Restschuldbefreiung versagt wegen verschwiegenen Markenrechts und Anschriftenwechsel
KI-Zusammenfassung
Im Schlusstermin beantragten zwei Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Das Gericht versagte die Restschuldbefreiung, weil der Schuldner das zur Masse gehörende Markenrecht bis Dezember 2003 verschwiegen und ohne Einbeziehung des Verwalters eine Lizenz/Übertragung angebahnt hatte sowie mehrere Wohnsitzwechsel dem Gericht nicht mitteilte. Der Versagungsantrag des Finanzamts wurde als unzulässig zurückgewiesen, da er nicht im Schlusstermin gestellt wurde. Soweit ein weiterer Versagungsgrund auf einen italienischen Registerauszug gestützt wurde, scheiterte die Glaubhaftmachung mangels beglaubigter Übersetzung; die Stundung der Verfahrenskosten wurde aufgehoben.
Ausgang: Restschuldbefreiung auf zulässige Gläubigeranträge wegen Pflichtverletzungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt; Stundung aufgehoben, Finanzamtsantrag unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt einen zulässigen Gläubigerantrag und eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung insolvenzrechtlicher Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten voraus.
Die Auskunftspflicht des Schuldners umfasst auch die Pflicht, frühere Angaben unverzüglich aus eigener Initiative zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben oder sich Unrichtigkeiten/Unvollständigkeiten zeigen; eines besonderen Auskunftsverlangens bedarf es nicht.
Ein Schuldner hat bei Anschriftenwechsel durch umgehende Mitteilungen an Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter sicherzustellen, dass er während des gesamten Verfahrens tatsächlich und postalisch zweifelsfrei erreichbar ist; eine spätere Erreichbarkeit nach gerichtlichen Ermittlungen lässt Pflichtverletzung und Verschulden unberührt.
Eine fremdsprachige Urkunde ist zur Glaubhaftmachung nur ohne beglaubigte Übersetzung statthaft, wenn das Gericht ihren Inhalt ohne Hilfe Dritter sicher feststellen und sprachlich verstehen kann.
Die Amtsermittlung im Insolvenzverfahren greift bei Versagungsanträgen zur Restschuldbefreiung erst ein, wenn ein zulässiger Antrag vorliegt, der die geltend gemachten Versagungsgründe mit zulässigen Mitteln glaubhaft macht.
Leitsatz
1. Eine fremdsprachige Urkunde ist ohne gleichzeitige Vorlage einer beglaubigten Übersetzung nur dann ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung, wenn das Gericht den Inhalt des Schriftstücks ohne Hilfe anderer zweifelsfrei feststellen und sprachlich verstehen kann.
2. Die Auskunftspflicht des Schuldners im Insolvenzverfahren umfasst auch die Verpflichtung, seine Angaben unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn sich im Laufe des Verfahrens nicht unwesentliche Veränderungen ergeben oder sich nachträglich herausstellt, dass die bisherigen Angaben unvollständig oder unrichtig waren. Ein besonderes Auskunftsverlangen ist nicht erforderlich.
3. Bei einem Anschriftenwechsel hat der Schuldner durch umgehende Mitteilungen an das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter dafür zu sorgen, dass er für beide immer und ohne Schwierigkeiten tatsächlich und postalisch zweifelsfrei erreichbar ist. Dass das Gericht ihn nach eigenen Ermittlungen letztlich doch erreicht, beseitigt weder die Pflichtverletzung noch das Verschulden.
AG Duisburg, Beschluss vom 22. 1. 2007 – 62 IN 212/03 (rechtskräftig)
Tenor
1. Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.
2. Die am 07.08.2003 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben.
3. Der Versagungsantrag des Finanzamtes O vom 17.02.2006 wird auf Kosten der
Finanzverwaltung zurückgewiesen.
4. Die übrigen Kosten des Verfahrens über die Versagungsanträge trägt der
Schuldner.
5. Gegenstandswert für den Versagungsantrag der Gläubigerin Sparkasse O:
19.708,14 EUR.
6. Gegenstandswert für den Versagungsantrag des Gläubigers R: 21.269,74 EUR.
Gründe
I. Der 1968 in der Provinz T, Kalabrien, geborene Schuldner betrieb seit 1995 in O ein einzelkaufmännisches Unternehmen zum Import italienischer Feinkost-artikel, die er an Großabnehmer lieferte. Im Mai 2003 stellte er den Geschäfts-betrieb ein und beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Wenig später beantragte er Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten.
Am 07.08.2003 ist das Insolvenzverfahren nach Stundung der Verfahrens-kosten eröffnet worden. Das Verfahren steht kurz vor dem Abschluss. Im Schlusstermin vom 02.03.2006 haben die Insolvenzgläubiger R (festgestellte Forderung: 212.697,43 EUR) und Sparkasse O (festgestellte Forderung: 197.081,40 EUR) die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Bereits mit Schreiben vom 17.02.2006 hatte das Finanzamt O den gleichen Antrag gestellt; es hat jedoch am Termin nicht teilgenommen.
Die Gläubiger R und Sparkasse O (im Folgenden auch: Versagungs-antragsteller) stützen ihre Anträge übereinstimmend auf die Behauptung, der Schuldner habe verschwiegen, dass er Inhaber der geschützten Marke "U" gewesen sei, und versucht, diese nach Verfahrenseröffnung ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters zu veräußern. Außerdem habe er weder dem Insolvenzgericht noch dem Insolvenzverwalter die mehrfache Änderung seiner Wohnanschrift mitgeteilt. Der Gläubiger R stützt seinen Antrag ferner auf die Behauptung, der Schuldner habe wahrheitswidrig angegeben, bei der im Juni 2003 stattgefundenen Veräußerung seiner Geschäftsanteile an der G (Kommanditgesellschaft italienischen Rechts) sei von dem Erwerber Y eine vermögenswerte Gegenleistung nicht erbracht worden.
Der Schuldner tritt den Versagungsanträgen entgegen und gibt an, er habe das Markenrecht bereits im Januar 2003 veräußert. Seine Anschriften habe er dem Insolvenzverwalter immer ordnungsgemäß gemeldet. Die Veräußerung der Geschäftsanteile habe bereits Ende 2001 stattgefunden.
II. Der Versagungsantrag des Finanzamts O ist unzulässig, weil er entgegen § 290 Abs. 1 InsO nicht im Schlusstermin gestellt worden ist.
III. Die übrigen beiden Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung sind in zulässiger Weise mit im wesentlichen ausreichender Glaubhaftmachung der behaupteten Versagungsgründe (§ 290 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 InsO) gestellt. Sie sind, soweit zulässig, auch begründet.
1. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung aufgrund eines zulässigen Antrags eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Diese Pflichten sind in den §§ 97, 98 InsO normiert. Danach hat der Schuldner dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse richtig und vollständig Auskunft zu geben (§ 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 1 InsO), den Verwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 2 InsO) sowie sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen; ferner hat er alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen (§ 97 Abs. 3 InsO). Im Eröffnungsverfahren gelten diese Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entsprechend gegenüber dem Insolvenzgericht und dem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO).
2. Der Schuldner hat entgegen seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht bis zum 15.12.2003 gegenüber dem Insolvenzgericht und dem (vorläufigen und endgültigen) Insolvenzverwalter vorsätzlich verschwiegen, dass er noch zu diesem Zeitpunkt Inhaber der geschützten, seit dem 06.02.1996 beim Deutschen Patentamt unter Nr. ... eingetragenen Marke "U" war.
a) Bei dieser Marke handelt es sich um eine graphisch besonders gestaltete Abbildung, die den Umriss der italienischen Halbinsel mit Sizilien und Sardinien in den Grundfarben Grün-Weiß-Rot zeigt und mit dem Namenszusatz "U" versehen ist. Sie wurde vom Schuldner bis zur Schließung seines Geschäfts-betriebs bei der Etikettierung seiner Waren verwendet.
Die Marke hatte der Schuldner weder in den Antragsunterlagen noch im Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts noch in den Besprechungen mit dem Insolvenzverwalter erwähnt.
Am 28.11.2003, mehr als drei Monate nach Verfahrenseröffnung, schloss der Schuldner mit der U Food GmbH i. Gr. in D einen Vertrag, in dem dieser Gesellschaft eine umfassende Lizenz zur Nutzung der Marke "U" übertragen werden sollte. Der Vertragsschluss erfolgte ohne Einbeziehung des Insol-venzverwalters. Dieser erfuhr von der Existenz und dem Wert der geschützten Marke erstmals durch die Nachfrage des anwaltlichen Vertreters der vorge-sehenen Lizenznehmerin vom 15.12.2003 und durch dessen Schreiben vom 16.12.2003. Der Verwalter stimmte daraufhin der Übertragung der Marke zu einem Preis von 5.000,00 EUR, der in die Insolvenzmasse gezahlt wurde, zu.
b) Der Schuldner behauptet, er habe das Markenrecht bereits am 09.01.2003 zur Sicherung eines Kredits auf einen H übertragen. Er verweist auf einen schriftlichen Vertrag mit diesem Datum, in dem von einer unter Nr. ... für die Waren "Lebensmittel" eingetragenen Marke "U" die Rede ist, die "mit Priorität vom 29.07.1996 am 10.10.1996" bei einer nicht genannten Behörde registriert gewesen sein soll.
Diese Angabe kann den Schuldner nicht entlasten. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der vorgelegte Vertrag vom 09.01.2003 die selbe Marke betraf wie der vom Insolvenzverwalter später genehmigte Vertrag vom 28.11.2003. Die mitgeteilten Daten und Nummern der Registrierung stimmen jedenfalls nicht überein. Zum andern fehlt jede nachvollziehbare Begründung, warum der Schuldner trotz der angeblichen Übertragung auf H später die selbe Marke noch einmal, und zwar nunmehr auf die U Food GmbH i. Gr. in D, übertragen haben will. Einen Sinn ergibt dies nur, wenn vorher die angebliche Sicherungs-funktion der ersten Übertragung weggefallen ist und eine Rückübertragung stattgefunden hat.
Auch unter dieser Voraussetzung aber war der Schuldner verpflichtet, den Insolvenzverwalter von dem Wiedererwerb und dem beabsichtigten zweiten Übertragungsvertrag zu benachrichtigen. Die gesetzliche Auskunftspflicht des Schuldners umfasst nämlich auch die Verpflichtung, seine Angaben unver-züglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtig zu stellen, wenn sich im Laufe des Verfahrens nicht unwesentliche Veränderungen ergeben oder sich nachträglich herausstellt, dass die bisherigen Angaben unvollständig oder unrichtig waren (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955 = ZVI 2003, 675 f.; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170 f.; AG Göttingen ZInsO 2004, 757 = ZVI 2004, 424; Jaeger/Gerhardt, InsO, 2004, § 20 RdNr. 6; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2001, § 20 RdNr. 37). Diese Pflicht trifft den Schuldner allein auf Grund der Tatsache, dass er die frühere Auskunft erteilt hat; ein besonderes Auskunfts-verlangen ist nicht erforderlich.
Die Marke hatte einen wirtschaftlichen Wert und gehörte jedenfalls mit ihrer Rückkehr in das schuldnerische Vermögen zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO).
c) Der Schuldner hat vorsätzlich gehandelt. Er kannte seit Beginn des Verfahrens seine Pflichten. Bereits in dem ersten Anschreiben des Gerichts vom 02.06.2003 und in dem beigefügten, später vom Schuldner ausgefüllt zurückgesandten Anhörungsfragebogen war deutlich auf die umfassende Pflicht des Schuldners zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse hingewiesen. Der Schuldner hat die Belehrung zum Abschluss des Fragebogens sogar unterschrieben.
Unerheblich ist, dass in dem Fragebogen nicht ausdrücklich nach Marken oder anderen immateriellen Vermögensgegenständen gefragt wurde. Die vorhan-dene Marke war jedenfalls unter der Rubrik "sonstige Vermögensgegenstände" anzugeben.
3. Der Schuldner hat ferner entgegen seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§ 97 Abs. 1, 3 InsO) dem Gericht mehrfach zumindest grob fahrlässig den Wechsel seines Wohnsitzes nicht mitgeteilt.
a) Bei Antragstellung im Mai 2003 gab der Schuldner seine – dem Gericht mitgeteilte – Geschäftsanschrift in O ... und spätestens am 08.07.2003 auch seine Wohnanschrift in O ... auf. Er verlegte seinen Wohnsitz nach N in der süditalienischen Provinz T. Etwa seit Januar 2004 nahm der Schuldner seinen Wohnsitz wieder in Deutschland unter der Anschrift ... in D. Die derzeit letzte bekannte Anschrift des Schuldners lautet ... in D. Dorthin hat er sich am 07.09.2005 bei der Stadt D umgemeldet.
Bis auf die letzte Anschrift, die der Schuldner in den Stellungnahmen zu den Versagungsanträgen angibt, hat er keine dieser Änderungen seiner Anschrift dem Insolvenzgericht in eigener Initiative mitgeteilt.
b) Im Einzelnen gilt Folgendes: (wird ausgeführt)
c) Nach § 97 Abs. 1 InsO erstreckt sich die Auskunftspflicht des Schuldners auf "alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse". So ist es auch in der Abschlusserklärung des Anhörungsfragebogens des Insolvenzgerichts festgehalten, die der Schuldner unterschrieben hat. Zu diesen "Verhältnissen" gehört die tatsächliche, postalisch korrekte aktuelle Anschrift. Außerdem hat sich ein Schuldner nach § 97 Abs. 3, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO auf Anordnung des Gerichts jederzeit – also während des gesamten Verfahrens ab Antragstellung bis zur Aufhebung – zur Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zur Verfügung zu stellen. Auch hieraus folgt zwingend, dass der Schuldner durch umgehende Mitteilungen dafür zu sorgen hat, dass er für das Gericht und den Verwalter immer und ohne Schwierigkeiten tatsächlich und postalisch zweifelsfrei erreichbar ist.
Gegen diese Pflicht hat der Schuldner im vorliegenden Verfahren zumindest grob fahrlässig verstoßen. Er wusste, dass das von ihm selbst beantragte Verfahren vor dem Insolvenzgericht längere Zeit dauern würde und dass im Verlaufe dieses Verfahrens mehrere Entscheidungen des Gerichts ergehen würden. Diese waren ihm bekannt zu machen. Außerdem musste der Schuldner jederzeit damit rechnen, dass er vom Insolvenzgericht zu Auskünften über seine Vermögensverhältnisse herangezogen würde. Bei Aufwendung der Sorgfalt eines redlichen Schuldners (§ 1 Satz 2 InsO) musste sich ihm deshalb unmittelbar die Erkenntnis aufdrängen, dass er nicht nur den Insolvenzverwalter, sondern auch das Gericht ständig über seinen aktuellen Wohnsitz informieren müsse. Unklarheiten über seine Pflichten hätte der Schuldner durch frühzeitige Rückfragen bei dem Verwalter oder beim Gericht beseitigen können. Dass das Gericht ihn letztlich mit Verzögerungen doch immer erreicht hat, beseitigt weder die Pflichtverletzung noch das grobe Verschulden.
4. Unzulässig ist der Versagungsantrag des Gläubigers R allerdings, soweit er auf die Behauptung gestützt wird, anders als vom Schuldner angegeben, habe Y, der Erwerber der Beteiligung des Schuldners an der G, anlässlich der am 17.06.2003 stattgefundenen Veräußerung sehr wohl eine vermögenswerte Gegenleistung an den Schuldner erbracht.
Insoweit fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Versagungs-grundes (§ 290 Abs. 2 InsO).
a) Der Gläubiger beruft sich zur Glaubhaftmachung seiner Darstellung auf den in italienischer Sprache vorgelegten Registerauszug des Unternehmens-registers der Kammer für Handel, Industrie, Handwerk und Landwirtschaft in T (Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura, T) vom 26.01.2005.
b) Dies genügt nicht. Die Vorlage zum Zweck der Glaubhaftmachung ist unstatthaft. Eine fremdsprachige Urkunde ist ohne beglaubigte Übersetzung nur dann ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 2 ZPO), wenn das Gericht die fremde Sprache so beherrscht, dass es den Text ohne Schwierigkeiten verstehen kann. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Eine Übersetzung war dem Registerauszug nicht beigefügt.
aa) Ist eine Tatsache glaubhaft zu machen, so sind nur solche Beweismittel statthaft, die vom Gericht in sofortiger Beweisaufnahme erhoben und ausge-wertet werden können (§ 294 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO). Eine fremdsprachige Urkunde ist zwar, wie aus § 142 Abs. 3 ZPO hervorgeht, grundsätzlich als Beweismittel auch dann geeignet, wenn sie ohne beglaubigte Übersetzung vorgelegt wird (vgl. BVerwG NJW 1996, 1553). Uneingeschränkt kann dies jedoch nur in den verfahrensrechtlichen Situationen gelten, in denen das Gericht der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 139 Abs. 1, § 142 Abs. 3 ZPO) oder sogar, wie im insolvenzgerichtlichen Verfahren, der Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen (§ 5 Abs. 1 InsO) unterliegt. In einer solchen Lage hat es aufgrund des Sachvortrags der Beteiligten die Möglichkeit, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, also auch die Übersetzung fremdsprachiger Texte zu veranlassen. Hat dagegen ein Verfahrensbeteiligter eine Tatsache glaubhaft zu machen, so besteht in dieser Hinsicht gerade keine Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung. Es ist vielmehr allein Sache der Partei, der die Last der Glaubhaftmachung obliegt, die Beweismittel in einer Art und Weise vorzulegen, die dem Gericht ihre sofortige Erhebung ermöglicht. Dies ist bei fremd-sprachigen Urkunden nur der Fall, wenn das Gericht den Inhalt des Schrift-stücks ohne Hilfe anderer zweifelsfrei feststellen und sprachlich verstehen kann.
Bei Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung greift die Amtsermitt-lungspflicht des Insolvenzgerichts erst ein, wenn ein zulässiger, also auch mit glaubhaft gemachten Gründen versehener Versagungsantrag vorliegt (BGHZ 156, 139, 142 = NJW 2003, 3558 f; AG Duisburg NZI 2002, 328, 329; vgl. auch BGHZ 153, 205, 208 = NJW 2003, 1187). Entsprechendes gilt, wenn ein Gläubiger mehrere Versagungsgründe geltend macht. Das Gericht hat dann nur den Gründen nachzugehen, die ordnungsgemäß und rechtzeitig, d.h. im Schlusstermin (§ 290 Abs. 1, 2 InsO), mit zulässigen Mitteln glaubhaft gemacht worden sind. (vgl. AG Duisburg NZI 2004, 516 f.).
Das Gericht ist der italienischen Sprache nicht hinreichend mächtig, um mit letzter Gewissheit den Inhalt des Registerauszugs zu verstehen.
bb) Auf der Grundlage der Sprachkenntnisse des Gerichts lässt sich im Übrigen dem Registerauszug nicht entnehmen, welche Gegenleistung Y für die Übertragung der Beteiligung des Schuldners an der G im Juni 2003 erbracht hat. Bei der Gesellschaft handelt sich um eine Kommanditgesellschaft italienischen Rechts (Società in Accomandita Semplice). An ihr waren im Juni 2003 X als persönlich haftender Gesellschafter (socio accomandatario) sowie der Schuldner, Y und Z jeweils als Kommanditist (socio accomandante) beteiligt. Der Geldbetrag, den der Registerauszug bei den einzelnen Gesellschaftern nennt (quota), entspricht nicht notwendig dem Verkehrswert des jeweiligen Gesellschaftsanteils oder dem bei seiner Übertragung gezahlten Kaufpreis, sondern gibt wie im deutschen Gesellschaftsrecht den Betrag der Kommanditeinlage an, den der Kommanditist an die Gesellschaft zu leisten hat oder bis zu dessen Höhe er, wenn die Einlage noch nicht vollständig erbracht ist, den Gesellschaftsgläubigern haftet (vgl. § 161 Abs. 1, § 162 Abs. 1, § 171 Abs. 1 HGB). Die Erwähnung eines Wertes (valore) von 40.025,41 EUR im Zusammenhang mit der Übertragung des Kommanditanteils vom Schuldner auf Y (Seite 5 und 6 des Auszugs) hat damit keinen Beweiswert für den gezahlten Kaufpreis oder den Verkehrswert des Anteils bei der Übertragung.
IV. Da die Restschuldbefreiung versagt wird, ist auch die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufzuheben (§ 4c Nr. 5 InsO). Sie ist nicht mehr gerechtfertigt.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 4 InsO. Die teilweise Unzulässigkeit des Versagungsantrags des Gläubigers R wirkt sich insoweit nicht aus, weil der Versagungsantrag angesichts der übrigen Gründe im Ergebnis uneingeschränkt erfolgreich war.
VI. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für etwaige Anwaltsgebühren (§ 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) ist der tatsächliche wirtschaftliche Wert der Forderung des jeweiligen Versagungsantragstellers auf 10% des Nennwerts geschätzt worden (vgl. BGH bei Fischer NZI 2004, 281, 299 = ZVI 2003, 91f. = ZInsO 2003, 217 = JurBüro 2003, 253).
Duisburg, 22.01.2007
Amtsgericht