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Amtsgericht Duisburg·62 IN 36/02·25.07.2008

Wiedereinsetzung bei fehlender § 175 Abs. 2 InsO-Belehrung zur Deliktsforderung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte nach erteilter Restschuldbefreiung Wiedereinsetzung, weil er im schriftlichen Prüfungstermin einer als Deliktsforderung angemeldeten Forderung nicht widersprochen hatte. Das Gericht gewährte Wiedereinsetzung, da eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO unterblieben war und die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO wegen gerichtlicher Hinweispflichtverletzung nicht entgegenstand. Der nachgeholte, auf den deliktischen Rechtsgrund beschränkte Widerspruch ist in die Tabelle einzutragen und beseitigt die erweiterte Titulierungswirkung des Tabellenauszugs. Die Zwangsvollstreckung aus dem dadurch unrichtig gewordenen vollstreckbaren Tabellenauszug wurde per Klauselerinnerung für unzulässig erklärt; Prozesskostenhilfe wurde bewilligt.

Ausgang: Prozesskostenhilfe bewilligt, Wiedereinsetzung gewährt und Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug für unzulässig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wiedereinsetzung nach § 186 InsO ist zu gewähren, wenn der Schuldner den Prüfungstermin bzw. die Widerspruchsmöglichkeit unverschuldet versäumt hat; dies gilt sinngemäß auch im schriftlichen Prüfungsverfahren nach § 177 InsO.

2

Unterbleibt die Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO über die Folgen einer als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angemeldeten Forderung, ist die unterlassene Erhebung eines Widerspruchs gegen den deliktischen Rechtsgrund regelmäßig als unverschuldet anzusehen und Wiedereinsetzung zu gewähren.

3

Die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn und solange ihre Versäumung wesentlich darauf beruht, dass das Gericht eine gesetzlich vorgeschriebene Hinweispflicht zum Schutz der säumigen Partei verletzt hat.

4

Wiedereinsetzung nach § 186 InsO kann auch nach Aufhebung/Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragt und gewährt werden; eine Wiedereröffnung des Insolvenzverfahrens ist hierfür weder erforderlich noch zulässig.

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Führt die Wiedereinsetzung dazu, dass ein vollstreckbarer Tabellenauszug inhaltlich unrichtig wird, begründet dies eine Einwendung gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732 ZPO) und die Zwangsvollstreckung ist für unzulässig zu erklären.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ InsO § 186, § 175 Abs. 2, § 178 Abs. 2, § 302 Nr. 1§ ZPO § 233, § 234 Abs. 3, § 732§ 186 InsO§ 175 Abs. 2 InsO§ 234 Abs. 3 ZPO§ 732 ZPO

Leitsatz

Einem Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt hat, ist Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung des Prüfungstermins (§ 186 InsO) zu gewähren, wenn er nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt worden ist und deshalb im Termin oder im schriftlichen Verfahren der Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht rechtzeitig widersprochen hat.

Die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gilt in einem solchen Fall nicht, wenn und solange ihre Versäumung darauf beruht, dass das Gericht im Zusammenhang mit der ursprünglich versäumten Verfahrenshandlung eine Hinweispflicht zum Schutz der säumigen Partei verletzt hat.

Die Wiedereinsetzung kann auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragt und gewährt werden.

Die Wiedereinsetzung begründet eine Einwendung gegen die Zulässigkeit einer zuvor erteilten Vollstreckungsklausel zur ursprünglichen Tabelleneintragung (§ 732 ZPO). Die Zwangsvollstreckung aus dem unrichtig gewordenen vollstreckbaren Tabellenauszug kann zusammen mit der Wiedereinsetzung für unzulässig erklärt wer-den.

Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 26. 7. 2008 – 62 IN 36/02 (rechtskräftig)

Tenor

1. Zur Verfolgung der Anträge aus dem Schriftsatz vom 18. 6. 2008 wird dem Schuldner Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwältin M aus D beigeordnet.

2. Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist für die Erhebung des Wi-derspruchs gegen die Insolvenzforderung der I-Krankenkasse Nordrhein (Insolvenz-tabelle Rang 0 Nr. 40) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit sich der Widerspruch gegen die Erklärung richtet, die Forderung beruhe auf dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

3. Die Zwangsvollstreckung aus der am 28. 4. 2008 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Tabelleneintragung des Amtsgerichts Duisburg im Insolvenzverfahren 62 IN 36/02 zur Forderung Rang 0 Nr. 40 wird für unzulässig erklärt.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Schuldner als Antragsteller zur Last (§ 238 Abs. 4 ZPO, § 4 InsO). Abtrennbare außergerichtliche Kosten der Klauselerinnerung (§ 2 Abs. 2 RVG, VV Nr. 3309) hat die Gläubigerin zu tragen.

5. Gegenstandswert: 1.397,85 EUR.

Gründe

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I. Über das Vermögen des Schuldners, eines Bauunternehmers, wurde beim Amtsgericht Duisburg von Februar 2002 bis Juli 2006 das Insolvenzverfahren 62 IN 36/02 durchgeführt. In diesem Rahmen wurde im Januar 2006 im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) auch eine Insolvenzforderung der I-Krankenkasse (im Folgenden: Gläubigerin) aus rückständigen Arbeitnehmer-anteilen der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13.978,53 EUR geprüft und unter Rang 0 Nr. 40 in voller Höhe mit dem Vermerk, laut Anmeldung beruhe sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, zur Insolvenztabelle festgestellt; ein Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung war zuvor nicht eingegangen.

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Mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. 3. 2008 wurde dem Schuldner Rest-schuldbefreiung erteilt. Nunmehr betreibt die Gläubigerin auf der Grundlage eines am 28. 4. 2008 erteilten vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) wegen der genannten Forderung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner.

4

Mit dem am 18. 6. 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag beantragt der Schuldner,

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das Insolvenzverfahren "wieder zu eröffnen" und ihm wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung des Widerspruchs gegen die Forderung Rang 0 Nr. 40 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle zu Rang 0 Nr. 40 notfalls gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ihm zur Verfolgung dieser Anträge Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin M beizuordnen.

  • das Insolvenzverfahren "wieder zu eröffnen" und ihm wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung des Widerspruchs gegen die Forderung Rang 0 Nr. 40 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
  • die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle zu Rang 0 Nr. 40 notfalls gegen Sicherheitsleistung einzustellen,
  • ihm zur Verfolgung dieser Anträge Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin M beizuordnen.
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Gleichzeitig erhebt er in der Antragsschrift Widerspruch gegen die angemeldete Forderung Rang 0 Nr. 40.

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Der Schuldner trägt vor, er sei im Zusammenhang mit der schriftlichen Prüfung der Forderungsanmeldung Rang 0 Nr. 40 nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Infolge dessen habe er es unterlassen, gegen die Forderung rechtzeitig vor dem Prüfungsstichtag vom 23. 1. 2006 Widerspruch zu erheben. Er bestreitet, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, und behauptet, er habe die Sozialversicherungsbeiträge seinerzeit nicht vorsätzlich vorenthalten.

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Der Schriftsatz des Schuldners vom 18. 6. 2008 ist der Gläubigerin am 27. 6. 2008 zugestellt worden. Die Gläubigerin hat den Antrag zur Kenntnis genommen. Sie kündigt an, falls ihr durch die Wiedereinsetzung ein finanzieller Schaden entstehe, werde sie Schadensersatzansprüche gegen die Verant-wortlichen geltend machen.

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II. Die Anträge des Schuldners haben Erfolg.

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A. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf den §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO. Diese Bestimmungen sind trotz der Sondervorschriften über die Kostenstundung (§§ 4a ff. InsO) in Rechtsbehelfsverfahren anwendbar (BGH NJW 2002, 2793 f. = NZI 2002, 574 f.; BGH NJW 2003, 2910 f. = NZI 2003, 556 f. = ZVI 2003, 405). Hierzu ist auch das Wiedereinsetzungsverfahren nach § 186 InsO zu zählen.

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Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, haben die Anträge des nicht leistungsfähigen Schuldners hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beiordnung der Rechtsanwältin M erscheint wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Falls erforderlich.

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B. Der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und begründet (§ 186 Abs. 1 InsO, § 233 ZPO), soweit mit ihm das Ziel verfolgt wird, nachträglich Widerspruch gegen die Erklärung der Gläubigerin zu erheben, ihre unter Rang 0 Nr. 40 angemeldete Forderung beruhe auf dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

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1. Hat der Schuldner im Insolvenzverfahren den Prüfungstermin ohne sein Verschulden versäumt, so hat das Insolvenzgericht ihm nach Maßgabe der §§ 233 bis 236 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 186 Abs. 1 InsO). Die Regelung gilt sinngemäß im schriftlichen Forderungsprüfungsverfahren nach § 177 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 312 Abs. 2 aF InsO.

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Der Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht in entsprechender Anwendung des § 186 InsO auch, wenn ein Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt hat, anlässlich der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener uner-laubter Handlung (einer sog. Deliktsforderung) nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt worden ist und er im Prüfungsverfahren dem deliktischen Rechtsgrund nicht widersprochen hat (ebenso InsO/Schumacher, 2. Aufl. 2007, § 186 RdNr. 1 m.w.N.). Die Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO soll den Schuldner in besonderer Weise davor schützen, dass er nach Anmeldung einer Deliktsforderung in Unkenntnis der schwerwiegenden Folgen des § 302 Nr. 1 InsO untätig bleibt und so den Geltungsbereich der späteren Restschuldbefreiung ungewollt erheblich einschränkt (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6468, S. 17 f.). Ist eine ordnungsgemäße Belehrung unterblieben, so ist deshalb regelmäßig davon auszugehen, dass der Schuldner die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO nicht kannte und ihm nicht bewusst war, dass er sie nur vermeiden konnte, indem er der angemeldeten Forderung oder zumindest, was zulässig ist (BGH NJW 2006, 2922 = NZI 2006, 536 = ZVI 2006, 311), ihrem angemeldeten Rechtsgrund im Prüfungsverfahren widersprach (§ 178 Abs. 2 Satz 2, § 201 Abs. 2, § 215 Abs. 2 Satz 2 InsO). Nimmt der Schuldner unter diesen Umständen nicht an der Forderungsprüfung teil, so ist dies einer unverschuldeten Versäumung des Prüfungstermins oder der Widerspruchsfrist gleichzusetzen.

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2. Der Schuldner hat die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht. Nach Lage der Akten wurde dem Schuldner im Zusammenhang mit der Anordnung der schriftlichen Forderungsprüfung keine ordnungsgemäße Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO erteilt. Der Beschluss des Rechtspflegers vom 17. 11. 2005 enthielt weder abstrakt noch auf die konkrete Anmeldung der Gläubigerin bezogen den Hinweis, dass die Forderung später von der Restschuldbefreiung ausgenommen sei, wenn der Schuldner der Forderung oder dem angemeldeten Rechtsgrund nicht fristgemäß schriftlich widerspreche.

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3. Der am 18. 6. 2008 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig (§ 234 ZPO, § 186 Abs. 1 InsO) gestellt. Die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ist eingehalten. Der Schuldner hat nach seinen glaubhaften Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 4. 7. 2008 von seinem Versäumnis und dessen Bedeutung erstmals in der Besprechung mit seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten am 6. 6. 2008 hinreichend sichere Kenntnis erlangt.

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Die Ausschlussfrist von einem Jahr (§ 234 Abs. 3 ZPO), die am 23. 1. 2007 abgelaufen ist, hat im vorliegenden Fall keine Bedeutung. Der rechtsstaatliche Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, dass Fehler, die einem Gericht bei einem gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis unterlaufen, nicht zu einem verfahrensrechtlichen Nachteil der Partei führen dürfen, die durch den Hinweis geschützt werden soll (vgl. BVerfGE 60, 1, 6 = NJW 1982, 1453; BVerfGE 75, 183, 188 ff. = NJW 1987, 2003; BVerfG NJW 1996, 1811; BVerfG NJW 1997, 2941). Ein Wiedereinsetzungsantrag darf deshalb nicht als verspätet behandelt werden, wenn und solange die Versäumung der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO im wesentlichen darauf beruht, dass das Gericht im Zusammenhang mit der ursprünglich versäumten Verfahrenshandlung eine Hinweispflicht zum Schutz der säumigen Partei verletzt hat. Dies ist hier der Fall. Dass der Schuldner die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO versäumt hat, ist die Folge der unvollständigen Belehrung des Insolvenzgerichts vom November 2005. Die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO begann allenfalls zu laufen, sobald der Schuldner bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass ihm im Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit der Forderung der Gläubigerin ein Versäumnis unterlaufen sei. Diese Erkenntnis musste dem Schuldner hier jedoch frühestens im Mai 2008 mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung auf Betreiben der Gläubigerin kommen. Knüpft man hieran an, so war die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrags noch nicht abgelaufen.

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Schutzwürdige Interessen der Gegenseite, die eine andere Beurteilung gebieten, sind nicht ersichtlich. Durch die Wiedereinsetzung wird nur eine verfahrensrechtliche Lage hergestellt, die auch bestände, wenn der Schuldner seinerzeit ordnungsgemäß belehrt worden wäre und daraufhin rechtzeitig Widerspruch erhoben hätte. Ein materiellrechtlicher Verlust der Gläubigerin tritt nicht ein. Die Erteilung der Wiedereinsetzung und die Zustellung der Antragsschrift vom 18. 6. 2008 an die Gläubigerin hat zwar zur Folge, dass der nunmehr erhobene Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund der Forderung einem rechtzeitigen Widerspruch im damaligen schriftlichen Prüfungsverfahren gleichsteht (§ 186 Abs. 2 InsO) und damit die erweiterte Titulierungswirkung der bisherigen Tabelleneintragung wegfällt (§ 201 Abs. 2 InsO). Es steht jedoch der Gläubigerin frei, die Auffassung über den deliktischen Rechtsgrund ihrer Forderung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB) im Wege einer Feststellungsklage gegen den Schuldner weiter zu verfolgen.

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4. Der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, dass das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ist. Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 186 InsO rechtfertigt die Annahme, dass die Wiedereinsetzung nur während des laufenden Verfahrens statthaft sein soll. Für die Befriedigung der Gläubiger aus der Insolvenzmasse ist der Widerspruch des Schuldners bedeutungslos (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO). Er wirkt sich erst bei der Nachhaftung aus (§ 201 Abs. 1, 2 InsO). Die Wiedereinsetzung nach § 186 InsO kann deshalb auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragt und gewährt werden (Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl. 1973, § 165 RdNr. 5; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. 2007, § 186 RdNr. 8). Eine förmliche Wiedereröffnung des Insolvenzverfahrens ist weder erforderlich noch zulässig (vgl. §§ 203, 211 Abs. 3 InsO). Der Widerspruch des Schuldners ist nach Erteilung der Wiedereinsetzung außerhalb des Verfahrens vom Insolvenzgericht in die Tabelle einzutragen (§ 178 Abs. 2 InsO).

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C. Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus der am 28. 4. 2008 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Tabelleneintragung (im folgenden: dem vollstreckbaren Tabellenauszug) einzustellen, ist zulässig und begründet.

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1. Der Antrag ist als Klauselerinnerung nach § 732 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO zu werten. Der Schuldner strebt ersichtlich einen Spruch des Insolvenzgerichts an, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug vom 28. 4. 2008 wegen der Rechtswirkungen der Wiedereinsetzung und der damit zwingend notwendig gewordenen textlichen Änderung des Tabellenauszugs endgültig für unzulässig erklärt wird. Für diese Entscheidung ist das Insolvenzgericht zuständig (§ 797 Abs. 3 ZPO, § 4 InsO; vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 202 RdNr. 2; MünchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl. 2007, § 201 RdNr. 39).

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2. Die vorgebrachten Einwendungen greifen durch. Der vollstreckbare Tabellenauszug ist durch die Wiedereinsetzung nachträglich inhaltlich unrichtig und die ihm zugeordnete Vollstreckungsklausel damit unzulässig geworden.

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Wird die Wiedereinsetzung nach § 186 Abs. 1 InsO erteilt, so steht nach § 186 Abs. 2 InsO das Bestreiten (d.h. der Widerspruch) des Schuldners in den dem Gläubiger zugestellten Schriftsätzen, die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffen, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich. Im vorliegenden Fall ist der Widerspruch des Schuldners im Antragsschriftsatz vom 18. 6. 2008 bereits am 27. 6. 2008 der Gläubigerin zugestellt worden. Die Wiedereinsetzung durch den vorliegenden richterlichen Beschluss ist kraft Gesetzes unanfechtbar (§ 6 Abs. 1, § 4 InsO, § 238 Abs. 3 ZPO; vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 186 RdNr. 8; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. 2007, § 186 RdNr. 8) und wird demnach wirksam, sobald der Beschluss den internen gerichtlichen Bereich verlässt. In diesem Zeitpunkt wird die Erklärung des Schuldners, er bestreite den angemeldeten deliktischen Rechtsgrund der Forderung, in gleicher Weise wirksam, wie wenn sein Widerspruch während des Insolvenzverfahrens rechtzeitig im Forderungsprüfungsverfahren erhoben worden wäre. Der auf den Rechtsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners ist von Amts wegen in die Insolvenztabelle einzutragen (§ 178 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollstreckbare Tabellenauszug vom 28. 4. 2008 mit der unwidersprochenen Eintragung des deliktischen Rechtsgrunds verlautbart den hier maßgebenden Inhalt der Insolvenztabelle nicht mehr zutreffend.

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3. Da nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Vollstreckung wegen der hier angesprochenen Insolvenzforderung überhaupt nur noch zulässig ist, wenn auch der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung tituliert ist (§§ 286, 300 Abs. 1, § 302 Nr. 1 InsO), ist die Vollstreckung aus dem Tabellenauszug vom 28. 4. 2008 insgesamt unzulässig. Es steht der Gläubigerin frei, zur Wahrung ihrer Rechte aus § 302 Nr. 1 InsO gegen den Schuldner Klage auf Feststellung des behaupteten deliktischen Forderungsgrunds zu erheben (§ 184 Abs. 1 InsO; vgl. BGH NZI 2007, 416 = ZIP 2007, 541).

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D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4, § 91 ZPO, § 4 InsO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für etwaige Anwaltsgebühren (VV Nr. 3309) ist der tatsächliche wirtschaftliche Wert der Forderung der Gläubigerin auf 10% des Nennwerts von 13.978,53 EUR geschätzt worden (§ 28 Abs. 3 RVG; vgl. BGH bei Fischer NZI 2004, 281, 299 = ZVI 2003, 91f. = ZInsO 2003, 217 = JurBüro 2003, 253).

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Duisburg, 26.07.2008

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Amtsgericht