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Amtsgericht Duisburg·63 IN 48/03·13.10.2003

Eröffnungsantrag gegen gelöschte britische Ltd. wegen Nicht-Existenz abgewiesen

ZivilrechtGesellschaftsrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine in England gegründete Private Limited Company. Das Gericht stellte fest, dass die Gesellschaft durch die Löschung im britischen Register nach § 652 Companies Act 1985 aufgelöst und damit rechtlich nicht mehr existent ist. Nach unionsrechtlichen Grundsätzen ist dieser Auflösungsstatus in der EU verbindlich; somit fehlt die Insolvenzfähigkeit. Der Eröffnungsantrag wurde zurückgewiesen, die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Eröffnungsantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen rechtlicher Nichtigkeit der Gesellschaft als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und Rechtsform einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft im Sinne der Niederlassungsfreiheit erstreckt sich auch auf deren Auflösung und rechtliche Beendigung; ist die Gesellschaft im Gründungsstaat erloschen, ist dieser Status in der EU verbindlich.

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Die Eintragungslöschung einer Private Limited Company durch den Registrar of Companies nach sec. 652 Companies Act 1985 mit öffentlicher Bekanntmachung bewirkt nach englischem Recht die Auflösung und das Ende ihrer rechtlichen Existenz.

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Ist eine Gesellschaft nach dem für sie maßgebenden Recht erloschen, fehlt ihr nach deutschem Recht die Stellung als juristische Person und damit die Insolvenzfähigkeit als solche (§ 11 InsO).

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Eine nach Löschung verbleibende natürliche Person als faktischer Geschäftsführer kann die eingetretene Rechtsnichtigkeit der Gesellschaft nicht in eine insolvenzfähige Personengesellschaft umdeuten; eine Ein-Personen-Personengesellschaft ist nach deutschem Recht nicht gegeben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ InsO § 11 l§ EulnsVO Art. 3 l§ britische Companies Act 1985 sec. 652§ Art. 3 Abs. 1 EuInsVO§ 3 Abs. 1 InsO§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO

Leitsatz

Die aus der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union abgeleitete Anerkennung der Rechtsfähigkeit und Rechtsform von Gesellschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründet worden sind, gilt nicht nur für die Entstehung, sondern auch für die Auflösung, Liquidation und rechtliche Beendigung der Gesellschaften.

Ist eine solche Gesellschaft nach dem für sie maßgebenden Recht des Gründungsstaats erloschen, so ist dieser Status innerhalb der Europäischen Union überall rechtlich verbindlich.

Nach britischem Recht ist eine Gesellschaft, die der Registrar of Companies im Gesellschaftsregister wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit gelöscht hat, mit der öffentlichen Bekanntmachung der Löschung aufgelöst. Die Auflösung bewirkt, daß die Gesellschaft aufhört, rechtlich zu existieren. Die Gesellschaft verliert damit nach deutschem Recht die Insolvenzfähigkeit als juristische Person.

AG Duisburg, Beschluß vom 14.10.2003 - 63 IN 48/03

Tenor

Der Eröffnungsantrag vom 10.03.2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gegenstandswert (§ 37 Abs. 2 GKG): 1.000,00 EUR.

Rubrum

1

I. Die Schuldnerin wurde am 7.2.2001 als Private Limited Company (kleine Kapitalgesellschaft britischen Rechts) mit satzungsmäßigem Sitz in London in das für England und Wales zuständige Gesellschaftsregister (Companies House, Registrar of Companies) in Cardiff unter der Nr. xxxxx eingetragen. Sie war unter Einschaltung einer C-Ltd. als Treuhänderin von dem Montageunternehmer Y aus Oberhausen gegründet worden, um in Deutschland ohne die gesetzlichen Voraussetzungen eine Handwerkstätigkeit ausüben zu können. Das Unternehmen sollte Türen und Fenster herstellen und montieren. Alleiniger organschaftlicher Vertreter (director) der Schuldnerin war die C-Ltd. in London. Faktisch wurden die Geschäfte auf Grund einer in deutscher Sprache abgefaßten Generalvollmacht von Y geführt. Wie von Anfang an geplant, richtete er die tatsächliche Geschäftsleitung und den Produktionsbetrieb der Schuldnerin in Oberhausen unter der selben Anschrift wie ein von ihm geführtes Einzelunternehmen ein. In London unterhielt die Schuldnerin keine Geschäftsräume. Auf den Briefbögen der Schuldnerin waren nur Anschriften und Bankverbindungen in Oberhausen angegeben; die C-Ltd. wurde als Muttergesellschaft und Y als Geschäftsführer bezeichnet.

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Am 19.11.2002 löschte der Registrar of Companies die Schuldnerin im Gesellschaftsregister. Zuvor war am 13.8.2002 auch schon die treuhänderische Gesellschafterin C-Ltd. im Register gelöscht worden.

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Im November 2002 und im März 2003 haben zwei Krankenkassen wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt (Verfahren 63 IN 231/02 und 63 IN 48/03). Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. F, kommt in seinem Gutachten vom 26.8.2003 (Akte 63 IN 231/02, Bl. 78 ff) zu dem Ergebnis, daß die Schuldnerin fällige Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 18.500,00 EUR hat und ihnen keine Vermögenswerte, weder liquide Mittel noch sonst verwertbare Gegenstände, gegenüberstehen. Etwaige Ansprüche gegen den faktischen Alleingesellschafter Y haben keinen wirtschaftlichen Wert. Er ist hoch verschuldet und zahlungsunfähig und hat selbst ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, dessen Kosten nach den Feststellungen des dort eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters aus der Masse nicht gedeckt werden können. Nach Anhörung zum Ergebnis der Ermittlungen hat eine Antragstellerin (die KKH) ihren Antrag zurückgenommen, die andere hat sich nicht mehr geäußert.

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II. Der noch anhängige Eröffnungsantrag der Gläubigerin ist unzulässig, weil die Schuldnerin rechtlich und wirtschaftlich nicht mehr existiert.

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1. Vorab ist festzuhalten, daß die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg für ein etwaiges Hauptinsolvenzverfahren über das gesamte Vermögen der Schuldnerin gegeben ist. Der maßgebliche Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin (Art. 3 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung vom 29.5.2000 - EuInsVO) befindet sich nicht an ihrem satzungsmäßigen Sitz in London, sondern in Oberhausen und damit im hiesigen Gerichtsbezirk (§ 3 Abs. 1 InsO). Die tatsächliche zentrale Verwaltung der schuldnerischen Gesellschaft wurde und wird, soweit hiervon überhaupt noch gesprochen werden kann, ausschließlich von Oberhausen aus geführt.

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2. Die Schuldnerin wäre auch, wenn sie noch existierte, in Deutschland als beschränkt haftende juristische Person britischen Rechts anerkannt und als solche insolvenzfähig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO). Auf Grund der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union hängt nämlich diese Anerkennung unabhängig vom tatsächlichen (effektiven) Sitz der Gesellschaft allein davon ab, ob die Gesellschaft nach dem Recht ihres - der Europäischen Union angehörenden - Gründungsstaates die Rechtsfähigkeit besitzt (vgl. EuGH Slg. 2002, I-9919 = NJW 2002, 3614, Überseering; BGH NJW 2003, 1461). Dies gilt selbst dann, wenn der effektive Sitz niemals im Gründungsstaat gelegen hat (EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - C-167/01, Inspire Art Ltd., RdNr. 95 - 105, 138f.; BayObLG NZG 2003, 290 = ZIP 2003, 398; OLG Zweibrücken NZG 2003, 537 = ZIP 2003, 849).

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3. Die Schuldnerin existiert jedoch als juristische Person oder als insolvenzfähiger Rechtsträger anderer Form nicht mehr. Durch die Löschung vom 19.11.2002 ist ihre Existenz beendet worden.

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a) Nach den Prinzipien des europäischen internationalen Gesellschaftsrechts, wie sie der EuGH aus der Niederlassungsfreiheit abgeleitet hat (zuletzt EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - C-167/01, Inspire Art Ltd.), bestimmen sich Rechtsfähigkeit und Rechtsform von Gesellschaften aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nach dem Recht des Gründungsstaates. Dies gilt nicht nur für ihre Entstehung, sondern auch für ihre Auflösung, Liquidation und rechtliche Beendigung. Ist eine Gesellschaft nach dem für sie maßgebenden Recht des Gründungsstaats erloschen, so ist dieser Status innerhalb der Europäischen Union überall rechtlich verbindlich.

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b) Das britische Gesellschaftsrecht sieht vor, daß die Registerbehörde eine Private Limited Company im Register löschen kann, wenn ein vernünftiger Grund zu der Annahme besteht, daß die Gesellschaft nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt (defunct company, sec. 652 I Companies Act 1985). Anlaß zur Einleitung eines Löschungsverfahrens sehen die Registerbehörden auch darin, daß die Gesellschaft unter ihrer registrierten Anschrift postalisch nicht erreichbar ist oder daß sie die beim Register einzureichenden Unterlagen, insbesondere die jährliche Rückmeldung (Annual Return, u.a. mit Angaben über die Direktoren, die Geschäftsanschrift, die Gesellschafter und das gezeichnete Kapital) oder den Jahresabschluß (Accounts), nicht vorgelegt hat (vgl. Strike-off, Dissolution and Restoration, ed. by Companies House, Cardiff, 2003, Kap. 2 Nr. 1, im Internet veröffentlicht unter: www.companieshouse.gov.uk, Guidance Booklets). Vor der Löschung ergehen über einen Zeitraum von sechs Monaten drei Aufforderungen an die Gesellschaft zur Stellungnahme sowie eine öffentliche Androhung in dem entsprechenden Amtsblatt (London oder Edinburgh Gazette). Weist die Gesellschaft während dieser Zeit keine Geschäftstätigkeit nach, so wird ihr Name im Register gelöscht und die Löschung im Amtsblatt bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung ist die Gesellschaft aufgelöst (sec. 652 V Companies Act 1985). Der Auflösungsvermerk ("dissolved") mit Datum ist auch in der allgemein zugänglichen Internet-Veröffentlichung des Companies House über die Gesellschaft enthalten. Die Auflösung bewirkt, daß die Gesellschaft aufhört, rechtlich zu existieren. Etwa noch vorhandenes Vermögen gilt als herrenlos und steht - im britischen Hoheitsgebiet - der Krone zu (sec. 654, 656 Companies Act 1985; vgl. Strike-off, Dissolution and Restoration, Kap. 1 Nr. 2, Kap. 2 Nr. 5).

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Ein solcher Fall der Amtslöschung wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit liegt hier augenscheinlich vor. Zwar hat der vorläufige Insolvenzverwalter in den unvollständigen Geschäftsunterlagen der Schuldnerin kein Schreiben der britischen Registerbehörde vorgefunden, das die Löschung betrifft, doch läßt sich der Internet-Veröffentlichung des Companies House über die Gesellschaft entnehmen, daß schon die nach Ablauf des ersten Geschäftsjahrs fälligen Unterlagen (Rückmeldung und Jahresabschluß) bei der Behörde nicht eingereicht worden sind. Es besteht deshalb kein Zweifel daran, daß die Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem britischen Recht (sec. 652 Companies Act 1985) wirksam gelöscht worden ist.

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In den Begriffen des deutschen Rechts hat die Schuldnerin damit zugleich ihren Charakter als juristische Person verloren. Angesichts der festgestellten Vermögenslosigkeit braucht das Gericht nicht der Frage nachzugehen, wie es zu verfahren hätte, wenn noch wirtschaftlich verwertbares Vermögen vorhanden wäre und die Gesellschaft deshalb - nach britischem Recht nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung (sec. 651, 653 Companies Act 1985) - wieder in das Register eingetragen werden könnte.

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c) Auch als insolvenzfähige Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) kann die Schuldnerin nicht eingestuft werden. Als ihr Gesellschafter kommt nämlich anstelle der inzwischen ebenfalls gelöschten C-Ltd. nur der faktische Alleingesellschafter und Geschäftsführer Y in Betracht. Eine Personengesellschaft aber, die nur aus einer einzigen Person besteht, kennt das deutsche Recht nicht.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

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Duisburg, 14.10.2003

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Amtsgericht