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Amtsgericht Duisburg·62 IN 279/03·02.02.2004

Erinnerung gegen Kostenrechnung: Zweitschuldnerhaftung im Abweisungsbeschluss

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin begehrt Erinnerung gegen eine Kostenrechnung, nachdem ihr Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen und ihr die Zweitschuldnerhaftung auferlegt worden war. Kernfrage ist, ob die Haftung in der Kostenrechnung noch zu prüfen ist. Das Amtsgericht weist die Erinnerung zurück, weil die Haftungsfeststellung bereits rechtskräftig im Abweisungsbeschluss entschieden wurde. Ein Rechtsmittel war nur durch die sofortige Beschwerde möglich, die Frist ist versäumt.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung als unzulässig verworfen, da Zweitschuldnerhaftung bereits rechtskräftig im Abweisungsbeschluss entschieden wurde.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse können die Voraussetzungen der gesetzlichen Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers bereits in der Kostenentscheidung des Abweisungsbeschlusses festgestellt werden.

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Die Feststellung der Zweitschuldnerhaftung in einem Abweisungsbeschluss ist nur durch die binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist zu ergreifende sofortige Beschwerde gegen den Beschluss anfechtbar.

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Ist die Zweitschuldnerhaftung durch den Abweisungsbeschluss rechtskräftig entschieden, ist eine nachfolgende Erinnerung gegen den Kostenansatz unzulässig.

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Nach gerichtlicher Feststellung der Zweitschuldnerhaftung ist die Staatskasse nicht verpflichtet, vorab die wirtschaftliche Verwertung vermeintlichen Schuldnervermögens zur Deckung der Gerichtskosten zu betreiben.

Relevante Normen
§ GKG §§ 50, 54, § 58 Abs. 2, InsO § 34 Abs. 1 ZPO § 99§ 26 Abs. 1 InsO§ 4 InsO§ 91 ZPO§ 58 Abs. 2 GKG§ 50 GKG

Leitsatz

Die Zweitschuldnerhaftung des antragstellenden Gläubigers für die Gerichtskosten kann bei Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse bereits in der Kostenentscheidung des Abweisungsbeschlusses ausgesprochen werden.

Diese Entscheidung kann nur mit der sofortigen Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss angefochten werden.

Nach der gerichtlichen Feststellung der Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers ist die Staatskasse nicht verpflichtet, zur Deckung der angefallenen Gerichtskosten vorrangig die wirtschaftliche Verwertung des vermeintlichen Schuldnervermögens zu betreiben.

A. AG Duisburg, Beschluß vom 3.2.2004 - 62 IN 279/03

B. AG Duisburg, Beschluß vom 4.3.2004 - 62 IN 279/03

......................

Anm. d. Schriftleitung:

Auf Anregung der Beschwerdekammer des LG Duisburg ist das Rechtsmittel zurückgenommen worden.

Tenor

Die Erinnerung der antragstellenden Gläubigerin vom 14.01.2004 gegen die Kostenrechnung vom 10.12.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Durch Beschluss vom 21.10.2003 hat das Gericht den Eröffnungsantrag der Gläubigerin gegen den Schuldner mangels kostendeckender Masse abgewiesen (§ 26 Abs. 1 InsO). In der Entscheidungsformel heißt es weiter: "Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner. Für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig die antragstellende Gläubigerin." In den Gründen des Abweisungsbeschlusses ist dazu ausgeführt: "Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58 Abs. 2, §§ 50, 54 GKG." Der Beschluss wurde der Gläubigerin am 27.10.2003 zugestellt, ein Rechtsmittel gegen ihn ist nicht eingelegt worden.

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Mit Kostenrechnung vom 10.12.2003 - Kassenzeichen: 492733 222 3 - hat die Gerichtskasse Duisburg-Hamborn auf Anordnung des Kostenbeamten der antragstellenden Gläubigerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt 749,18 EUR in Rechnung gestellt. Hiergegen richtet sich die Gläubigerin mit ihrer Eingabe vom 14.01.2004. Sie weist auf das Gutachten des seinerzeit beauftragten Sachverständigen Dr. R. hin, dem sich entnehmen lasse, dass der Schuldner sein Unternehmen möglicherweise nur zum Schein auf einen anderen übertragen habe und daß dieses Rechtsgeschäft im Wege der Anfechtung rückgängig gemacht werden könne. Sie beantragt, zunächst diese Anfechtung durchzuführen, bevor ihr die Kosten des Verfahrens in Rechnung gestellt würden.

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II. Die Eingabe der Gläubigerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 5 Abs. 1 GKG zu behandeln. Sie ist jedoch unzulässig, weil das Gericht über die Frage, ob die Gläubigerin dem Grunde nach vorrangig für die Kosten des Verfahrens heranzuziehen ist, bereits im Abweisungsbeschluss vom 21.10.2003 rechtskräftig entschieden hat.

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1. Wird der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen Schuldner abgewiesen, so haftet neben dem Schuldner, dem in der Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, im Verhältnis zur Staatskasse kraft Gesetzes auch der antragstellende Gläubiger als Zweitschuldner für diese Kosten (§ 50 Abs. 1 Satz 2, § 54 Nr. 1 GKG). Die Haftung des Zweitschuldners soll allerdings nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des primären Kostenschuldners (hier: des Schuldners im insolvenzrechtlichen Sinne) erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (§ 58 Abs. 2 Satz 1 GKG). Aussichtslosigkeit ist u.a. dann anzunehmen, wenn ein Insolvenzeröffnungsantrag gegen den Erstschuldner mangels Masse abgewiesen worden ist (vgl. OLG München Rpfleger 1966, 219 und 1986, 450 = MDR 1986, 684; OLG Düsseldorf JMBl. NRW 1996, 262).

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Da bei der Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse die Voraussetzungen der Zweitschuldnerhaftung bereits bei Erlass des Abweisungsbeschlusses feststehen, kann das Gericht diese Haftung auch schon in der Kostenentscheidung des Beschlusses aussprechen (vgl. OLG Zweibrücken NZI 2000, 271 f.; Schmahl, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 13 RdNr. 136). Dass die Inanspruchnahme des Zweitschuldners in der Regel vom Kostenbeamten angeordnet wird, ist unerheblich. Das Gericht, das im Falle eines Widerspruchs des Zweitschuldners ebenfalls über dessen Haftung zu entscheiden hätte (§ 5 Abs. 1 GKG), ist jedenfalls befugt, diese Entscheidung an sich zu ziehen und sie zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe schon im Zusammenhang mit der allgemeinen Kostenentscheidung zu einem Zeitpunkt zu treffen, zu dem der Kostenbeamte sich noch nicht mit der Angelegenheit befasst hat.

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2. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Gericht hat im Abweisungsbeschluss unzweideutig entschieden, dass die Zweitschuldnerhaftung der antragstellenden Gläubigerin für die Verfahrenskosten dem Grunde nach vorrangig eingreift. Diese Entscheidung konnte mit einem Rechtsmittel nur unter den Voraussetzungen angefochten werden, die allgemein für die Anfechtung des Abweisungsbeschlusses gelten, nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss insgesamt (§ 34 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 4 InsO, § 99 Abs. 1, §§ 567, 569 ZPO; vgl. OLG Zweibrücken NZI 2000, 271 und NJW 2002, 2722; OLG Köln NZI 2000, 374; OLG Brandenburg NZI 2001, 483). Ein solches Rechtsmittel hat die Gläubigerin seinerzeit nicht eingelegt. Der Abweisungsbeschluss ist damit einschließlich der Grundentscheidung über die Zweitschuldnerhaftung rechtskräftig.

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Duisburg, 03.02.2004

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