Themis
Anmelden
Amtsgericht Duisburg·62 IN 90/06·27.12.2006

Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter nicht erstattungsfähige Verfahrenskosten

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügte die Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Insolvenzeröffnungsantrags durch die Gläubigerin. Zentral war, ob die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu den vom Gläubiger zu tragenden Verfahrenskosten gehört. Das Gericht verneint dies und stellt fest, dass diese Vergütung regelmäßig aus dem Schuldnervermögen zu leisten ist. Ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch des Schuldners ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht abgeholfen; Sache an das Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des gerichtlichen Verfahrens über den Insolvenzeröffnungsantrag, die der antragstellende Gläubiger nach Rücknahme seines Antrags dem Schuldner gegenüber zu ersetzen hat.

2

Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind keine erstattungsfähigen Auslagen im Sinn der GKG-Bestimmungen und sind regelmäßig aus dem Vermögen des Schuldners zu erbringen; diese Zuordnung gilt auch für die Kostenverteilung zwischen Verfahrensbeteiligten nach § 103 ZPO i.V.m. § 4 InsO.

3

Ein Anspruch des Schuldners auf Erstattung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters setzt einen materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch voraus; über dessen Bestehen ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.

4

Die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrags und der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach den bei Antragstellung vorhandenen Umständen; ein nachträgliches Überwinden der Zahlungsunfähigkeit beseitigt nicht die ursprüngliche Zulässigkeit des Antrags und die Bestellung des Verwalters.

Relevante Normen
§ ZPO §3 103 ff., § 269 Abs. 3, §§ 91, 91 a§ InsO § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 63§ 4 InsO§ 104 Abs. 3 InsO§ 572 Abs. 1 ZPO§ 54 InsO

Leitsatz

Zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens über den Insolvenzeröffnungsantrag die der antragstellende Gläubiger nach Rücknahme seines Antrags im Verhältnis zum Schuldner zu tragen hat, gehört nicht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Ober der Schuldner vom Gläubiger doe Erstattung dieser Vergütung aufgrund eines materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs verlangen kann, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

AG Duisburg, Beschluss vom 28.12.2006 - 62 IN 90/06

Tenor

In dem Insolvenzverfahren

wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 20.11.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.10.2006 nicht abgeholfen (§ 4 InsO, § 104 Abs. 3, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen des Schuldners rechtfertigt keine andere Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren.

3

Die Kostengrundentscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Duisburg vom 22.08.2006, mit welcher der antragstellenden Gläubigerin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, umfasst nicht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Kostenrechtlich betrachtet, sind diese Kosten vielmehr stets aus dem Vermögen des Schuldners zu erbringen, weil sie nicht zu den nach § 23 Abs. 1 Satz " GKG 2004 (früher § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG) erstattungsfähigen Auslagen gehören. Dies entspricht der seit langem anerkannten herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 157, 370, 377 = NZI 2004, 245, 247; BGH, Beschl. v. 23.07.2004 – IX ZB 256/03 RdNr. 8, juris; BGH NZI 2006, 239; OLG Celle NZI 2000, 226, 227 f.; LG Stuttgart NZI 2004, 2004, 630f.; AG Köln 2000, 384). Diese Rechtslage ist nicht nur im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten zur Staatskasse maßgebend, sondern gilt auch für die Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Verfahrens- beteiligten untereinander nach § 103 ZPO, § 4 InsO. Die gesetzliche Definition der Kosten des Insolvenzverfahrens in § 54 InsO hat, wie sich schon aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt (§§ 53 ff. InsO), nur Bedeutung im eröffneten Verfahren.

4

Ein Anspruch des Schuldners gegen die Gläubigerin auf Erstattung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters besteht nur unter den Voraus-setzungen eines materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs (vgl. dazu MK-InsO/Schmahl, 2001, § 14 RdNr. 131 ff.). Hierüber ist nicht im Kostenfest-setzungsverfahren zu entscheiden. Ein solcher Anspruch erscheint zudem äußerst fraglich. Der Schuldner hat sich nämlich nach Lage der Akten die Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages und die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters selbst zuzuschreiben. Er hat die teilweise bereits seit Februar 2005 fälligen Sozialversicherungsbeiträge über mehr als ein Jahr nicht gezahlt. Die Forderung konnte in dieser Zeit auch nicht zwangsweise beige-trieben werden. Die Dauer seiner angeblichen Zahlungsstockung überschritt damit deutlich den maßgeblichen Grenzwert von drei bis vier Wochen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 3062 = NZI 2005, 547; BGH NZI 2006, 591 f.). Jedenfalls lagen bei Antragstellung und bei Anordnung der vorläufigen Insolvenz-verwaltung hinreichende Umstände vor, die zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Dass es dem Schuldner gelungen ist, diesen Zustand während des Eröffnungsverfahrens zu überwinden, beseitigt nicht die ursprüng-liche Zulässigkeit des Eröffnungsantrages und die Rechtmäßigkeit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

5

Duisburg, 28.12.2006

6

Amtsgericht