Zurückweisung des Insolvenzantrags wegen unzureichender Antragsbegründung (GmbH)
KI-Zusammenfassung
Die Geschäftsführerin einer GmbH stellte einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Gericht beanstandete die Antragsbegründung als unvollständig. Es fehlte eine nachvollziehbare Schilderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Verbleibs von Aktiva seit der Übernahme. Aufgrund des überwiegenden Verdachts einer gewerbsmäßigen Firmenbestattung wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten trägt die Schuldnerin.
Ausgang: Eröffnungsantrag der Schuldnerin wegen unzureichender Antragsbegründung als unzulässig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Insolvenzantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage und den Verbleib früherer Vermögensgegenstände nachvollziehbar und glaubhaft darlegt, soweit dies zur Beurteilung des Eröffnungsgrundes erforderlich ist.
Beim Eigenantrag einer Kapitalgesellschaft hat der gesetzliche Vertreter die geschäftliche Entwicklung darzustellen, aus der sich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ergeben soll.
Die Behauptung, eine solche Darstellung sei nicht möglich, ist unbeachtlich, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass Vermögensverhältnisse vor der Antragstellung unaufklärbar gemacht wurden (z. B. Firmenbestattung).
Fehlt eine substantiiert begründete Darstellung der Eröffnungsgründe, ist der Eröffnungsantrag unzulässig und kann zurückgewiesen werden; Gläubiger können selbst einen zulässigen Eröffnungsantrag stellen.
Leitsatz
1. Behauptet ein Schuldner, der vor nicht allzu langer Zeit noch selbständig tätig war, er sei vermögenslos oder seine Vermögenslage sei ihm im Einzelnen nicht bekannt, so ist sein Insolvenzantrag nur zulässig, wenn der Schuldner in der Antragsbegründung nachvollziehbar und glaubhaft die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage und den Verbleib seines früheren Vermögens schildert.
2. Entsprechendes gilt beim Eigenantrag einer Kapitalgesellschaft. Der gesetzliche Vertreter hat die geschäftliche Entwicklung darzustellen, die zur gegenwärtigen Lage der Gesellschaft geführt hat.
3. Die angebliche Unmöglichkeit, eine solche Darstellung zu liefern, ist unerheblich, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Schuldner vor der Antragstellung auf die Unaufklärbarkeit der Vermögensverhältnisse im Insolvenzverfahren hingearbeitet hat.
AG Duisburg, Beschluss vom 23.06.2004 - 63 IN 139/04 (rechts-kräftig)
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
I. Die schuldnerische Gesellschaft wurde mit einem satzungsmäßigen Stammkapital von 25.000,00 EUR und mit Sitz in Oberhausen von zwei in Duisburg wohnenden Gesellschaftern durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 11.03.2003 gegründet und am 17.12.2003 in das Handelsregister eingetragen (AG Duisburg, HRB xxxxx). Gegenstand des Unternehmens sollte die Industriegebäudereinigung sein. Am 29.12.2003 übertrug der Gründungsgesellschafter A, der inzwischen auch den zweiten Geschäftsanteil erworben hatte, beide Anteile auf die gegenwärtige Alleingesellschafterin R, die in Hamburg wohnt. Diese bestellte sich am selben Tag unter Abberufung des bisherigen Amtsinhabers zur alleinigen Geschäftsführerin. Der vereinbarte Kaufpreis für die Geschäftsanteile ist im notariellen Übertragungsvertrag mit 1,00 EUR angegeben; weiterhin ist dort u.a. vereinbart: "Der Erwerber übernimmt gleichzeitig alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft. Hierzu gehören auch etwaige Zahlungsverpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern, Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern sowie firmenbezogene Steuern (Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Gewerbesteuer)."
Mit Schreiben vom 01.06.2004 hat die Geschäftsführerin im Namen der Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das schuldnerische Vermögen beantragt. Das Gericht hat mit Zwischenverfügung vom 08.06.2004 den Antrag als unvollständig beanstandet und eine Antragsbegründung mit näherer Darstellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Schuldnerin verlangt. Die Geschäftsführerin hat daraufhin eine Liste angeblich aller ihr bekannten Verbindlichkeiten der Schuldnerin vorgelegt, die 25 Gläubiger mit Forderungen von insgesamt ca. 29.000,00 EUR aufführt. Sie behauptet, sie könne über das Aktivvermögen keine näheren Angaben machen, weil sie keine entsprechenden Unterlagen habe. Der frühere Alleingesellschafter habe ihr nicht alle Informationen zukommen lassen, die Steuerberaterin der Gesellschaft habe mangels eines entsprechenden Auftags keine Buchführungsunterlagen erstellt. Zum Geschäftsverlauf seit Dezember 2003 gibt sie lediglich an, daß sie mit einem K das Unternehmen in Hamburg habe aufbauen wollen, doch sei dies wegen einer Auseinandersetzung mit ihm gescheitert.
II. Der Eröffnungsantrag ist unvollständig und damit unzulässig. Wer als gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der von ihm vertretenen Schuldnerin beantragt, hat dem Antrag eine Begründung beizufügen, die den Sachverhalt enthält, aus dem sich nach Ansicht des Antragstellers der gesetzliche Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, §§ 16 bis 19 InsO) ergeben soll. Dabei sind zumindest die Tatsachen mitzuteilen, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen (§ 4 InsO, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 130 Nr. 3 ZPO; vgl. BGHZ 153, 205 = NJW 2003, 1187 = NZI 2003, 147; ebenso die langjährige Praxis des AG Duisburg, zuletzt NZI 2002, 501).
1. Die Anforderungen an die Antragsbegründung sind in der Zwischenverfügung vom 08.06.2004 im Einzelnen dargestellt. Die Angaben der Geschäftsführerin werden ihnen nicht gerecht. Insbesondere ist nicht hinreichend nachvollziehbar die Entwicklung der Gesellschaft geschildert, die zu der gegenwärtigen Lage geführt hat. Eine solche Schilderung ist unerläßlich. Sie ist der Geschäftsführerin R auch zuzumuten. Die Behauptung der Geschäftsführerin, sie verfüge nicht über geschäftliche Unterlagen zum Aktivvermögen und könne zu dessen Verbleib seit der Übernahme der Geschäftsführung im Dezember 2003 keine näheren Angaben machen, ist unglaubhaft. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass die Geschäftsführerin R im Rahmen einer sog. gewerbsmäßigen Firmenbestattung tätig geworden ist. Bei dieser Art der Abwicklung einer wirtschaftlich gescheiterten Gesellschaft übernimmt ein neuer Gesellschafter und Geschäftsführer - selbst oder unter Einschaltung einer scheinbar unverdächtigen Mittelsperson - gegen ein entsprechendes Entgelt das Unternehmen, um sodann, nicht selten in Verbindung mit einer faktischen Sitzverlegung, planmäßig die noch vorhandenen Vermögensgegenstände beiseite zu schaffen und sämtliche geschäftlichen Unterlagen zu vernichten, bevor er schließlich einen nicht ernst gemeinten Insolvenzeröffnungsantrag stellt, der regelmäßig wegen Unaufklärbarkeit der Vermögensverhältnisse mangels Masse abgewiesen werden muß. Ein solches Vorgehen zielt von vornherein bewußt darauf ab, eine Situation herbeizuführen, in der alle Versuche Außenstehender, die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft während der Krise zu rekonstruieren, mangels geschäftlicher Unterlagen scheitern müssen. Es dient damit allein dem Zweck, die Gesellschaftsgläubiger zu schädigen, indem man ihren Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen vereitelt oder jedenfalls wesentlich erschwert.
Alles spricht derzeit dafür, dass hier ein solcher Fall vorliegt. Schon der am 29.12.2003 notariell beurkundete Kaufpreis von 1,00 EUR für die Geschäftsanteile an der schuldnerischen Gesellschaft deutet darauf hin, dass entgegen § 15 Abs. 4 GmbHG außerhalb des notariellen Vertrages Absprachen über die tatsächlich ausgetauschten Leistungen der Beteiligten getroffen worden sind. Es ist jedenfalls nicht nachzuvollziehen, warum der damalige Gesellschafter seine Anteile an der Gesellschaft geradezu verschenkt hat, wenn das Unternehmen tatsächlich noch nicht insolvent war. Dass nach dem notariellen Vertrag die Erwerberin R gleichzeitig "alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft", insbesondere alle etwaigen Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft übernehmen sollte, verstärkt den Verdacht nur. Diese Klausel stammte nämlich augenscheinlich von einem juristischen Laien. Dem beurkundenden Notar mußte klar sein, dass der Gesellschafter einer GmbH weder zugleich Inhaber der Aktiva und Passiva der Gesellschaft wird (§ 13 GmbHG) noch sie im Rechtssinne übernimmt. Die Klausel konnte daher wirtschaftlich nur einen Sinn ergeben, wenn damit gemeint war, dass die Erwerberin mit der Übernahme der Geschäftsanteile und der Bestellung zur Geschäftsführerin dem bisherigen Anteilsinhaber und Geschäftsführer zugleich auch die Verantwortung für die Aktiva und Passiva abnahm. Ebenso wenig ist nachzuvollziehen, weshalb die Erwerberin, die in Hamburg wohnt, Anteile einer Gesellschaft zur Industriegebäudereinigung in Duisburg erworben hat, um damit in Hamburg ein Unternehmen aufzubauen. Auch dies ist nur erklärlich, wenn der Vorgang nicht auf den bloßen Wechsel in der Inhaberschaft eines im wesentlichen kontinuierlich fortbestehenden Unternehmens abzielte, sondern von vornherein entweder - was hier allerdings fernliegt - eine wirtschaftliche Neugründung durch einen sog. Mantelkauf oder eine besondere, die Gläubiger schädigende Form der stillen Liquidation beabsichtigt war. Unglaubhaft ist schließlich auch, daß die Erwerberin eine Verpflichtung zur "Übernahme" aller Aktiva und Passiva der Gesellschaft eingegangen sein will, ohne sich zuvor anhand aktueller aussagekräftiger Unterlagen ein Bild von der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens gemacht zu haben.
2. Als rechtliche Konsequenz dieser Einschätzung kommt nach Auffassung des Gerichts nur die Unzulässigkeit des Eröffnungsantrags wegen unzureichender Antragsbegründung in Betracht (§ 4 InsO, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 130 Nr. 3 ZPO). Behauptet ein antragstellender Schuldner, der jedenfalls vor nicht allzu langer Zeit noch selbständig tätig war, er sei vermögenslos oder seine Vermögenslage sei ihm im einzelnen nicht bekannt, so muß von ihm bereits im Rahmen der Antragsbegründung verlangt werden, daß er nachvollziehbar und glaubhaft die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage und den Verbleib seines früheren Vermögens schildert (vgl. BGHZ 153, 205 = NJW 2003, 1187, 1188 = NZI 2003, 147, 148). Entsprechendes hat im Fall einer Kapitalgesellschaft für ihren gesetzlichen Vertreter zu gelten.
Unberechtigt erscheint der Einwand, dass mit der Zurückweisung des Eröffnungsantrags den Gläubigern erst recht jede Aussicht auf eine noch so geringe Befriedigung genommen werde. Es steht jedem Gläubiger frei, selbst einen zulässigen Eröffnungsantrag gegen die Schuldnerin zu stellen. Der vorliegende Antrag zielt jedoch, wie dargestellt, ersichtlich nicht auf ein gerichtliches Verfahren zur teilweisen Befriedigung der Gläubiger ab, sondern dient letztlich nur dazu, die Geschäftsführerin vor einer Bestrafung wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht zu bewahren. Diese Rechnung der Geschäftsführerin kann nur durchkreuzt werden, indem das Insolvenzgericht ihren Antrag nicht als zulässig behandelt. Ein rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesener Eröffnungsantrag hat keine strafbefreiende Wirkung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, § 4 InsO:
Duisburg, 23.06.2004
Amtsgericht