Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung zur Kostenrechnung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin rügt die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen die Kostenrechnung, mit der sie als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen wird. Das Amtsgericht qualifiziert die Eingabe als Beschwerde nach §5 Abs.2 GKG, verweist sie aber als unbegründet zurück. Eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgewiesenen Insolvenzeröffnungsverfahrens zur Verwertung mutmaßlichen Vermögens ist nicht möglich. §58 Abs.2 GKG schützt die Staatskasse vor kostenbelastenden Verwertungsbemühungen; die Gläubigerin kann ihre Forderung auf dem Wege der Einzelzwangsvollstreckung verfolgen.
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet verworfen; Sache an das Landgericht Duisburg vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Insolvenzeröffnungsbeschluss rechtskräftig abgewiesen, beendet dies das Verfahren und schließt eine nachträgliche Verwertung mutmaßlichen Schuldnervermögens durch das Insolvenzgericht zur Kostendeckung aus.
Hat das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht die Verfahrenskosten zu decken und wird kein ausreichender Vorschuss geleistet, hat das Gericht nach §26 Abs.1 InsO das Verfahren abzubrechen und den Eröffnungsantrag abzuweisen.
§58 Abs.2 Satz 1 GKG gebietet, die Staatskasse vor Maßnahmen zu bewahren, die voraussichtlich mehr Kosten als Nutzen zur Folge haben; dies begründet die Abweisung von Begehrlichkeiten, die allein auf die Verwertung ungewisser Vermögenswerte abzielen.
Der Gläubiger bleibt berechtigt, seine Forderung gegen den Schuldner gerichtlich geltend zu machen und anschließend im Wege der Einzelzwangsvollstreckung die Verwertung des Schuldnervermögens zu betreiben.
Tenor
wird der Beschwerde der antragstellenden Gläubigerin vom 09.02.2004 gegen den Beschluss vom 03.02.2004 nicht abgeholfen (§ 5 Abs. 2, 4 GKG) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Mit Beschluss vom 03.02.2004 hat das Gericht die Erinnerung der antragstellenden Gläubigerin gegen die Kostenrechnung der Gerichtskasse zurückgewiesen, mit der die Gläubigerin als Zweitschuldnerin für die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in Anspruch genommen wird. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Eingabe vom 09.02.2004.
Die Eingabe ist als Beschwerde im Sinne des § 5 Abs. 2 GKG anzusehen. Diese Beschwerde ist zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung vom 03.02.2004, auf die Bezug genommen wird, gelten unverändert fort. Das Begehren der Gläubigerin, das Gericht möge "gemäß den Empfehlungen des Insolvenzgutachters tätig werden", zielt auf eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Insolvenzeröffnungsverfahrens, damit der vermeintliche Vermögenswert der "Internetpräsenz" des Schuldners sowie der dahinter stehenden Hard- und Software zugunsten der Insolvenzmasse realisiert wird und in erster Linie hieraus die Kosten des Verfahrens gedeckt werden. Dieses Ziel ist weder mit der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses vom 21.10.2003 noch mit seinem sachlichen Inhalt zu vereinbaren. Reicht das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht aus, um nach der Verfahrenseröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, und wird auch kein ausreichender Vorschuss gezahlt, so hat das Gericht nach § 26 Abs. 1 InsO das Verfahren abzubrechen und den Eröffnungsantrag abzuweisen. Dies ist mit dem Abweisungsbeschluss vom 21.10.2003 geschehen, und damit ist die Tätigkeit des Insolvenzgerichts in dieser Sache beendet. Zugleich ist auf Grund der Feststellung der Zweitschuldnerhaftung auch die Staatskasse nicht verpflichtet, zur Deckung der angefallenen Gerichtskosten vorrangig die wirtschaftliche Verwertung des vermeintlichen Schuldnervermögens zu betreiben. Die im angefochtenen Beschluss vom 03.02.2004 näher erläuterte Bestimmung des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG verfolgt den Zweck, die Staatskasse von solchen, voraussichtlich mehr Kosten als Nutzen auslösenden Bemühungen freizustellen. Sie konkretisiert damit das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel.
Es bleibt der antragstellenden Gläubigerin unbenommen, ihre Forderung einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens gegen den Schuldner gerichtlich geltend zu machen und anschließend im Wege der Einzelzwangsvollstreckung den vermeintlichen Wert des Schuldnervermögens zu ihren Gunsten zu realisieren.
Duisburg, 04.03.2004
Amtsgericht