Aufhebung der Stundung von Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren (§ 4c InsO)
KI-Zusammenfassung
Im Insolvenzverfahren wurde die zuvor bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben, nachdem der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung zu seinen Verhältnissen nicht vorgelegt hatte. Die Insolvenzverwalterin berichtete über mangelnde Mitwirkung, der Schuldner wurde belehrt und aufgefordert, Steuererklärungen bzw. Unterlagen einzureichen, blieb jedoch untätig. Das Gericht hob die Stundung gemäß § 4c InsO auf, da keine entgegenstehenden Ausnahmegründe ersichtlich waren.
Ausgang: Aufhebung der bewilligten Stundung der Verfahrenskosten wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4c InsO kann aufgehoben werden, wenn der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgibt.
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners, etwa die Nichtvorlage angeforderter Steuererklärungen oder sonstiger notwendiger Unterlagen trotz Belehrung und Aufforderung, rechtfertigt die Aufhebung der Stundung.
Nach § 4c Nr. 1 InsO rechtfertigen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben oder die Nichtabgabe verlangter Erklärungen die Aufhebung der Stundung; das Gericht hat jedoch zugleich zu prüfen, ob ausnahmsweise entgegenstehende Gründe vorliegen.
Die Mitteilung der Insolvenzverwalterin über die fehlende Mitwirkung des Schuldners kann ausreichend sein, um eine Aufhebungsentscheidung zu begründen, wenn der Schuldner trotz gesonderter Aufforderung nicht nachkommt.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn X
weiterhin beteiligt: Y
wird die durch Beschluss vom 16.10.2015 bewilligte Stunden der Verfahrenskosten aufgehoben.
Gründe
Dem Schuldner wurden die Verfahrenskosten für Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren gestundet. Nach § 4 c Nr. 1 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat. Im vorliegenden Verfahren hat der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben. Weil dem Gericht durch die Insolvenzverwalterin mit Bericht vom 27.09.2016 mitgeteilt wurde, dass der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachkommt, wurde der Schuldner mit Schreiben vom 29.09.2016 aufgefordert, sich hierzu zu erklären, und sich umgehend mit der Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen und die vorbereiteten Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2015 einzureichen, hilfsweise ihr alle zu Erstellung notwendigen Unterlagen einzureichen. Diese Erklärung hat der Schuldner, obgleich er über die Folgen des Versäumnisses belehrt wurde, nicht vorgelegt. Die bewilligte Stundung für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren war daher aufzuheben. Gründe, die der Aufhebung der Stundung ausnahmsweise entgegenstehen, waren nicht ersichtlich.