Eröffnungsantrag gegen Erbengemeinschaft unzulässig – Nachlassinsolvenz erforderlich
KI-Zusammenfassung
Das Finanzamt beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Erbengemeinschaft wegen nicht bezahlter Umsatzsteuerforderungen. Das Gericht hielt den Antrag für unzulässig, da eine ungeteilte Erbengemeinschaft nicht insolvenzfähig ist und nicht ohne Weiteres in eine GbR umqualifiziert werde. Die Antragstellerin hätte ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen müssen; die Darlegungslast für das Vorliegen einer Gesellschaft lag bei ihr.
Ausgang: Eröffnungsantrag wegen Unzulässigkeit (Antrag gegen Erbengemeinschaft) verworfen; Nachlassinsolvenz hätte beantragt werden müssen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße dauerhafte gemeinsame wirtschaftliche Nutzung des Nachlasses führt nicht automatisch zur Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Eine ungeteilte Erbengemeinschaft ist kein eigener Rechtsträger und ist nach § 11 Abs. 2 InsO nicht insolvenzfähig; die Insolvenz ist durch ein Nachlassinsolvenzverfahren abzuwickeln.
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der die Insolvenzfähigkeit voraussetzt, ist unzulässig, wenn die Antragstellerin das Vorliegen einer insolvenzfähigen Gesellschaft nicht substantiiert und glaubhaft macht.
Die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung greift erst ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt; die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Zulässigkeit obliegt dem Antragsteller.
Leitsatz
1. Eine Erbengemeinschaft wird durch die auf Dauer angelegte gemeinsame wirtschaftliche Nutzung des Nachlasses nicht ohne weiteres zu einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts.
2. Eine Erbengemeinschaft als solche ist nicht insolvenzfähig. Ihre Insolvenz ist durch ein Nachlaßinsolvenzverfahren abzuwickeln.
AG Duisburg, Beschluß vom 04.08.2003 - 63 IN 170/03
Tenor
Der Eröffnungsantrag vom 24.06.2003 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Rubrum
I. Die Antragstellerin (Finanzamt) begehrt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über "das Vermögen der S Erbengemeinschaft". Ihr Antragsrecht stützt sie auf vollstreckbare, durch Verwaltungsakte gegen die "S Erbengemeinschaft" festgesetzte Umsatzsteuerforderungen für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von insgesamt 7.448,75 EUR (Bl. 3 d.A.). Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit bezieht sie sich auf das Protokoll über einen erfolglosen Pfändungsversuch vom 20.06.2003 in der Wohnung des "Geschäftsführers A" (Bl. 7ff d.A.) und auf ein Schreiben des selben "Geschäftsführers" vom 10.09.2002 (Bl. 4 - 6 d.A.), in dem dieser ihr - wahrheitswidrig - mitteilt, er habe an diesem Tag beim AG Duisburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Erbengemeinschaft gestellt. Nach einem Hinweis des Gerichts, daß der Antrag auf die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens umgestellt werden müsse, hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen (Bl. 16 ff d.A.), die Antragsgegnerin bestehe aus A und B und verwalte den Nachlaß des im Jahre 1993 verstorbenen S. Sie sei durch Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke wirtschaftlich tätig. Die Beteiligten der Erbengemeinschaft bildeten somit eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Eröffnungsantrag richte sich "nicht gegen eine Erbengemeinschaft, sondern gegen die so firmierende Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts".
II. Der Antrag ist unzulässig, weil er sich gegen eine Erbengemeinschaft als solche richtet und diese nach § 11 Abs. 2 InsO nicht insolvenzfähig ist.
1. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin handelt es sich nach den vorgetragenen Tatsachen bei der Antragsgegnerin rechtlich um eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Danach besteht das "Vermögen der Erbengemeinschaft" im wesentlichen aus den Grundstücken, die beim Tode des Erblassers S in dessen Eigentum standen. Sie werden von den beiden Erben gemeinschaftlich verwaltet und durch Vermietung und Verpachtung wirtschaftlich genutzt. Dieser Sachverhalt zwingt nicht zu dem Schluß, daß die Erbengemeinschaft in eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts umgewandelt worden sei.
Hinterläßt ein Erblasser mehrere Erben, so wird sein Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Solange die Erben sich nicht auseinandergesetzt haben, bilden sie eine Gesamthandsgemeinschaft in Form der ungeteilten Erbengemeinschaft und verwalten den Nachlaß gemeinschaftlich (§§ 2038, 2040, 2042 BGB). Erträge aus der wirtschaftlichen Nutzung des Nachlasses gehören als sog. Früchte zum Nachlaß und unterliegen ebenfalls der gemeinschaftlichen Verwaltung der Erben (§ 99 Abs. 3, § 2038 Abs. 2, § 2041 BGB). Daraus folgt, daß eine Erbengemeinschaft auch dann dem gesetzlichen Bild einer solchen Gemeinschaft entspricht, wenn sie von den Erben nicht sofort auseinandergesetzt, sondern mit dem Zweck der gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung des Nachlasses fortgesetzt wird. Ob die angestrebte Nutzung auf Dauer angelegt ist, ist für die rechtliche Einordnung der Gemeinschaft ohne Bedeutung. Ebenso wie eine Erbengemeinschaft zeitlich unbeschränkt ein ererbtes Handelsgeschäft fortführen kann, ohne notwendigerweise zu einer Personenhandelsgesellschaft zu werden (vgl. BGHZ 17, 299, 302; BGHZ 92, 259 = NJW 1985, 136; BVerfGE 72, 155 = NJW 1986, 1859), wird eine Erbengemeinschaft auch durch die auf Dauer angelegte Verwaltung und Nutzung eigener Grundstücke nicht ohne weiteres zu einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (BGH NJW 1989, 2133f.; BGH NJW 2002, 3389).
Die Erben können zwar zur weiteren Verwaltung des Nachlasses eine Gesellschaft gründen. Hierfür hat die Antragstellerin jedoch keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. Der bloße Umstand, daß in den vorgelegten Steuererklärungen als Rechtsform der Erbengemeinschaft "GbR" angegeben ist, genügt nicht; dies kann ebenso gut auf einer falschen rechtlichen Wertung des Erklärenden beruhen. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Erben bereits Teile des Nachlasses organisatorisch, bei Grundstücken etwa durch entsprechende Umschreibungen im Grundbuch, aus der Verwaltung des gesamten Nachlasses ausgegliedert und einer anderen Rechtsform der gemeinschaftlichen Verwaltung zugeordnet hätten. Dies läßt sich dem Vorbringen der Antragstellerin aber nicht entnehmen.
Es besteht für das Gericht zur Zeit auch kein Anlaß, die rechtlichen Beziehungen der Erben untereinander im Wege der Amtsermittlungen aufzuklären. Die Existenz der von der Antragstellerin behaupteten Gesellschaft ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags. Sie schlüssig darzulegen und zumindest glaubhaft zu machen, ist allein Sache der Antragstellerin. Die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung greift erst ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt.
2. Die Erbengemeinschaft ist kein eigenständiger Rechtsträger und steht den in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO genannten insolvenzfähigen Gesellschaften nicht gleich (Uhlenbruck/Lüer, InsO, 12. Aufl. 2003, § 315 RdNr. 12; MünchKomm-InsO/Siegmann, § 315 Anh. RdNr. 17; vgl. OLG Hamburg ZIP 1984, 348). Dies gilt auch, nachdem die Rechtsprechung die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts anerkannt hat (BGH NJW 2002, 3389; Eckert EWiR 2002, 951). Daß eine Erbengemeinschaft umsatzsteuerrechtlich als parteifähig behandelt wird (BFH, Beschluß vom 21.11.2000 - V B 143/00, BFH/NV 2001, 618), ist für das Verfahren vor dem Insolvenzgericht unerheblich. Die Insolvenz der Erbengemeinschaft ist durch ein Nachlaßinsolvenzverfahren abzuwickeln. Durch diese Rechtslage wird die Antragstellerin in ihrem Vorgehen gegen die Erben und gegen das "Vermögen der Erbengemeinschaft" auch nicht unzumutbar eingeschränkt. Es steht ihr frei, unter Beachtung der §§ 315ff. InsO einen ordnungsgemäßen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß des Erblassers S zu stellen. Ein solches Verfahren würde nach gegenwärtigem Sachstand das gesamte "Vermögen der Erbengemeinschaft" erfassen. Insbesondere würden zur Insolvenzmasse auch die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit erworbenen Gegenstände einschließlich der Erträge gehören (§ 2041 BGB). Da die Antragstellerin trotz des gerichtlichen Hinweises ihren Antrag ausdrücklich nicht umgestellt hat, ist der Antrag zurückzuweisen.
Duisburg, 04.08.2003
Amtsgericht