Beschluss zu Stundung und Verfahrenskostenvorschuss im Insolvenzeröffnungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss im Insolvenzeröffnungsverfahren und beantragte Stundung. Das Amtsgericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Stundung weiterhin nicht vorliegen. Die vorgelegte Erklärung der Ehefrau begründet einen Anspruch auf Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 BGB i.V.m. § 4a, § 4c Nr. 1 InsO. Die Beschwerde wird nicht abgeholfen; die Akte wird dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen; Akte dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung einer Stundung im Insolvenzeröffnungsverfahren muss der Schuldner darlegen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kostenpflicht vorliegen; liegen gegen Dritte durchsetzbare Ansprüche zur Zahlung der Verfahrenskosten vor, kommt eine Stundung nicht in Betracht.
Eine vom Dritten (hier: Ehefrau) vorgelegte Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen kann einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 4a, § 4c Nr. 1 InsO begründen.
Das Amtsgericht kann die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückweisen bzw. ihr nicht abhelfen und die Akte dem zuständigen Landgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn es die Voraussetzungen für die begehrte Maßnahme (z.B. Stundung) nicht bejaht.
Zur Prüfung der Stundung ist zu berücksichtigen, ob ein hinreichender Drittpflichtiger zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist; das Vorliegen eines solchen Drittanspruchs schließt eine Stundung regelmäßig aus.
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 29.10.2023 nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
Rubrum
| 63 IN 65/23 |
AMTSGERICHT DUISBURG
BESCHLUSS
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des …
wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 29.10.2023 nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Stundung liegen weiterhin nicht vor.
Ausweislich der nunmehr mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen die Ehefrau (§ 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 BGB, § 4a, § 4c Nr. 1 InsO)
Duisburg, 15.11.2023
Amtsgericht
…
Richter am Amtsgericht