Antrag auf Anordnung rechtlicher Betreuung abgewiesen (Betreuungsgericht)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Duisburg stellte in einem betreuungsgerichtlichen Verfahren fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung derzeit nicht vorliegen. Analphabetismus und soziale Probleme stellen keine Erkrankung im Sinne des Gesetzes dar. Fehlender Zugang zur Leistungsverwaltung kann nicht durch Entrechtung mittels Betreuung ersetzt werden; Hilfen nach §§14–17 SGB I sind vorrangig. Es wurde von der Erhebung der Kosten abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Anordnung einer rechtlichen Betreuung abgewiesen; Voraussetzungen nicht gegeben; Gerichtsgebühren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung setzt eine krankheits- oder behinderungsbedingte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstständigen Besorgung der Angelegenheiten voraus; bloßer Analphabetismus oder soziale Benachteiligung erfüllen diesen Tatbestand nicht.
Sozialrechtliche Zugangsprobleme oder organisatorische Änderungen in der Leistungsverwaltung begründen für sich genommen keine krankheitsbedingte Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit und rechtfertigen nicht automatisch eine Betreuung.
Vor einer Betreuungsanordnung ist zu prüfen, ob geeignete, weniger einschneidende Hilfen—insbesondere Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung nach §§14–17 SGB I—die Selbstbesorgung ermöglichen; sind solche Hilfen erreichbar und geeignet, ist Betreuung zu versagen.
Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers darf nicht als Ersatz für die Erbringung oder Organisation staatlicher Unterstützungsleistungen dienen, da dies zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Rechte des Betroffenen führen kann.
Tenor
wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rechtlichen Betreuung derzeit nicht vorliegen.
Es wird von einer Erhebung der Kosten abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
| 706 XVII 114/22 M | ![]() | |
| Amtsgericht Duisburg Betreuungsgericht Beschluss | ||
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
für …
Leistungserbringer:
…
wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rechtlichen Betreuung derzeit nicht vorliegen.
Es wird von einer Erhebung der Kosten abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Betreuung ist nicht aufgrund einer Erkrankung erforderlich und darf daher nicht angeordnet werden.
Der Betroffene ist Analphabet, doch ist dies keine Erkrankung im Sinne des Gesetzes.
Der Betroffene hat einen unsteten Lebenswandel geführt, viel Alkohol getrunken und keine Ausbildung gemacht.
Er hat sich in der Vergangenheit stets helfen können und auch kleinere Hilfstätigkeiten vollzogen.
Er hat derzeit seine Wohnung verloren, befindet sich aber in einer besonderen Wohnform.
Wäre die Leistungsverwaltung für den Betroffenen persönlich erreichbar, wie § 17 SGB I) dies vorschreibt, und würde der Betroffene bezüglich seiner Ansprüche beraten, wie §§ 14 und 15 SGB 1 es vorschreiben, und würde dem Betroffenen geholfen, seine Anträge zu stellen, wie es § 16 Abs. 3 SGB 1 vorschreibt, würde er seine rechtlichen Angelegenheiten genau so besorgen können wie früher.
Dass der Betroffene dies nicht kann liegt nicht an einer Erkrankung, sondern daran, dass die Leistungsverwaltung ihre Arbeitsweise umgestellt hat. Nach § 17 Abs. 4 S. 2 SGB I ist dies aber nicht zulässig. Dem Betroffenen muss geholfen werden, aber nicht durch eine Entrechtung, wie die Bestellung eines Rechtlichen Betreuers diese mit sich bringt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
| Duisburg, 04.01.2023Amtsgericht | |
| …Richter am Amtsgericht | |
