch des Reisenden anzurechnen; übersteigt die bereits geleistete Zahlung den errechneten Minderungsbetrag, besteht kein weitergehender Zahlungsanspruch gegen den Veranstalter.

Relevante Normen
§ 651 d Abs. 1 BGB§ 638 Abs. 4 BGB§ 651 c Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 

4

 1)

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Dem Kläger stehen gegen die Beklagte wegen Mängeln der Reise zwar Minderungsansprüche gemäß §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB zu. Diese Ansprüche übersteigen jedoch nicht den von der Fluggesellschaft XFlugdienst GmbH anerkannten Betrag in Höhe von 73,- €, den die Streitverkündungsgegnerin, die für die Beklagte den Flug durchgeführt hat, dem Kläger gewährt hat. Das Vorliegen von Reisemängeln, die zum Eintreten einer höheren Minderung geführt hätten, kann nicht festgestellt werden.

6

 Die bei der Beklagten gebuchte Reise war teilweise fehlerhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB. Nach dem zugrunde zu legenden subjektiven Fehlerbegriff ist dafür ein Abweichen der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung erforderlich. Dabei kommt es ohne individuelle Vereinbarung darauf an, wie ein verständiger potenzieller Durchschnittsreisender die Beschreibung im Reiseprospekt des Veranstalters verstehen durfte, wobei auch der Art der Reise, dem Preis und der Ortsüblichkeit Bedeutung zukommen (Eckart in: Staudinger BGB, § 651 c, Rand-Nr. 10 m.w.N.). 

7

Ein Mangel der Reise im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB liegt darin, dass sich die Ankunft des Rückflugs in Leipzig um 15 ½ Stunden nach hinten verschoben hat. Ursprünglich geplante Reiseankunftszeit war am 25.09.2011 um 13.40 Uhr,  tatsächlich landeten der Kläger und seine Ehefrau aufgrund eines Defekts des Flugzeugs erst am 26.09.2011 um 5.10 Uhr in Leipzig. Dieser Beförderungsmangel trat auch noch während des Urlaubs auf, da der mit der Beklagten getroffene Pauschalreisevertrag den Hin-und Rückflug umfasst.  

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Grundsätzlich sieht die Regelung des § 651 d BGB eine Minderung für die Dauer des Mangels vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem Reisevertrag, der auch die Luftbeförderung beinhalt, eine Verspätung von vier Stunden zwar ärgerlich, aber hinzunehmen, so dass für diesen Zeitraum keine reisevertraglichen Ansprüche bestehen (vgl. auch LG Frankfurt AZ: 2-24 S 177/08, Urteil vom 27.01.2009). Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerung begründet dann einen Minderungsanspruch für jede weitere angefangenen Stunde von 5% des Tagespreises, hier also für 11 ½ Stunden. 

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Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund der katastrophalen Rückreise sei jedwede  Erholung und Urlaubsfreude nachträglich zunichte gemacht worden, will er auf eine rückwirkende Mangelbehaftung der Reise aufmerksam machen. Ausnahmsweise ist die Minderung durch eine Flugverspätung nicht auf die Dauer des Mangels beschränkt, nämlich z.B. dann, wenn der Urlaub mit einem für den Reisenden besonders schwerwiegenden Ereignis endet, das zu einem gravierenden Reisemangel führt (BGH NJW 2008, 2775, 2776). Ein solcher absoluter Sonderfall eines außergewöhnlich schwerwiegendes Mangels kann vorliegend aber nicht festgestellt werden. Defekte an Flugzeugen, wie die Unmöglichkeit des Einfahrens der Landeklappen oder aber das Ausfallen der Hilfsturbinen, sind zwar für die Reisenden psychisch belastend und unangenehm und begründen einen Mangel, insbesondere wenn sie zu einer Flugverspätung führen, den Einsatz eines anderen Flugzeuges oder aber einer Zwischenlandung erforderlich machen. Sie sind aber nicht von solcher Schwere, dass der Erholungszweck durch das Ereignis gänzlich überlagert oder entfallen ist. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn sich die Störung - über den technischen Mangel am Flugzeug und die psychische Beeinträchtigung hinausgehend – als lebensgefährliches Sicherheitsrisiko dargestellt hätte und hierdurch übermäßige Ängste der Passagiere gerechtfertigt gewesen wären. 

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Vorliegend ist danach eine Minderung lediglich für die Zeit des Mangels, hier also für 11 ½ Stunden, zu bemessen. Bei einem Reisepreis von 1.208,- errechnet sich bei insgesamt 10 Übernachtungen ein Tagespreis von 120,80 €. 5 % hiervon betragen 6,04 €. Die eingetretene Minderung beläuft sich hochgerechnet auf 12  x 6,04 €= 72,48 €. Durch die Streitverkündungsgegnerin hat die Beklagte vorgerichtlich 73,- € bezahlt, so dass ein weitergehender Anspruch nicht gegeben ist.  

11

 Mangels Hauptsacheanspruchs besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen.

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                            II.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

14

                            III.

15

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713  ZPO.