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Amtsgericht Duisburg·62 IN 91/00·29.04.2003

Stundungsantrag der Restschuldbefreiungskosten wegen Insolvenzmasse abgelehnt

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte die Stundung der Kosten für das Verfahren zur Restschuldbefreiung mit der Behauptung, ihre laufenden Einkünfte lägen unterhalb der Pfändungsgrenze. Das Gericht bestätigt, dass § 4a InsO auch auf vor dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren anwendbar ist, weist den Antrag jedoch als unbegründet zurück. Begründet wird die Entscheidung damit, dass aus der vorhandenen Insolvenzmasse eine hinreichende Rückstellung gebildet werden kann. Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, eine solche Rückstellung bei der Schlussverteilung vorzunehmen.

Ausgang: Antrag auf Stundung der Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung als unbegründet abgewiesen; Bildung einer Rückstellung aus der Insolvenzmasse angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 4a InsO lässt auch bei vor dem 01.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren die Stundung von Verfahrenskosten zur Restschuldbefreiung zu.

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Die Stundung der Verfahrenskosten kommt nur in Betracht, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten des folgenden Verfahrensabschnitts zu decken; zur Vermögensbemessung gehört auch die Insolvenzmasse.

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Die gesetzlichen Rangvorschriften verlangen, dass vor der Verteilung an Gläubiger eine zweckgebundene Rückstellung für die zu erwartenden Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung gebildet wird, wenn deren Deckung ungewiss ist.

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Ist die Bildung einer ausreichenden Rückstellung aus der Insolvenzmasse möglich, ist die Stundung der Kosten ausgeschlossen; der Verwalter hat bei der Schlussverteilung entsprechende Rückstellungen zu bilden und kann diese später nachträglich verteilen oder bei Geringfügigkeit dem Schuldner überlassen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ InsO § 4 a, § 54, § 55, § 56, § 196, § 298 Abs. 1 Satz 2§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG§ 4a Abs. 1 InsO§ Art. 103a EGInsO§ 4a Abs. 1 Satz 2 InsO§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO

Leitsatz

Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, ist die Stunden der Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung (§ 298 Abs. 1 Satz 2, § 4 a InsO) zulässig.

Ist bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ungewiss, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltenszeit ausreichen werden, um die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu decken, so hat der Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung aus der Insolvenzmasse, soweit möglich, eine Rückstellung für diese Kosten zu bilden. Die zweckgebundene Verfügungsbefugnis über die zurückgestellten Beträge geht mit Beendigung des Insolvenzverfahrens auf den Treuhänder über.

Die Stundung der Kosten ist ausgeschlossen, soweit die Bildung einer solchen Rückstellung möglich ist.

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Stunden der Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung wird zurück gewiesen.

Der Insolvenzverwalter wird angewiesen (§ 58 InsO), bei der Schlussverteilung eine hinreichende Rückstellung für die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu bilden.

Rubrum

1

I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 27.12.2000 auf Antrag von drei Gläubigern das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin hat Restschuldbefreiung beantragt. Laut Schlußbericht des Insolvenzverwalters vom 16.12.2002 konnte eine freie Insolvenzmasse im Werte von 26.610,87 EUR erwirtschaftet werden, die nun zur Schlußverteilung ansteht. Im Schlußtermin vom 14.3.2003 hat die Schuldnerin beantragt, ihr die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu stunden (Bl. 329, 331 d.A.). Sie behauptet, seit dem 1.1.2002 lägen ihre laufenden Einkünfte unterhalb der Pfändbarkeitsgrenze. Der Richter hat die Entscheidung über den Antrag an sich gezogen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG).

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II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Wie das Gericht bereits in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 24.2.2003 - 62 IK 61/00 entschieden hat, gestattet § 4a Abs. 1 InsO trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlauts des Art. 103a EGInsO auch dann die Kostenstundung im eröffneten Insolvenzverfahren, wenn das Verfahren vor dem 1.12.2001 eröffnet worden ist. Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall, in dem es nicht um die Kosten des eigentlichen Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1 Satz 2 InsO), sondern um die Kosten des anschließenden Verfahrens zur Restschuldbefreiung geht (§ 4a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des § 4a InsO. Mit der Stundungsregelung wollten die gesetzgebenden Organe sicherstellen, dass auch solche (redlichen) Schuldner Restschuldbefreiung erlangen können, die nicht über die Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verfügen (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des InsOÄndG 2001, BT-Dr. 14/5680, S. 11f.; Bericht des Rechtsausschusses, BT-Dr. 14/6468, S. 16f.; BT-Plenarprotokoll 14/179 vom 28.6.2001, S. 17678ff.). Dieser aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG) abzuleitende Normzweck des § 4a InsO gilt unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

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2. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Stundung der Verfahrenskosten liegen indessen nicht vor. Die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung können aus der Insolvenzmasse gedeckt werden.

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a) Die Stundung kommt nur in Betracht, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des anstehenden Verfahrensabschnitts zu decken (§ 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 InsO). Schuldnerisches Vermögen in diesem Sinn ist auch die Insolvenzmasse (vgl. § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO). Sie untersteht zwar der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters oder Treuhänders (§ 313 InsO), ihr Rechtsträger bleibt jedoch der Schuldner (§ 80 InsO).

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Die gesetzgeberische Entscheidung, daß die Stundung gegenüber der Kostendeckung aus dem schuldnerischen Vermögen subsidiär ist, gilt auch beim Übergang vom Insolvenzverfahren zum anschließenden Verfahren zur Restschuldbefreiung. Für die Kostendeckung im Rahmen dieses Übergangs fehlt zwar eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Es handelt sich aber offensichtlich um eine unbewußte Regelungslücke. Bei wörtlicher Anwendung des § 196 InsO müßte die Insolvenzmasse in der Schlußverteilung nämlich auch dann bis zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger ausgekehrt werden, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt wird und seine künftigen laufenden Einkünfte während der Wohlverhaltenszeit (§ 287 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO) nicht mit Sicherheit ausreichen, um die für diesen Zeitraum zu erwartenden Verfahrenskosten zu decken. Es würden also Beträge an die Gläubiger verteilt, die bei der Finanzierung des folgenden Verfahrensabschnitts fehlen. Ein solches Ergebnis widerspricht dem gesetzlichen Grundgedanken, daß die Deckung der Verfahrenskosten stets Vorrang vor den Forderungen der Gläubiger hat. Dieser Vorrang gilt nicht nur im eigentlichen Insolvenzverfahren (§ 209 Abs. 1, §§ 54, 55 InsO), sondern auch im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§ 292 Abs. 1 Satz 2, 5, § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO). Es besteht kein Grund, für den Übergang vom einen zum anderen Verfahrensabschnitt eine Ausnahme zu machen. Die Regelungslücke ist durch eine sinngemäße Anwendung der genannten Rangvorschriften zu schließen.

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b) Der Vorrang der Kostendeckung ist dadurch zu wahren, dass der Insolvenzverwalter (in der Kleininsolvenz: der Treuhänder, § 313 InsO) bei der Schlussverteilung aus der Insolvenzmasse, soweit möglich, eine Rückstellung für die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung bildet, wenn ungewiss ist, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltenszeit (§ 287 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO) hierfür ausreichen werden. Die zurückgestellten Beträge sind von der Verteilung an die Gläubiger ausgeschlossen, bis die zu deckenden Kosten berichtigt sind. Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens geht die zweckgebundene Verfügungsbefugnis über die zurückgestellten Beträge auf den Treuhänder (§ 292 InsO) über. Werden die Beträge später frei, so sind sie entweder durch eine Nachtragsverteilung an die Gläubiger auszuschütten oder bei Geringfügigkeit dem Schuldner zu überlassen (§ 203 Abs. 3 InsO). Dass mit der Bildung der Rückstellung der Anwendungsbereich des § 298 InsO weiter eingeschränkt wird, ist hinzunehmen. Diese Vorschrift ist ohnehin nach Schaffung der Stundungsmöglichkeit (§ 298 Abs. 1 Satz 2 InsO) nahezu obsolet geworden.

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Im vorliegenden Fall besteht die Möglichkeit, eine ausreichende Rückstellung (dazu III.) zu bilden. Es ist eine Insolvenzmasse im Wert von 26.610,87 EUR vorhanden. Für die beantragte Stundung der Kosten ist daher kein Raum.

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III. Zugleich ist der Insolvenzverwalter im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht (§ 58 InsO) anzuweisen, bei der Schlussverteilung eine hinreichende Rückstellung für die Kosten des Verfahren zur Restschuldbefreiung zu bilden. Künftig wird er in gleichartigen Fällen auch ohne ausdrückliche Anweisung entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu verfahren haben.

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Bei der Berechnung der Rückstellung kann der Verwalter regelmäßig davon ausgehen, dass der Schuldner das Verfahren zur Restschuldbefreiung ohne Verletzung einer Obliegenheit durchläuft und ihm deshalb keine Kosten als Folge eines Versagungsantrags zur Last fallen. Unter dieser Voraussetzung entstehen weder Gerichtsgebühren (vgl. KV Nr. 5119) noch nennenswerte gerichtliche Auslagen; die öffentliche Bekanntmachung der Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 3 Satz 1 InsO) erfolgt nur im Internet. Anzusetzen sind deshalb im vorliegenden Fall die sieben jährlichen Mindestvergütungen des Treuhänders in Höhe von insgesamt 700,00 EUR (§ 293 Abs. 2, § 65 InsO, § 14 Abs. 3 InsVV), seine geschätzten Auslagen in Höhe von insgesamt ca. 350,00 EUR sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 168,00 EUR (§§ 16, 7 InsVV), also ein Gesamtbetrag von 1.218,00 EUR, der auf 1.250,00 EUR aufgerundet werden kann. Soweit aus der Sicht des Verwalters mit der Entstehung höherer Auslagen zu rechnen ist, kann er die Rückstellung nach pflichtgemäßem Ermessen erhöhen.

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Duisburg, 30.04.2003

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